Ausstellungsdatum
1288 Juni 20
Ausstellungsort
Mitsiegler
Jnſigelen
Weitere Personen
Biſcholf Heinrichen von Regenſpurch, Chuͦn der Gutratær, chunrat von Aſchow, Chunrat von Toufchirchen, Chunrat von wartenuelſ, Gotſchalch der Ritter von dem Newenhouſe, Ortlib von walde
Bemerkungen:
Erzbischof Rudolf von Salzburg und Herzog Heinrich von Bayern beurkunden, daß sie, damit der Friede und die Freundschaft zwischen ihnen und ihren Leuten erhalten bleibe, mit ihren Räten betreffend den Schaden, der zwischen ihnen und ihren Leuten seit dem 21. I. 1288 bis zum 19. VI. 1288 entstanden ist und der zwischen dem 19. VI. bis zum 14. IX. 1288 noch entstehen könnte, folgende für die Zeit vom 19. VI. bis zum 14. IX. 1288 in Kraft gesetzte Bestimmungen erlassen haben: </b>1)<b> Betreffend den neuen Schaden [d. h. den zwischen dem 21. I. 1288 bis zum 19. VI. 1288 entstandenen Schaden] und die Pfandung, die seit der letzten Tagung [vom 20. XI. 1286, vgl. Reg. 847/48] stattgefunden hat, wird folgendes bestimmt: Wenn jemand von den Leuten der Vertragschließenden einen anderen wegen des neuen Schadens oder der Pfandung anspricht vor den beiderseitigen Vitztumen, die nun sogleich zusammen kommen sollen, so soll der Beschuldigte sich mit zwei glaubhaftigen Leuten von diesem Vorwurf reinigen oder nachweisen, daß er nicht schwereren Schaden getan hat. Kann er oder will er das nicht tun, so büßt er das, was der Kläger mit zwei glaubhaftigen Leuten an Schaden nachweist, mit doppeltem Ersatz des Schadens vierzehn Tage nach diesem Nachweis. Wird dies von den Leuten des Bischofs von Salzburg übertreten, so haben Chuon von Gutrat, Konrad von Wartenfels und Gotschalk. der Ritter von Neuhaus, acht Tage nach erfolgter Aufforderung zu Laufen Einlager zu halten. Macht man sich aber dessen schuldig von der Partei Herzog Heinrichs, so sollen Konrad von Taufkirchen, Ortlieb von Wald und Konrad von Aschau acht Tage nach erfolgter Aufforderung zu Burghausen Einlager halten. Das gleiche Recht gilt für Diener, die ihrem Herren nicht mit »Leib⟨ angehören. Hat aber ein Mann seinem Herren Schaden getan oder tut er ihm Schaden und geht zum anderen Herren über, so hat dieser für den vom Überläufer angerichteten Schaden aufzukommen. Geht der Überläufer aber zu seinem früheren Herren zurück, und nimmt dieser ihn wieder an, so ist der andere Herr von seiner Schadenersatzpflicht frei. Kommt es aber bei diesen Sachen zur Klage oder Rechtsverfolgung, so sollen die Vitztume Richter sein und die obbenannten Sechs [zum Einlager verpflichteten Männer] das Urteil finden. Klagt einer von des Bischofs Leuten, so soll er zu Obmann einen Mann aus dem Lande des Herzogs nehmen, der ihm weder durch Blut noch durch Anheirat verwandt ist. Die entsprechend umgekehrte Behandlungsart tritt bei Leuten des Herzogs ein. </b>2)<b> Betreffend Gülten: In Streitsachen über rechte und namhafte Gülten klagen Leute des Bischofs beim Herzog und Leute des Herzogs beim Bischof. Wegen Gülten im Wert von unter 10 Pfund sind die Vitztume Richter. Die obbenannten sechs Männer haben ihre Einlagerpflicht durch ihr Einlagergelöbnis anerkannt. Wenn einer dieser sechs Männer innerhalb der Zeitdauer seiner Verpflichtungen stirbt, so soll die Partei, der er angehörte, einen ebenbürtigen Ersatz innerhalb vierzehn Tagen stellen. Durch den Tod dieses Mannes wird die Einlagerpflicht für die beiden überlebenden Angehörigen der Partei bis zur Ersatzstellung nicht unterbrochen. Die Vitztume können bei einer Gerichtssitzung, falls einer von den sechs Männern durch rechtlich anerkannte Gründe am Erscheinen verhindert ist, von sich aus für den Verhinderten für die Dauer des Gerichts einen anderen unbescholtenen Mann einsetzen [vgl. Reg. Nr. 848.]. </b>3)<b> Die Vertragschließenden verordnen, damit Land und Straße in besserem Frieden bleiben, daß niemand, der von diesem Vertrag betroffen ist, eine Pfandung ohne Erlaubnis der Vitztume vornehme. Ereignet sich aber doch ein solcher Fall, so soll man eine Gegenpfandung nicht vornehmen, sondern es soll dem Vitztum der Partei, von der aus die Pfandung stattgefunden hat, vorher Mitteilung gemacht werden, und dieser soll dafür sorgen, daß diese endgültig in vierzehn Tagen rückgängig gemacht werde, ohne [?] doppelte Rückzahlung. Sollte dem nicht entsprochen werden, so sollen die drei [von den sechs Männern, die zum Einlager verpflichtet sind], von der Partei des Vitztums, dem die Mitteilung über die Pfandung gemacht wurde, innerhalb von acht Tagen [nach erfolgter Mahnung] Einlager halten. Hat aber der Veranlasser der Repressivpfandung diese von sich aus vorgenommen und weder auf Mahnung noch Einlagerleistung gewartet, so soll er sein Recht und seinen Anspruch an das Pfand verloren haben, und die drei [zum Einlager Verpflichteten] sollen doch Einlager halten bis die Repressivpfandung rückgängig gemacht ist. </b>4)<b> Herzog Heinrich nimmt Otto von Wald für den angeordneten [aber noch nicht genau festgelegten] Verhandlungstag [der Vitztume] in diese gütliche Vereinbarung auf und hat betreffend seine Sache bestimmt, daß ein eigener Ausschuß gebildet wird, zu dem von seiner, des Herzogs, Seite, wie von Seiten des Erzbischofs von Salzburg je zwei Männer abgeordnet werden. Diese vier Männer sollen den Streit und den Schaden, den sie auf beiden Seiten haben, auf diesem Tag auf gütliche Weise beilegen [vgl. Nr. 1079]. Können sie das nicht fertigbringen, so soll Bischof Heinrich von Regensburg als Oberinstanz auf Grund gütlicher Beilegung oder eines Urteils die Sache bereinigen. Es sollen auch die gefangenen Bürgen in ihrer Bürgschaftsverpflichtung verbleiben bis zur Bereinigung der Sache durch den Bischof von Regensburg. --
Literatur
Salzburger UB. 4, 175 Nr. 147.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20496