Ausstellungsdatum
1289
Januar 4
Januar 3
.
Ausstellungsort
Mitsiegler
herre von ſalzburch
Ortlib
Ortlib
Weitere Personen
Apt Chunradeſ von Raitenhaſlach, biſcholf Rudolfen von ſalzburch, Bropſt Friderichſ von Chiemſe, gotſhôus von ſalzburch, gotſhous von nv Perihttag, hertzog Hainrichen von Baiern, Ort- lieb von walde
Bemerkungen:
Bischof Konrad von Chiemsee und Domprobst Heinrich von Salzburg beurkunden, daß sie mit Rat des Probstes Friedrich von Chiemsee und Abt Konrads von Raitenhaslach die alle vier als Schiedsleute fungierten, den Krieg, den Ortlieb von Wald mit der Kirche von Salzburg und ihren Leuten gehabt hat, durch Schiedspruch beigelegt, haben, wie folgt: 1) Zwischen der Salzburger Kirche und ihren Leuten einerseits und Ortlieb, seinen Freunden und Dienern, über die er Gewalt haben kann, andererseits tritt unverzüglich Friede ein. 2) Ortlieb soll mit 19 wohlausgerüsteten Leuten dem Bischof Rudolf von Salzburg und seiner Kirche vom 6. I. 1289 bis 6. I. 1290 getreulich gegen jedermann, mit Ausnahme gegen Herzog Heinrich von Bayern, dienen und soll dafür 200 Pfund Salzburger Pfennige erhalten, die in Raten zu 50 Pfund gezahlt werden sollen am 24. IV.; 13. VIII.; 11. XI. 1289 und am 6. I. 1290. 3) Der Erzbischof von Salzburg soll Ortlieb 10 Pfund Gelt leihen, wo ihm diese jenseits der Saale frei werden. Wird dem Erzbischof aber nur frei, was er selbst für seine Burgen und Hofmarken braucht, so soll er dem Ortlieb für das Pfund Gelt 10 Pfund Pfennige geben, und von diesen 100 Pfund Pfennigen soll Ortlieb Eigen kaufen, dieses dem Salzburger Erzstift aufgeben und von ihm zu Lehen empfangen. 4) Betreffend das Gut, um das zwischen dem Erzbischof und seiner Kirche von Salzburg einerseits und Ortlieb und dessen Vater andrerseitz Krieg gewesen ist, wird bestimmt, daß der Erzbischof Kundschaft darüber einziehe und den Teil des Gutes, den er mit Recht kann und auf seinen Eid hin wagt zu Lehen zu geben, soll er Ortlieb zu Lehen geben; der andere Teil aber, den Ortlieb so inne hat, soll rechtlich so behandelt werden, wie es der Erzbischof von Salzburg und Herzog Heinrich betreffend ihre Dienstmannen vereinbart haben (vgl. Regg. 847; 1030). -- A:
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20545