Official deſ Erzprieſterſ hof Von Baſele an ſamnunge Von Blazheī; Eptiſchin; gotzhúſ - 1290 Dezember 5.

Zugangsnummer

1330

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Empfänger
ſamnunge Von Blazheī
Eptiſchin
gotzhúſ
Ausstellungsdatum
1290 Dezember 5.
Ausstellungsort
Mitsiegler
ſamnunge Von Blazheī / deſ ordenſ Von Citelſ
Abbeteſ Von Luzela
Eptiſſchin
Offic̄ deſ Erzeprieſterſ hof Von baſele
Zeuge
Vͦlrich der kuchimeiſter
Gerdrut
heinrich der ſchuͦlmeiſter Von ſan Peter ze baſel
heinrich der Múnch
Ludewig der Thekan
Meſter Chvͦno oͮch ein Tuͦmherre ze ſan Peter ze baſel
Peter der kuſter
Peter Von Bethlach
Ruͦdolf Von Blazheī / deſ kuſterſ
Tuͤmherren geſelle ze ſan Peter ze baſele
Weitere Personen
Chuͦnrat dem man ſprichet der Vogt Von Blazheī, Gerdrude, heinrichen den ſchuͦlmeiſter Von ſan peter, Peter dem Da ſprich Von Betlach
Bemerkungen:
Der Offizial des Erzpriesterhofes zu Basel beurkundet, daß Konrad, der Vogt von Blotzheim, vor ihm beim Gerichtstag um Gottes und seiner Seele wegen mit Einwilligung seiner Ehefrau Gertrud 6 Viertelhuben rᷝ(mentage),</i> die er als Eigentum im Banne von Blotzheim besaß, der Äbtissin, dem Konvent und ihrem Gotteshaus von Blotzheim rᷝingwalt Vnd ingwer</i> übergeben hat. Dafür haben sich die Äbtissin und der Konvent vorpflichtet, Konrad alljährlich von ihrem Gotteshaus 12 Viertel Dinkel, 8 Hafer und 1 rᷝSchöpimi</i> Erbsen ausschließlich als Leibgeding zu Basel nach Blotzheimer Maß zu übergeben. Bei seinen Lebzeiten [im Sinne von: zu seinem Lebensunterhalt] erhält Konrad zuvorkommenderweise für 8 Viertel Korn (4 Dinkel, 4 Hafer) Bargeld, so zwar, daß 2 Viertel (1 Dinkel, 1 Hafer) mit 9 Pfund Pfennigen veranschlagt werden; von dem, was er nicht selbst nimmt, werden 2 Viertel (1 Dinkel, 1 Hafer) mit nur 8 Pfund Pfennigen eingelöst. Nach seinem Tode soll das Geld aus den 8 Vierteilen, das er sich nicht hat auszahlen lassen, nach Anweisung seiner Verwandten, Heinrichs des Schulmeisters von St. Peter und Peters von Betlach, innerhalb eines halben Jahres dorthin ausbezahlt werden, wohin er es [testamentarisch] bestimmt. Stirbt Konrad vor seiner Ehefrau, so soll man dieser, solang sie lebt, alljährlich von dem Gotteshaus 2 Viertel Dinkel und 1 Viertel Hafer als Leibgeding geben. Außer den Viertelhuben hat Konrad dem Kloster und dem Konvent eine Reihe von [S. 168 Z. 1--9] angeführten Liegenschaften gegeben; diejenigen, die er für sich behält, werden ausdrücklich [Z. 9--11] angeführt. Die Äbtissin und der Konvent von Blotzheim haben von Konrad und seiner Ehefrau eine von den 6 Viertelhuben, die ein Weingut [rᷝgewinnot guͦt</i> = praedium vindemiatum. part. praet. von windemen, wovon nach frdl. Auskunft von Kollegen Gröger in älterer Zeit Formen mit nn, mn, ndm und mm belegt sind] war, für 20 Pfund Pfennige gekauft und ihnen das Geld ausbezahlt. Kriegsschäden am Leibgeding, welche von je einem Vertreter der beiden Parteien begutachtet werden sollen, werden zur Hälfte von ihnen getragen. Stirbt Konrad, ohne testamentarisch über den oben genannten Ertrag aus den 8 Viertel Korn verfügt zu haben, soll das Geld dennoch den oben genannten Verwandten zu freier Verfügung ausgezahlt werden. --
Literatur
BU. 2, 393 f. Nr. 707
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20815