Aufbewahrende Institution Sigmaringen, Staatsarchiv
Sigmaringen, Staatsarchiv
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Urkunde 1296 April 22(CAO, 1321-04-22)Rudolf von Hundersingen [b. Münsingen, Württ.] und seine Söhne Sibôt, Ulrich und Rudolf beur\kunden, daß sie in dem Streit, den sie mit dem Abt und dem Konvent des Klosters Salmansweiler [Kloster Salem, Baden] wegen Herrmann, Sohn des Sældun von Frankenhofen [nw. Ehingen, Württ.], dessen Schwester Adelheid und ihrer Kinder sowie wegen der in Ehingen [sw. Ulm, BW] ansässigen Juden hatten, zu einer gütlichen Übereinkunft gekommen sind. Rudolf und seine Söhne verzichten auf alle weltlichen und geistlichen Rechtsansprüche, die sie bezüglich der oben genannten Per\sonen verfolgten und erhalten im Gegenzug dreißig Schillinge Heller vom Kloster Salmansweiler. -- Die Bezeichnung der Münzeinheit rᷝschillinge haller, Bd. V, S. 555 Z. 4, ist nicht eindeutig. Vgl.: WMU, Bd. I, S. 787: »haller *[2026] meist in Verb. mit einer Rechnungseinheit⟨). --Urkunde König Friedrich II. an Wald, Kloster (Zisterzienserinnen) - 15.7.1216(LBA, 1216-07-15) Friedrich II., Heiliges Römisches Reich, KaiserUrkunde Grave · Huͦc von Muntfort an Cloſter ze · Habeſtal - 1287 November 2.(CAO, 1312-11-02) Grave · Huͦc von MuntfortGraf Hugo von Montfort, genannt von der Scheer, beurkundet, daß er dem Kloster Habstal sein freies Eigengut Oberhain bei Repperweiler zu eigen gegeben hat, Gott zu Liebe und seiner Seele zum Seelgerät. Die Klosterfrauen haben gelobt, immer des Stifters zu gedenken und Oberhain niemals zu verkaufen. --Urkunde bertolt hoͮpe an froͮwen von habeſtal - 1281 Dezember 25.(CAO, 1306-12-25) bertolt hoͮpeEs wird kund getan, daß Bertolt Houpe den Frauen von Habstal den vierten Teil seines Gutes zu Jettkofen, rᷝdez wirt 11 Mark weniger 5½ Schilling, gegeben hat. [Bezieht man rᷝdez auf rᷝvierden tail, so ist die genannte Summe das geschenkte Viertel, bezieht man es auf rᷝguͦte, so muß die Summe erst durch 4 dividiert werden, um den Wert des geschenkten Viertels zu erhalten.] Das geschenkte Viertel werden Houpe und seine Ehefrau bis an ihren Tod nießen, danach aber ist es rᷝvrilich den Frauen von Habstal. --Urkunde 1267(CAO, 1292-01-01)Albrecht von Steußlingen [b. Ehingen, BW], genannt der Schedel, beurkundet, daß er beim Leib Christi einen förmlichen Eid folgenden Inhalts geschworen hat: Nach seinem Tod soll das Kloster Marchtal [b. Ehingen, BW] zur Wiedergutmachung der großen Schäden, die ihm Albrecht zu seinen Lebzeiten zugefügt hat, 20 Mark Silber erhalten. Wei\terhin wird festgelegt, daß das Kloster Albrecht oder einen seiner Erben jederzeit zur Zahlung dieser Summe auffordern kann. In diesem Falle müssen die 20 Mark binnen eines Monats ohne gerichtliche Einspruchsmöglichkeiten ausgezahlt werden. Geschieht dies nicht sofort, hat das Kloster das Recht, das Geld bei Christen oder Juden zu leihen, wobei dann Albrecht oder seine Erben für die Schuldsumme geradestehen müssen. Darüber hinaus bekennt Albrecht, daß er zeit seines Lebens viel Holz in den Wäldern des Klosters geschlagen hat, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Deshalb beeidet er, daß weder er, noch seine Vorfahren oder Erben irgendwelche Rechte an den Wäldern des Klosters hatten oder haben, bis auf die, die das Kloster ausdrücklich gewährt hat. Weiterhin bekundet Albrecht, daß er keine Rechte am Weideland des Klosters hat und dieses auch nicht zum Rechtsbereich seines Dorfes bei Marchtal gehört. Schließlich wird festgelegt, daß Albrecht um das Holz, das er zum Bau einer Brücke benötigt, beim Probst bitten muß und sich dann mit dem zufriedenzugeben hat, was dieser ihm gewährt. Auch dürfen die Angehörigen des Klosters und dessen Dienstleute die Brücke jederzeit benutzen, ohne daß sie daran gehindert werden dürfen. --