Aufbewahrende Institution Sankt Paul, Kloster St. Paul im Lavanttal. Archiv
Sankt Paul, Kloster St. Paul im Lavanttal. Archiv
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Urkunde Chunrat von goteſ genaden Abte dacz ſant Pauls in dem Lauental - 1292 Oktober 24.(CAO, 1317-10-24) Chunrat von goteſ genaden Abte dacz ſant Pauls in dem LauentalAbt Konrad von St. Paul im Lavanttal beurkundet, daß nach dem Spruch der Herren Hertnit von Stadeck, des Hauptmanns von Steiermark, Wernher von Schlierbach und Gotschalk von dem Hause [am Pacher] der Streit zwischen ihm und seinem Gotteshaus einerseits und Rudolf dem Richter von Marburg und Eberhart anderseits über die Besitzungen in Pressek und Gams, auf die sie Anspruch erhoben, wie folgt entschieden wurde: Abt Konrad hat Rudolf und Eberhart sowie deren Erben mit 6 Mark Gülten belehnt, wo immer sie dem Gotteshaus aus seinem alten Besitz diesseits und jenseits der Drau im Umkreis einer Meile um Marburg frei werden. Sobald Güter frei werden, sollen sie sie von den Boten des Gotteshauses übernehmen. Gefällt ihnen eines nicht, so sollen sie warten, bis ein anderes frei wird. Sitzen auf einem Lehen 4 oder 3 Erben und sterben alle bis auf einen, so erhalten Rudolf und Eberhart das Lehen, außer es ist des Überlebenden Leibgeding. Dann soll das Gut nach dessen Tode an niemand anderen als an Rudolf und Eberhart oder deren Erben verlehnt werden, bis die 6 Mark Gülten voll sind. Wernher von Schlierbach und Gotschalk von dem Hause erklären als Schiedsrichter feierlich, daß diese Übereinkunft und diese Handfeste aus ihrer rᷝbeider mvnde geſchriben iſt. --Urkunde Herbort von Erenhauſen an Abt Chunrat von ſande Pauls indem Lauental - 1296 Mai 10.(CAO, 1321-05-10) Herbort von ErenhauſenHerbort von Ehrenhausen und seine Ehefrau Gertrud beurkunden, daß ihnen Abt Konrad [des Benediktinerklosters] St. Paul im Lavanttal 2½ Huben zu Kranach bei Gamlitz [nahe Ehrenhausen a. d. Mur], die jährlich als Zins 1 Pfund Pfennige und 10 Pfennige einbringen, als Leibgedinge verliehen hat. Ihre Erben sollen an den Hufen keine Rechte besitzen, sondern nach dem Tode der Aussteller fällt der Besitz mit allen darauf errichteten Bauwerken rᷝ(gecimmer) an das Kloster St. Paul. Für die Lehenschaft haben sie dem Abt 4 Mark Silbers gegeben. Herbort verspricht, daß er des Klosters Gut und Leute auf dem Besitz nach Kräften vor Übergriffen schützen wird. --Urkunde 1295 Januar 18.(CAO, 1320-01-18)Es wird beurkundet, daß Abt Eberhart von Zwiefalten und Herr Swiger der Lange von Gundelfingen den Streit zwischen Prior Konrad von Reichenbach und seinem [Konvent] einerseits und Johannes von Ditzingen und dessen Erben andererseits folgendermaßen geschlichtet haben: 1) Der Klosterhof Ditzingen soll als Vogtrecht am Georgentag [23. April] 18 Haller und zu Michaelis [29. September] ebenfalls 18 Haller und dazu 1 Scheffel Hafer und 1 Huhn sowie rᷝdivbi vn̄ frœveli [RWb. II, 812.: Diebe und Frevel formelhafte Bezeichnung der Strafgerichtsbarkeit; hier: Einkünfte daraus] entrichten. Weiter soll von jeder Hufe am Georgentag 9 Haller und zu Michaelis wieder 1 Scheffel Hafer und 1 Huhn sowie die Abgaben von der Gerichtsbarkeit entrichtet werden. 2) Die Herren von Reichenbach dürfen keinen anderen Vogt über das Gut setzen als Johannes und dessen Erben. 3) Die Herren von Reichenbach dürfen das Gut nur mit dem Einverständnis von Johannes und dessen Erben versetzen, verkaufen oder sonstwie verändern. Umgekehrt sind auch Johannes und dessen Erben an die Zustimmung des Konventes gebunden. 4) Johannes und dessen Erben sollen so lange die Hälfte der Einkünfte genießen, bis die Herren von Reichenbach mit Herrn Balsam über ein einheitliches Vogtrecht übereingekommen sind. 5) Johannes und dessen Erben dürfen auf dem Gut niemals Herbergsrecht beanspruchen. -- Vgl. Corpus Nr. 2249. --Urkunde balſam der iunger ain ritter; Balſam von Tizzingen ain ritter; prior vnde der conuente von Richenbach u.A. - 1295 Oktober 5.(CAO, 1320-10-05) balſam der iunger ain ritter; Balſam von Tizzingen ain ritter; prior vnde der conuente von Richenbach; Reinhart; WigantPrior und Konvent von Reichenbach einerseits und die Ritter Balsam von Ditzingen und dessen Söhne Balsam der Jüngere, Reinhart und Wigant für sich und alle ihre Erben anderseits beurkunden, daß sie in ihrem Streit um das Gut in Ditzingen, genannt rᷝder herren guͦt von Reichenbach, um Höfe und Hufen und alles Zubehör wie folgt geschieden sind: 1) Der Hof zu Ditzingen der Herren von Reichenbach soll alljährlich als Vogtrecht den Vögten für deren Schutz zu St. Georg [23. April] 18 Haller und zu Michaelis [29. September] ebenfalls 18 Haller, dazu 1 Scheffel Hafer, 1 Huhn und rᷝdiubi vn̄ freueli [Einkünfte aus der Strafgerichtsbarkeit, vgl. Corpus Nr. 2106] geben, überdies soll jede Hufe zu St. Georg 9 Haller, zu Michaelis ebenfalls 9 Haller und dazu 1 Scheffel Hafer, 1 Huhn und rᷝdîubi vn̄ freueli abführen. Dieses Vogtrecht sollen Herr Balsam, dessen Söhne oder Erben gemeinsam und ungeteilt mit ihrem Vetter, Herrn Johannes von Ditzingen, oder dessen Erben in der Weise genießen, daß ihm [Balsam] und seinen Söhnen oder Erben die Hälfte des Vogtrechtes zufällt. 2) Herr Balsam oder seine Erben sollen für sich allein von rᷝdeſ ſnuͦchen wegen [?. WU. faßt den Snuͦchen als Person, vgl. Reg. WU. Bd. 10] auf dem genannten Hof jährlich je 1 Malter Roggen und Hafer und 1 Huhn, dazu von jeder Hufe noch 1 Scheffel Roggen und Hafer und 1 Huhn erhalten mit der Verpflichtung, die Schutzherren des Klosters von Reichenbach auf allen dessen Besitzungen zu sein, und den Anspruch, dieses gesonderte Vogtrecht gemeinsam und ungeteilt zu besitzen. 3) Herr Balsam und seine Söhne haben für sich und alle ihre Erben auf alle anderen eventuellen [oben nicht genannten] Rechte an dem Besitz verzichtet, wofür sie von Prior und Konvent auf deren Hufen in Ditzingen 30 Schillinge Haller Gülten nachgewiesen erhalten haben. Ferner haben Prior und Konvent auf alle Einkünfte verzichtet, die sie ihnen [Balsams Sippe] bisher vorenthalten haben. Dazu hat das Kloster ihnen 10 Schillinge und 12 Haller gegeben. Balsam und seine Söhne bestätigen den Erhalt der Summe und die Anweisung der 30 Schillinge Haller auf den Hufen in Ditzingen. 4) Herr Balsam und seine Söhne [genannt nur Balsam der Junge und Wigant, Reinhart vermutlich vom Schreiber vergessen] oder Erben sollen das Viertel des Zehnten in Ditzingen nur auf Lebenszeit als Leibgedinge besitzen. Davon sollen sie alljährlich zum 8. September den Herren von Reichenbach 17 Malter Roggen Leonberger Maßes abführen. Nach ihrem Tode ist der Zehnte dem Kloster frei. Wird der Zehntertrag durch Hagel, Mißwachs oder Krieg geringer, so sollen die Abgaben an das Kloster nach der eidlichen Aussage der Hufer des Dorfes Ditzingen gemäß dem Gewohnheitsrechte des Dorfes entsprechend herabgesetzt werden. 5) Mit dem Wald, genannt rᷝder herren walt von Richenbach, der zum Hof Ditzingen gehört, sollen Herr Balsam, seine Söhne oder Erben nichts zu tun haben, was über ihre Aufgaben als Vogthinausgeht: Sie dürfen niemandem ohne Zustimmung des Klosters erlauben, Holz zu schlagen und auch selbst nicht so viel schlagen oder schlagen lassen, daß es unziemlich ist, einen Schiedsspruch bedingte oder eine Buße erforderte. 6) Herr Balsam von Ditzingen, seine Söhne oder Erben sollen die Herren von Reichenbach an all ihrem Besitz über die obigen Bestimmungen hinaus in nichts beeinträchtigen oder beeinträchtigen lassen, was sie auch gelobt haben. Verstoßen sie dagegen, so sollen sie oder ihre Erben es innerhalb eines Monats nach der Mahnung der Herren von Reichenbach oder deren Bevollmächtigten wiedergutmachen. Weigern sie sich und entsteht daraus zwischen beiden Parteien ein Streit, so sollen Ritter Hug der Kell[n]er von Munchingen und Dietrich rᷝder hiefen, Bürger von Leonberg, die von beiden Parteien dazu gewählt sind, darüber entscheiden. Dem Schiedsgericht der beiden sollen sich Balsam und die Seinen fügen. Weigern sich diese dennoch, so verlieren sie alle ihre oben genannten Rechte, und die Herren von Reichenbach können sich einen anderen Vogt über ihre Güter in Ditzingen nehmen, und sie [die zwei Schiedsleute] sollen das Kloster vor Gericht und sonst unterstützen. Stirbt einer oder sterben beide Schiedsleute, so sollen beide Parteien gemeinsam einen oder beide neu wählen. 7) Prior und Konvent von Reichenbach und ihre Nachfolger dürfen die Besitzungen in Ditzingen weder verkaufen noch versetzen noch sonst verändern, auch keinen anderen Vogt wählen, solange Herr Balsam, seine Söhne oder Erben nicht ihre Rechte nach obigen Bestimmungen verwirkt haben, es sei denn, mit deren Willen. Andererseits dürfen die Herren von Ditzingen das Vogtrecht nicht gegen den Willen des Klosters versetzen, verkaufen oder in anderer Weise verändern, sonst gehen sie ihrer Rechte verlustig. Beide Parteien bitten Abt Gottfried von Gengenbach, der hierbei rᷝRihter waz von deſ babeſteſ gewalt und Abt Gottfried von Hirsau, der zugegen war, ihre Siegel anzuhängen, worüber beide eine Erklärung abgeben. -- Vgl. Corpus Nr. 2106. --Urkunde Kaiser Friedrich I. an Herbrechtingen, Stift (Augustinerchorherren) - 1.5.1171(LBA, 1171-05-01) Friedrich I., Heiliges Römisches Reich, KaiserUrkunde Peter von Sigerſwile - 1278 Oktober 10.(CAO, 1303-10-10) Peter von SigerſwilePeter von Sigerswil beurkundet, daß er von der eidlichen Aussage unbescholtener Leute Kenntnis genommen habe, nach der er von der Vogtei über das Gut der Kirche zu Zofingen, bestehend aus fünf Gütern mit Ausnahme zweier Schupossen, die »der⟨ von Buttensulz zu Vogtrecht hat, nicht mehr als 5 Schillinge nehmen darf, wie Jeder, der nach ihm Vogt über dieses Gut wird. --Urkunde 1295 August 16(CAO, 1320-08-16)Hermann Manke beurkundet, daß er von der Mühle in Völkermarkt [Kärnten], die ihm und seinen eventuellen Erben von Abt Konrad von St. Paul verliehen wurde, jährlich 24 Pfennige Zins an das Kloster St. Paul zu entrichten hat. -- Das Datum ist zu korrigieren in August 15. --