cuͦnrad von mogenhem an kunig Ruͦdolfe - 1288 April 26.

Zugangsnummer

1008

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Empfänger
kunig Ruͦdolfe
Ausstellungsdatum
1288 April 26.
Ausstellungsort
Schloss Magenheim
Mitsiegler
ingeſigele
kunig Ruͦdolf
margraue hermanneſ von baden
margraue Ruͦdolfes deſ jungen
Weitere Personen
biſſchof wernher, guͦten, greue albrehte ſime ſune von lewenſtein, zeiſolfe
Archiv
Bemerkungen:
Konrad von Magenheim beurkundet, 1) daß er seinem Herren, dem König Rudolf, verkauft habe das Dorf [Nieder-]Ramsbach mit Kirchensatz, Leuten, Gut und Zubehör, den Hof zu Flehingen, die lange Wiese in der [Dürren-]Zimmerer Mark zur Hälfte und fünf Morgen Weingarten zu Ungershalden und zu Winterhalden in der Bönnigheimer Mark. Diese genannten Güter hatte Konrad von Magenheim seiner Ehefrau Guta zu Wittum gegeben und diese hatte sie auf »flehentliches⟨ Ansuchen ihres Gemahls von Bischof Wernher von Mainz zu Lehen erhalten. König Rudolf hat nun diese Güter seinem natürlichen Sohn Graf Albrecht von Löwenstein mit der Eheleute von Magenheim Hand und gutem Willen unter der Bedingung gegeben, daß Graf Albrecht der Guta von Magenheim oder einer durch sie bestimmten Person 600 Pfund guter Haller geben soll innerhalb eines Monats nach durch Guta erfolgter Anforderung. Zahlt Graf Albrecht diese Summe nach Anforderung nicht innerhalb eines Monats, so kann die Magenheimerin ihr Gut verkaufen, wann sie will. 2) beurkundet Konrad von Magenheim, daß er dem König Rudolf die obere Burg Magenheim, die Stadt Bönnigheim, das Dorf rᷝRuhenclingen</i> und alles, was er zu Cleebronn hat, mit allen Rechten, wie er es von seinem Lehnsherren, dem Bischof von Mainz hatte, zu kaufen gegeben habe, desgleichen alle Lehen, die Edelleute von ihm haben. Ausgenommen hievon ist der Kirchensatz zu Bönnigheim, den Konrad seinem Sohn Zeisolf für dessen sämtliche Ansprüche gegeben hat. Diese Güter haben König Rudolf und Konrad von Magenheim, dem Grafen Albrecht von Löwenstein gegeben in der Weise, daß er sie als Lehen vom Bischof von Mainz hat. Konrad von Magenheim hat diese Güter verkauft auf Grund des Rechtes, nach welchem ein freier Mann sein Gut verkaufen kann, und hat dabei den Wert weder herauf- noch herabgesetzt. --
Literatur
St. Alex. Würdtwein, Diplomataria Moguntina 1 (1788) 3 Nr. 1;
WU. Band 11, 579 f. und Nr. 3742 (Regest).
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20471