Eliſabet von gottis gnade Ebtiſchin Zúrich / ſant Benedichts ordins in Choſtenzer / biſtom an Chvͦnrate Thyen; Hein- rich · Goltſteine; Rvͦdolf Schaflin - 1290 November 25.

Zugangsnummer

1325 B

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Empfänger
Chvͦnrate Thyen
Hein- rich · Goltſteine
Rvͦdolf Schaflin
Ausstellungsdatum
1290 November 25.
Ausstellungsort
Mitsiegler
Vͦlrichs von Rúſegge des Vogtis
burger von Zúrîch
Eliſabet Ebtiſchin
Weitere Personen
Burger von zúrich, Râtes, Vogtis
Bemerkungen:
Äbtissin Elisabeth [von Wetzikon] von Zürich beurkundet, daß sie mit dem Rate ihrer Mannen, des Vogtes, des Rates und der Bürger von Zürich die Münze in Zürich dem Rudolf Schafli, Heinrich Goldstein und Konrad Thya vom 1. September an auf 6 Jahre verliehen hat. Sie soll von dem Stadt- und Landgericht Zürich beaufsichtigt werden, daß das Gewicht einer Mark dem von 1 Schilling und 2½ Pfund [= 216 Pfennigen] entspricht. Am vollen Gewicht können 2 Pfennige fehlen, ohne daß die Münzer dafür zur Verantwortung gezogen werden sollen. Bei Schmelzproben dürfen normalerweise 16 Pfennige verloren gehen; ein Verlust von weiteren 2 Pfennigen wird nicht gerichtlich verfolgt. Das im Feuer erprobte Silber soll zuverlässig rᷝgemein ſilber</i> sein. Die Kontrolle über die Pfennige darf der Vogt nur in Gegenwart des Rates oder der Hälfte seiner Mitglieder ausüben, welche auf ihren Eid zu seiner Unterstützung verpflichtet sind. Der Vogt darf zu Kontrollzwecken Pfennige nur von der öffentlichen Wechselbank in Zürich oder von der Münze, ehe sie in den Verkehr gebracht werden, erheben; er soll selbst mit der Hand in die Pfennige greifen und sie, begleitet von den Mitgliedern des Rates, mit ausgestrecktem Arm zum Schmelzofen tragen, wo sie im Feuer erprobt werden. Die übrigen Pfennige, in die er gegriffen hat, sollen öffentlich der Obhut der begleitenden Ratsmitglieder übergeben und zum Schmelzofen gebracht werden. Werden die Pfennige richtig befunden, so sind die Münzer gerechtfertigt, und man soll ihnen die Pfennige vollständig wiedergeben. Erweisen sich die Pfennige, die der Vogt trägt, bei der Prüfung als unterwertig, so soll die Kontrolle noch zweimal wiederholt werden, ehe die Münzer zur Verantwortung gezogen werden können. Die Münzer können, wenn sie wollen, beim ganzen Vorgang der Münzprüfung anwesend sein. Falls das ganze Jahr hindurch in Zürich kein Vogt ist, so ist der derzeitige Rat verpflichtet, das Überprüfungsrecht des Vogtes auszuüben. Dieser Brief wurde in 4 gleichlautenden Exemplaren ausgestellt. --
Literatur
ZU. 2112 ; Quell. zur Zürch. Wirtschaftsgesch. 1, 37 f. Nr. 65 ; D. W. H. Schwarz, Münz- und Geldgeschichte Zürichs im MA. Zürich Diss. 1940 S. 63 f.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20810