Aufbewahrende Institution Wallerstein, Adelsarchiv Öttingen-Wallerstein
Wallerstein, Adelsarchiv Öttingen-Wallerstein
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Urkunde Adelhait; Hartman an heiligē CRvze · ze zimbern der ſamenunge - 1253 Jan. 8.(CAO, 1278-01-08) Adelhait; HartmanDie Eheleute Hartmann und Adelheit vermachen ihr Eigen zu Ohmenheim und Fluertshausen dem Kloster Heiligenkreuz zu Zimmern, unter den überlebenden Teil sichernden wirtschaftlichen Bedingungen und dem Vorbehalt eines näher umschriebenen Dispositionsrechtes für Hartmann zu dessen Lebzeiten. --Urkunde König Friedrich II. an Donauwörth - 3.8.1220(LBA, 1220-08-03) Friedrich II., Heiliges Römisches Reich, KaiserUrkunde vlR von warperc an herrin von Oetingen - 1257 Dezember 30.(CAO, 1282-12-30) vlR von warpercUlrich von Warperg übergibt dem Herren von Öttingen die zu seiner Burg Warperg gehörigen Leute und Güter, Eigen und Lehen, mit Ausnahme Dürrwangs, der Güter bei der Tauber und des Klosters Sulz, für welch letzteres der von Öttingen nur Schirmer vor Schaden sein soll. Diese Güter soll der Öttinger Jahr und Tag (als Pfand?) besitzen, bis Rudolf von dem hohen Hause und Rudolf der Vogt von Dornberg eine endgültige Regelung treffen, die der Öttinger wie der Warperger annehmen sollen. Zu diesem Zweck hat der Warperger dem Öttinger gegen eine Summe von 300 £ Haller Dürrwang ledig gelassen. Der Öttinger soll auch für den Warperger einstehen gegenüber den Ein- und Ansprüchen des Markgrafen von Burgau und Ulrichs von Helinstein. Werden dem Warperger Erben zu teil, so soll er dem Öttinger die 300 Pfund zurückgeben. Stirbt Ulr. von Warperg, so hat sich der Öttinger verpflichtet, der Witwe des Warpergers 400 Mark zu zahlen. Stirbt diese, bevor sie diese Summe erhält, so haben die namentlich genanten Bürgen keine Verpflichtung. Stirbt des Warpergers Frau vor ihm, und heiratet der Warperger zum zweitenmal, so sollen auf seinen Antrag beim Öttinger hin, die vorgenannten Bürgen der zweiten Frau gegenüber in gleicher Weise verpflichtet sein wie der ersten. Diese letztere Bürgschaft ist in die Hand des Grafen von Flügelau und Rudolfs von Dornberg gelobt, verpflichtet aber die beiden zu weiter nichts. Ulr. von Warperg soll nun Rechenschaft ablegen über seine Zahlungsverpflichtungen und zur Begleichung das obbenannte Gut verwenden, Eigen und Lehen und Waldungen, ohne den Grund zu veräußern. Der Öttinger soll ihm dabei nicht hinderlich sein, sondern ihn mit seinen Briefen fördern. Aber der Warperger soll dieses Gut dem Öttinger anbieten, und dieser soll dem Warperger mit dem Preis zahlen, den er durch Verkauf oder Versatz erhalten kann. Nach einem Jahr, so bald Rudolf v. d. hohen Hause und Rudolf der Vogt von Dornberg die endgültige Regelung ausdenken, soll dem Warperger Warperg wiedergegeben werden. Das geschah zu Feuchtwangen rᷝvͦffe frenkeſrᷝcher erde, d. h. innerhalb fränkischen Rechtsbereichs. --Urkunde frawe Adelheid an frawon von Zimmeren vnd dem Gotteſhus - 1295 Februar 22.(CAO, 1320-02-22) frawe AdelheidAdelheid, Ehefrau des Ritters Dietrich von Merkingen, beurkundet, daß sie das Gut zu Munningen, das Konrad der Lange bewirtschaftet, dem Frauenkloster Zimmern aufgegeben hat. Sie verzichtet auf alle Rechte, Morgengabe oder anderes Recht, die sie auf das Gut hat oder haben könnte. --Urkunde ekehart von Tvnis / vnd frow · hadewick · von Dvrn· min · huͦſfrow - 1283 Juli 24.(CAO, 1308-07-24) ekehart von Tvnis / vnd frow · hadewick · von Dvrn· min · huͦſfrowEckhart von Tunis und seine Ehefrau Hadwig von [Wall-] Dürn beurkunden ihre Schenkung und ihr Vermächtnis an die Frauen von Kirchheim: Sie geben 1) Sechzig Pfund Haller und dreißig Schillinge zu dem Zweck, daß jährlich aus dem Kasten des Klosters 30 Malter Hafer zur Bierbereitung hergegeben werden. 2) Den Iselinhof zu Holheim, dessen Einkünfte auf 45 Malter Hafer berechnet sind, die ebenfalls zur Mehrung des jährlichen Bierquantums für die Klosterfrauen verwendet werden sollen. 3) Von Hofstätten zu Bopfingen, die jährlich 5 Pfund eintragen, soll man jährlich am 11. XI. fünf neue Pelze liefern für die Frauen, die den Schleier tragen. 4) Das Steinhaus zu Bopfingen und das Gut, das dazu gehört. Diese Bestimmungen, betreffend Bier und Pelze, darf der Konvent Kirchheim nicht brechen. Nur wenn 12 Frauen unter ihrem Gehorsam aussagen, daß die Bestimmungen für das Kloster [finanziell] schädlich sind, können sie auf ein Jahr außer Kraft gesetzt werden, sind aber das Jahr darauf wieder einzuhalten. Werden die Bestimmungen gebrochen, dann geht Kirchheim der gegebenen Güter und außerdem dreier namentlich aufgezählter Lehen, die bereits das Kloster inne hat, verlustig. 5) Die Frauen von Kirchheim sollen den Eheleuten jährlich 2 Fuder Heu und 2 Fuder Stroh liefern, außerdem genügend Brennholz und sie in der Hofreite, in der sie wohnen, solange sie, die Eheleute, wollen, belassen. Wird diese Bedingung gebrochen, so fallen das Steinhaus zu Bopfingen und der Hof zu Holheim lastenfrei an das Ehepaar zurück. --Urkunde Graue vͦlrich von Helfinſtain an cloſter ze Rothe ſant Benedicten ordenſ - 1297 Mai 14.(CAO, 1322-05-14) Graue vͦlrich von HelfinſtainGraf Ulrich von Helfenstein überläßt dem Benediktinerkloster Rot die Eigentumsrechte an dem Gut rᷝzen ſtocken, die Heinrich der rᷝTvͦbe von Crailsheim von ihm zu Lehen hatte. Der Graf bestätigt mit dieser Urkunde den mit seiner Zustimmung und seiner Hand erfolgten Verkauf des Gutes durch Heinrich an das Kloster. --Urkunde 1299 März 11.(CAO, 1324-03-11)Die Brüder Rudger und Hermann von Pforzen beurkunden, daß sie um Gottes und ihres Seelenheils willen all ihr mögliches Recht und ihre Ansprüche auf Agnes, die Ehefrau ihres Eigenmannes Heinrich des Freien von Schlingen, und auf deren jetzige und künftige Kinder in die Hand des Abtes Hermann und des Klosters Füssen rᷝmit gelerten Worten aufgegeben haben. Das Kloster soll die Leute ungestört von den Ausstellern und deren Erben besitzen, und sie sollen das Kloster darum weder vor geistlichem noch vor weltlichem Gericht ansprechen. --Urkunde 1297 November 11.(CAO, 1322-11-11)Konrad, Sohn Hugs, von Katzenstein, Kirchherr zu Dattenhausen, beurkundet, daß er wohlüberlegt und mit dem Rat seiner Verwandten rᷝ(frivnde) den Hof zu Weilermerkingen, den Konrad der Rote bewirtschaftet, nach seinem Tode für sein Seelenheil und das seiner Eltern, Geschwister, Vorfahren und Nachkommen dem Kloster Zimmern gestiftet hat. Dieser [Hof] soll alljährlich 7½ Malter Roggen, 7½ Malter Hafer, 14 Schillinge Haller, 2 Schillinge als rᷝwiſat [Abgabe] und 4 Hühner entrichten. Mit dieser Gülte soll man in jedem Jahr rᷝbiz an den Jvngſten tac zu vier Terminen, und zwar jeweils an dem Tage nach den vier Frauentagen [d. s. 2. Februar, 25. März, 15. August und 8. September], einen Eimer Wein kaufen und ihn den Klosterfrauen an diesen Tagen reichen, damit sie seiner und seiner Verwandten Seele getreulich gedenken. Zu seinen Lebzeiten soll Konrad das Nutzrecht an dem Hof besitzen. Äbtissin und Konvent sollen mit ihm gemeinsam den Hof rᷝſchirmen, so gut sie vermögen. Hält der Konvent [von Zimmern] sich nicht an diese Bestimmungen, so soll das Gut mit der gleichen Auflage an das Kloster Kaisheim fallen. --Urkunde 1299 April 6.(CAO, 1324-04-06)Graf Ludwig von Öttingen beurkundet, daß der Ritter Sifrid von dem See, dessen Ehefrau Agnes und deren Erben mit ludwigs Hand auf dem Tauschweg eine Hufe zu Wechingen, die Heinrich rᷝwͦthunt bewirtschaftet, und 2 Hofstätten, die Erkenger und eine Witwe, die Reglingerin, bewirtschaften, als Eigen an Äbtissin und Konvent des Zisterzienserinnenklosters Zimmern gegeben und dafür ein Gut zu Polsingen erhalten haben, das Heinrich Hermann bewirtschaftet, sowie 3 darein gehörige Hofstätten, die Ragebe, Ulrich und Heinrich Muntberat bewirtschaften. Die vierte [zu diesem Komplex gehörende] Hofstatt, die Konrad der Hirte bewirtschaftet, verbleibt dem Kloster. Ferner hat er 2 Drittel des rᷝſúmerigen [von der Sommerfrucht kommend] und des kleinen Zehnten zu Polsingen, Roder und Rötelbach erhalten, die der Pfarre von alters her rechtlich nicht zustehen, nämlich die 2 Drittel, die im Bistum Eichstätt liegen. --