Aufbewahrende Institution
Augsburg, Stadtarchiv

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Stadtarchiv

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Augsburg


In diesem Archiv liegende Urkunden:

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    Bruder Chvnrat der Comendiwer von Ærningen ſande Johanneſ Spitalſ ordenſ von uͤber mer; Samnunge der bruder deſ ſelben Hovſeſ an heiligem Gaiſte ovf daz Spital ze Auſpurch - 1286 April 23.
    (CAO, 1311-04-23) Bruder Chvnrat der Comendiwer von Ærningen ſande Johanneſ Spitalſ ordenſ von uͤber mer; Samnunge der bruder deſ ſelben Hovſeſ
    Bruder Konrad, Komtur des Johanniterhauses zu Ermingen, und sein Konvent beurkunden, daß sie dem Heilig-Geistspital zu Augsburg ihr vor der Stadt Augsburg gelegenes Eigen »des Sparrers Feld⟨ mit Zubehör, sowie die Äcker, die beim Steg auf dem Weg nach Hanorai liegen, für 62 Pfund Augsburger Pfennige mit Einwilligung des obersten Meisters über Deutschland ihres Ordens, Friedrichs von Kindenhausen, verkauft und die genannte Summe bereits nutzbringend angelegt haben. Sie haben das Eigen dem Meister des Spitals, Hermann von Bannacher, und dem Konvent der Brüder des Spitals aufgegeben und nach Gewohnheit der Stadt Augsburg darauf Verzicht geleistet. Sie werden es nach Landes Recht, wie man Eigen rᷝstœten soll, rᷝstœten, und auch nach dem Brauch geistlicher Orden. Bischof Hartmann von Augsburg hat, da das Haus Ermingen in seiner Diözese liegt, die Einwilligung zu dem Handel gegeben. --
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    Ratgeben der Stat ze Auſpurch - 1291 April 4.
    (CAO, 1316-04-04) Ratgeben der Stat ze Auſpurch
    Der Rat von Augsburg beurkundet, daß er den Streit zwischen dem Meister des Spitals und den Juden von Augsburg über ihre nahe beisammenliegenden Häuser -- das Badhaus der Juden [vgl. Nr. 1331] und das Backhaus des Spitals -- im Einverständnis mit den beiden Parteien geschlichtet hat, und zwar sollen die Juden die Wand des Backhauses ohne Schaden des Spitals benützen und jetzt und später, so oft es nötig wird, die Dachtraufe zwischen den beiden Häusern in einer Rinne fassen rᷝ(Nvͤſchen nach Schwäb. Wb. 4, 2088 eine Rinne machen) ohne Schaden des Spitals. Sollten die Häuser bis auf den Grund niederbrennen, so haben beide Parteien die gleichen Rechte wie früher. --
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    1299 August 24.
    (CAO, 1324-08-24)
    Bertold der Regensburger, Bürger zu Augsburg, Sohn Heinrichs des Regensburgers, beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Mechthild für seinen Oheim Alber den Schiemer als Bußleistung an die Verwandten des verstorbenen [ermordeten, vgl. Corpus Nr. 1634] Konrad Notkauf, wozu sie diesen [Alber] gezwungen rᷝ(benoͤtte) hatten und wofür Bertold Bürge geworden ist, 1 Pfund Pfennige Gülten aus seinem ihm als Eigentum gehörenden Anteil an einem Garten, der vor dem rᷝBorger liegt, als Seelgerät für jenen Notkauf an das Heiliggeistspital vor der Stadt Augsburg gegeben hat. Da Bertolds Anteil mehr als ein Pfund einbringt, sollen er oder seine Erben [selbst] das Pfund alljährlich 8 Tage vor oder nach dem Weißen Sonntag [Invocavit] abliefern, widrigenfalls Bertolds Anteil an dem Garten rechtlich als in Zinsverzug geraten gelten soll. Das Pfund Gülte haben Bertold und seine Ehefrau für sich und alle ihre jetzigen und künftigen Erben ihnen als Eigen aufgegeben und entsprechend dem Stadtrecht mit rᷝgelerten worten darauf verzichtet. Sie werden es ihnen auch entsprechend dem Stadtrecht als Eigentum schützen rᷝ(ſtœten). -- Vgl. Corpus Nr. 1634. --
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    Rudolf von Gottes genaden Phallentz- graf ze Rine vnd Hertzog ze Baieren - 1295 Oktober 4.
    (CAO, 1320-10-04) Rudolf von Gottes genaden Phallentz- graf ze Rine vnd Hertzog ze Baieren
    Rudolf [I.], Pfalzgraf zu Rhein, Herzog zu Bayern, bekundet: 1) In den Streitigkeiten zwischen ihm und seiner Mutter einerseits, und Bischof Wolfhart von Augsburg, den Chorherrn, dem Rat und dcr Gemeinde der Bürger von Augsburg andererseits, hat jede Partei je 4 [Bd. 3 S. 388 A: Z. 7-10 B: Z. 6-9 und A. u. B.: Z. 16-18] namentlich genannte Schiedsleute und Richter genommen. 2) Diese erhalten von beiden Parteien Vollmacht, alle zwischen ihnen aufgelaufenen oder noch auflaufenden Streitfälle bei ihrem Eid, den sie am 23. Oktober 1295 auf dem Verhandlungstage auf dem Lechfeld leisten sollen, zu schlichten oder rechtlich zu entscheiden. Was die Mehrheit befindet, soll rechtsgültig sein. Werden in einem Streitfall zwischen Rudolf und den Bürgern die 8 [Schiedsleute] nicht einig, so soll der Entscheid des Übermannes, des Grafen Ludwig von Öttingen, den Ausschlag geben, wenn er anwesend ist. Ist er nicht anwesend, so soll man die Urteile, über die keine Einigkeit erzielt werden konnten, vor Schluß der Verhandlung schriftlich niederlegen und dem Übermann zuschicken. 3) Kommt in Streitfällen zwischen Rudolf und seiner Mutter einerseits und dem Bischof und den Chorherrn von Augsburg andererseits keine Einigkeit zustande, so sollen die Urteile ebenfalls vor Schluß der Tagung schriftlich niedergelegt und von beiden Parteien bis 4 Wochen nach Rudolfs Rückkehr nach München von seiner geplanten Reise zum Rhein aufbewahrt werden. In dieser [vierwöchigen] Frist wird Rudolf mit dem Bischof zusammentreffen und versuchen, die Uneinigkeiten ohne einen Übermann zu beseitigen. Erweist sich das als unmöglich, so sollen sie beide einen Übermann nehmen, der darüber entscheidet und dem Urteil der einen Partei zustimmen möge. Ist auch das nicht möglich, so verbleiben die unentschiedenen Sachen in dem Zustand, wie sie am Ausstellungstag dieser Urkunde waren. Die abgeschlossenen Vergleiche sollen jedoch in Kraft treten. 4) Hält eine Partei rechtskräftig gewordene Schiedssprüche nicht ein, so ist folgendes Sicherungsverfahren vorgesehen. Die geschädigte Partei darf durch 2 ihrer [für den Herzog Bd. 3 S. 389 A und B Z. 31-32, für den Bischof Z. 40-41] namentlich genannten Schiedsleute die schuldige Partei dazu verpflichten, unter Einbeziehung aller Machtmittel der schuldigen Partei die Durchführung des Spruches zu erzwingen. Diese 4 haben von beiden Parteien Vollmacht, einen Verhandlungstag anzusetzen, das Recht zu fordern und Unterhändler und sonst benötigte Leute zu laden. Dazu haben sie sich beiderseitig eidlich verpflichtet. Für die Zeit dieser Verhandlungen sind beide Parteien gebunden, ihren Streit ruhen zu lassen. 5) Scheiden von den 8 [Schiedsleuten] einer oder mehrere von einer Partei aus, sollen aus den Anwesenden der betreffenden Partei Ersatzleute gestellt werden, die wie die anderen zu schwören haben. -- A und B stimmen in Inhalt und Wortlaut überein. Druckfehler Bd. 3 S. 390 A Z. 14: rᷝſtœter. Vgl. Corpus Nr. 1540 2284. --
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    Chvnrat der alte Eulentaler an Spitale - 1291 Januar 20.
    (CAO, 1316-01-20) Chvnrat der alte Eulentaler
    Konrad der alte Eulentaler, Bürger von Augsburg, beurkundet, daß er die ihm gehörende Hälfte der von ihm vor längerer Zeit eingezäunten Wiese unter dem Baumgarten des Spitals, deren andere Hälfte seine verstorbene Ehefrau Götlinde dem Spital gegeben hatte, auf den Rat und mit dem Einverständnis seiner [zur Zeit der Schenkung noch lebenden] Ehefrau dem Spital unter der Bedingung gegeben hat, daß ihm auf Lebenszeit die Nutznießung daraus zukommen soll. Nach seinem Tode fällt die Wiese an das Spital, Konrads Erben haben kein Anrecht darauf. --
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    Marquart Natanes - 1283 Oktober 4.
    (CAO, 1308-10-04) Marquart Natanes
    Marquart Nathanson beurkundet: 1) Daß er den Herren Heinrich Chuͤnolt und Heinrich Tezenacher mit Einwilligung seiner Ehefrau Adelheit und anderen Erben sein näher umschriebenes Eigengut zu Gereut als Eigen verkauft und die Verpflichtungen übernommen habe: a) dieses Eigen nach Landesrecht gegen jeden Einspruch zu sichern und b) zugleich mit seinem Schwiegervater, Heinrich dem Beizzer, der hiefür Bürgschaft rᷝverlopt [das Wort kann positiv aber auch negativ gemeint sein] hatte, nach Landesrecht rᷝgewer des Eigens zu sein. 2) Daß sein Schwiegervater, H. der Beizzer, [später] diese rᷝgewerschaft ableugnete, aber vor Gericht zitiert, als verpflichtet erachtet und abgeurteilt wurde, mit Marquart diese rᷝgewerschaft zu leisten. --
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    Papst Lucius III. an Augsburg, Stift St. Moritz - 17.2.1183
    (LBA, 1183-02-17) Lucius III., Papst
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    heinrich der Nuͤtzze an Heiligen Gaiſte ouf daz Spital / ze auſpurch - 1280 (?) Dezember 13.
    (CAO, 1280-12-13) heinrich der Nuͤtzze
    Heinrich der Nütze, Bürger von Augsburg, beurkundet, daß er ein Drittel des Beurer-Zehnten zu Göggingen von Konrad dem Ehinger für 5 Pfund weniger 5 Schillinge Augsburger Pfennige erworben und dem Heilig-Geist-Spital zu Augsburg zum Seelgerät vermacht habe. Dieses Zehentdrittel hatte der Ehinger zu Lehen von [dem Archidiakon] Sifrit von Algertshausen. Der Ehinger hat es mit Einwilligung seiner Ehefrau Hedwig, seiner beiden Söhne Aeplin und Konrad, seiner drei Töchter Elle, Metze und Agnes, sowie mit Rat und Einwilligung der Pfleger der Kinder: Aeplins des Beurers, Konrads des Beurers und Heinrichs Sperrefasses dem Heinrich Nütze aufgegeben. Dieser hat nach Stiftung des Zehntendrittels an das Heilig-Geist-Spital dafür gesorgt, daß der Lehnsherr Sifrit von Algertshausen dieses Drittel Konrad dem Eulentaler, ihm, Heinrich dem Nützen, Konrad und Heinrich den Langenmänteln und allen ihren Erben verleiht, damit rᷝsi daz selbe drittail tragen ſuͤlen dem Heiligen Gaiste vnde dem Spitale ze auſpurch ze nutzze in rehten triwen. --
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    Brvͦder Berhtolt de Brieſter; Bruder herman von Bannakern der Maiſter; die Brvder deſ Spitaleſ ze Avſpurch - 1284 Mai.
    (CAO, 1309-05-01) Brvͦder Berhtolt de Brieſter; Bruder herman von Bannakern der Maiſter; die Brvder deſ Spitaleſ ze Avſpurch
    Bruder Berhtold, der Priester, Bruder Herman von Bannakern, der Meister, und alle die Brüder des Spitals zu Augsburg beurkunden, daß der verstorbene Sifrit der Gegginger um seiner Seele willen 10 Pfund Augsburger Pfennige gegeben hat mit folgenden Bestimmungen: Jährlich an seinem Jahrzeittag soll ihren Dürftigen aus dem Haus des Mänchingers ein Servitium im Wert von 15 Schillingen Augsburger Pfennigen in Form von Fleisch, Weißbrot und Wein oder von dem, was die Dürftigen wünschen, gegeben werden. Tun sie das nicht, so sollen die 15 Schillinge aus dem Haus des Mänchingers an die Siechen zu St. Servatius [zu Augsburg] fallen, nach dem selben Recht, wie die Stiftung aus dem Haus Konrad Gusmunds bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Geggingerischen Vermächtnisses für St. Servatius an die Dürftigen des Spitals fällt. Die Jahrzeit soll am 3. XII. begangen werden. --