friderich; Heinrich · die bruͤder von ſtubenberch - 1291 Januar 7.

Zugangsnummer

1355

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Ausstellungsdatum
1291 Januar 7.
Ausstellungsort
Weitere Personen
Æker- lins von ſovrawͤ, Biſchof Emchen von friſingen, Duͤrinch der ælter bruͤder, Duͤringes chinde von dem Schoͤnperge, gots- haus gwalt ze friſingen, Liebharts, Pæblin dem iungern bruͤder
Bemerkungen:
Friedrich und Heinrich, die Brüder von Stubenberg beurkunden, daß der Schaden, den die Söhne des verstorbenen Herrn Düring von dem Schönberg an ihrem Vater und ihrem Bruder von Bischof Emich von Freising und dessen Leuten erlitten haben, durch ein Schiedsgericht auf folgende Weise vergütet werden soll: Bischof Emich soll Düring, dem älteren Bruder von dem Schönberg, zwischen 2. Februar 1291 und 2. Februar 1292 eine Ehe verschaffen, die ihm ein Gut einbringt, über das das Gotteshaus Freising verfügen kann und das nach dem Gutachten je zweier Gewährsleute von jeder Partei als Entschädigung anerkannt wird. Stirbt Düring, so soll man Paeblin, den jüngeren Bruder, in der gleichen Weise versöhnen. Ferner hat Bischof Emich gelobt, zur Leistung des Schadenersatzes gleichfalls zwischen 2. Februar 1291 und 2. Februar 1292 den Bruder Dürings und Paeblins, den älteren Schüler, mit einer Kirche zu belehnen, die er als geziemende Gutmachung ansieht. Stirbt der ältere Bruder, so soll Emich den jüngern damit belehnen. Kann die Belehnung in der vorgesetzten Frist nicht stattfinden, weil kein Lehen frei wird, das ihm zu geben und dem Schüler zu empfangen ziemlich ist, so soll Bischof Emich dem Bruder, der mit einer Kirche belehnt werden soll, in der Zwischenzeit eine Rente aussetzen, von der er die Kosten seiner Ausbildung so lang bestreiten kann, bis er mit der Kirche belehnt wird. Danach soll diese Sühne beiderseits als entgültig angesehen werden. --
Literatur
FRA. II. 31, 437 f. Nr. 401.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20841