Aufbewahrende Institution Straßburg, Departementsarchiv
Straßburg, Departementsarchiv
Lade...
16 Ergebnisse
In diesem Archiv liegende Urkunden:
Gerade angezeigt 1 - 10 von 16
Urkunde König Friedrich II. an Honau (Ort u. Kirche b. Straßburg) - 9.7.1215(LBA, 1215-07-09) Friedrich II., Heiliges Römisches Reich, KaiserUrkunde [13. Jahrhundert](CAO, 1225-01-01)In diesem sehr umfangreichen Dokument werden die Rechte der elsässischen Hofstatt Nothhal\ten festgelegt. Auf diesem Hof wird der Gerichtstag an dem Montag nach St. Martin [11. November] abgehalten. Sollte dies jedoch ein Feiertag sein, so verschiebt sich der Gerichtstermin um eine Woche. Die Äbtissin von Kloster Niedermünster [St. Odilienberg/Hohenburg sw. Ober-Ehnheim, Els.], die die Herrin dieses Hofes ist, hat mitten im Dorf Blienschweiler [Els.] einen Dinghof. Dort soll der Meier ansässig sein. Wenn jedoch der Meier mit dem Einverständnis der Äbtissin anderswo wohnt, so hat derjenige, der den Dinghof mit seinem eigenen Hausrat bewirtschaftet, dafür zu sorgen, daß der Meier und die Hüfner dort ordnungsgemäß ihre Sitzungen abhalten können. Es wird bestimmt, daß jeder, der sich auf diesem Hof aufhält, den Landfrieden einhalten soll. Um Diebe festzuhalten, die in diesem Bezirk gefangen werden, befindet sich auf dem genannten Hof auch ein Gefängnis. Derjenige, der sich auf diesem Hof aufhält, soll auch vom Banngewerf, der Abgabe an den Bannherrn, befreit sein. Wenn jemand aus Furcht vor dem gewaltsamen Zugriff eines Dritten auf diese Güter flieht, so soll er dort solange in Frieden gelassen werden, bis eine Klage gegen ihn erhoben oder er gerichtlich verfolgt wird. Wer einem so Geschützten dennoch einen Schaden zufügt, begeht einen Frevel, wofür dann ein Strafgeld von 30 Schillingen an den Bann\herrn zu entrichten ist. Der Gerichtstermin (rᷝding) ist den ortsansässigen Hüfnern sieben Tage im voraus anzusagen, wobei anderswo ansässige Hüfner über ihre Lehnsleute informiert werden sollen. Wenn die ortsfernen Hüfner keine Lehnsleute auf diesen Gütern haben, sind sie direkt zu benachrichtigen. Am Tag des Gerichtstermins soll der Meier den Hüfnern durch dreimaliges Ausrufen gebieten, sich zum rᷝding einzufinden, wobei die Wartezeit zwischen den einzelnen Aufrufen [Bd V, S. 586 Z. 11ff.] genau festgelegt wird. Das Strafgeld für Nichterscheinen beim Gerichtstag wird auf zwei Schillinge festgelegt. Erscheint die Äbtissin von Niedermünster persönlich zum Gerichtstermin, so hat der Meier dafür zu sorgen, daß ihre Pferde zur Bestallung auf die Hofstätten der Hüfner verteilt werden, wobei die Äbtissin die Kosten für die Futterversorgung der Tiere trägt. Sollte die Äbtissin von Gästen begleitet werden, so werden auch sie bei den Hüfnern untergebracht, wobei mit deren Pferden in gleicher Weise wie mit denen der Gastgeberin zu verfahren ist. Die Verköstigung der Gäste übernimmt die Äbtissin, wobei die übriggebliebenen Speisen -- bis auf die unangebrochenen Brote und Käseleiber -- bei den Herbergsgebern verbleiben. Am Gerichtstag soll der Meier den Hüfnern von den angefallenen Strafgeldern Wein, Brot, Nüsse und Käse in einer genau festgelegten Menge aushändigen. Fallen solche Strafgelder nicht an, werden die Lebensmittel aus der Kasse der Äbtissin finanziert. Die weiteren Bestimmungen betreffen eine zwölf Äcker große Wiese, die die Äbtissin bei diesem Ort besitzt. Es wird festgelegt, daß jeder Hüfner, der in einem genauer beschriebenen Gebiet in der Gemeinde Hohenburg [b. Weissenberg, Els.] ansässig ist, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren einen Knecht und eine Magd zur Unterstützung der Heuernte auf dieser Wiese zur Verfügung zu stellen hat; im dritten Jahr genügt dann nur eine Magd als Unterstützungskraft. Kann die Heuernte innerhalb des festgelegten Zeitraums, der die zwei Wochen um den Johannistag [24. Juni] umfaßt, nicht durchgeführt werden, so können sich die zur Unterstützung Verpflichteten straffrei dieser Aufgabe enthalten. Sollten die Gräben, die diese Wiese umgeben, wegen starker Regenfälle vollaufen, so sollen die erwähnten Arbeitskräfte nach Anweisung des Meiers die Gräben offenhalten. Zur Verköstigung der Fronarbeiter stellt die Äbtissin von Niedermünster Brot und Wein zur Verfügung, wobei die Brotmenge, die den Arbeitern zum Frühstück ausgehändigt werden soll, [S. 596 Z. 31 f.] aufs genaueste beschrieben wird. Die Kosten für die Heuernte trägt ebenfalls die Äbtissin. Sollten mehr Fronarbeiter zu diesen Arbeiten benötigt werden, so soll der Meier diese wie die übrigen auf seine Kosten mit Nahrungsmitteln versorgen. Die Äbtissin entschädigt ihn dafür durch eine [S. 596 Z. 35 ff.] genauer festgelegte Menge Roggen und Heu. Weiterhin umfaßt das Meiertum zwei Wiesen am Schlangenbach, die zwei Ohm Wein als Abgaben erbringen. Der Geistliche, der in dieser Gemeinde die Messe abhält, erhält 20 Wetterhufen Heu. Er muß jedoch dem Meier genaue Rechenschaft darüber ablegen, inwieweit diese Leistungen an ihn die Einkünfte der Äbtissin schmälern. Weiterhin werden die Abgaben an Brot, Wein und Käse, die der Geistliche an den Meier abzuführen hat, genau festgelegt [S. 596 Z. 40 f.]. Wenn die Hüfner ihre Abgabe an Wein vor St. Martin entrichten, so beläuft sich diese auf die mit dem Burgmaß festgelegte Menge. Auch trägt dann der Meier die Kosten für die Überführung der Weinabgabe. Lassen die Hüfner diesen Termin jedoch verstreichen, müssen sie zum einen selbst für die bei der Abgabe entstehenden Kosten geradestehen, andererseits vergrößert sich die zu entrichtende Weinmenge um ein genau festgelegtes Maß. Der Meier der Äbtissin soll ebenfalls der Vorsteher der Förster sein, mit denen er ein Kollegium von ins\gesamt acht Mitgliedern (rᷝehtewe) bildet. Sie sollen die Wälder hegen, die vormals zu Tagesburg [wohl Dagsburg b. Pfalzburg, Lothringen] gehörten und nun zu Bernstein [b. Schlettstadt, Els.] gehören, wobei das Holz von jedem achten geschlagenen Baum dem Kloster Niedermünster zusteht. Der Meier soll jeden Förster mit seinem Knecht und den Vorsteher mit seinen zwei Knechten am Sonntag nach St. Martin mit zwei gekochten und einem gebratenen Gericht sowie mit Wein, Brot und einer ganzen Rinderkeule versorgen. Und wenn die Förster an diesem Tag einen wilden Pfau sehen, so hat der Meier ihn für die Förster zu fangen, oder er muß ihn auf seine Kosten anderweitig besorgen.Weiterhin haben der Meier oder die Fronarbeiter der Äbtissin das Recht, zum Nutzen ihrer Herrin Holz in dem Wald zu schlagen. Letztlich wird bestimmt, daß der Meier dem Geistlichen an den Gerichtstagen den ihm zustehenden Unterhalt zukommen lassen soll. --Urkunde Kiburg, Graf Hartmann d. Ä. an G/ 3/ Bistum Straßburg, Bischof Walter; G/ 3/ Bistum Straßburg, Domstift, Domdekan; G/ 3/ Bistum Straßburg, Domstift, Domkapitel - 2.8.1260(LBA, 1260-08-02) Kiburg, Graf Hartmann d. Ä.Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Ulrich von Kaysersberg [nw. Colmar] beurkundet, daß er seiner Schwester Sophie, Nonne im Dominikanerinnenkloster Schlettstadt, das rᷝvon ſyle genannt wird [vgl. dazu RegBiStraßburg 2, 168 f. Nr. 1550], einen Rebacker zu Ellenweiler [Dorf bei Rappoltsweiler], der rᷝwanbeſcher Acker genannt wird, gegeben hat. Nach Sophies Tod soll der Acker Schwester Anna von Hunaweiler [Krs. Rappoltsweiler] und Schwester Ellen rᷝpheffin gehören; diese sollen zu ihren Lebzeiten davon als Jahrzeit für Ulrich, dessen Vater und Mutter dem Konvent 1 Pfund Baseler für Fisch und Wein auf den Tisch geben. Nach dem Tod der 3 Schwestern soll der Acker allein für die Seelen dienen. Das Kloster soll davon die Jahrzeit Ulrichs, seines Vaters, seiner Mutter und seines Bruders Hesse begehen. Die jährlichen Einkünfte des Ackers sollen in 3 Teile geteilt und für die 3 [!] Jahrzeiten verwendet werden. -- Zur Datierung: Johannes Herzog läßt sich 1292 Februar 2 (Corpus Nr. 1532) nachweisen; 1299 März 24 (Corpus Nr. 3279) wird er als tot erwähnt. --Urkunde 1277 Juli 16(CAO, 1302-07-16)Äbtissin Agnes und der Konvent von Niedermünster [nw. Barr Els.] beurkunden, daß das Ehepaar Bruder Berthold und Schwester Liebeste dem Kloster um Gottes und ihrer Seele willen Besitzungen gegeben haben, die nach Lage und meist auch nach Vorbesitzern, selten mit Abgaben näher beschrieben werden. Die Aufzählung reicht von Bd. 5 S. 106 Z. 6 bis S. 108 Z. 21. Besonders genannt zu werden verdienen nur vier Äcker in Oberehnheim [S. 108 Z. 17-19] mit der Auflage, dem Kloster 30 Brote zu liefern, die aus 7½ Sester Weizen gebacken werden sollen, sowie zwei Ohm Wein. Die Äbtissin erklärt, daß sie die genannten Güter den Stiftern gegen einen jährlichen [Recognitions]zins von zwei Pfund Wachs wieder geliehen hat, und daß diese den Ertrag der Güter bis zu ihrem Lebensende nutzen dürfen. Wenn die Stifter aus dem Ertrag der Güter und aus den Pfründen, die das Kloster ihnen gibt, etwas ersparen und den Besitz damit vergrößern können, so sollen sie es als Leibgedinge zu gleichem Recht wie die oben genannten Güter besitzen. Kämen sie in Schulden, die bei ihrem Tode noch nicht getilgt sind, so wird das Kloster sie begleichen, sofern sie klar bezeugt werden. Berthold und Liebeste erklären, daß die Bestimmungen der Urkunde mit ihrer Zustimmung und ihrem Wissen getroffen sind und daß sie sie einhalten werden. Sie beide haben es öffentlich miteinander vor dem Hofrichter erklärt und haben [den Besitz] in die Hand des Richters, der Äbtissin und des Konventes aufgegeben. --Urkunde König Friedrich II. an G/ 3/ Bistum Straßburg, Bischof Heinrich II.; W/ 2/ Zähringen, Herzog Berthold V. von - 21.11.1214(LBA, 1214-11-21) Friedrich II., Heiliges Römisches Reich, KaiserUrkunde 1297 November 19.(CAO, 1322-11-19)Propst Albrecht des Augustinerchorherrenstiftes Ittenweiler beurkundet, daß er am Ausstellungstage in Sermersheim im Dinghof der Äbtissin und des Klosters Niedermünster zu Hohenberg war. Dort waren an diesem Tage die Hufner rᷝ(hvͦbere) von Sermersheim, Kagenheim und den umliegenden Dörfern zur Gerichtsversammlung rᷝ(ze dinge) erschienen. Sie erklärten bei ihrem dem Hof geleisteten Eid, daß der rᷝbanholz genannte Wald zu Sermersheim und ein Walddickicht, das rᷝameiſſenloh, uneingeschränkt mit allem Recht der Äbtissin und dem Kloster Niedermünster gehört, hingegen der Wald rᷝdie riſche zur Hälfte Niedermünster, zur anderen Hälfte Abt und Kloster Selz. Demnach sollen die Äbtissin und das Kloster Niedermünster in Sermersheim jedes Jahr einen Förster einsetzen, entsprechend dem Recht des Hofes, wie es vor dem Aussteller und den Hufnern öffentlich vorgetragen wurde. Die Äbtissin wies dem Aussteller ferner eine Urkunde seines Vorgängers, des verstorbenen Propstes Siegfried von Ittenweiler, vor. Darin sind die Rechte des Hofes zu Gertweiler aufgezeichnet, der ihr Dinghof ist. Propst Siegfried schreibt, daß er an einem Potentianentag [19. Mai] in Gertweiler bei einer Gerichtsversammlung der Hufner der 7 Dörfer zugegen war. Diese Hufner erklärten eidlich, daß sie im Auftrage des Klosters Niedermünster erschienen seien, um zu klären, wer Hufner im Hofe Gertweiler sei und [Anspruch auf] einen oder einen halben Wagen [Holz? Futter?] in der rᷝriſche besäße, das ganze Jahr gegen Zahlung von 1 Schilling Pfennige an die Äbtissin zu Niedermünster. Ferner wies die Äbtissin dem Aussteller durch einen Bevollmächtigten rᷝ(boten) ein Buch vor rᷝ(was gar alt), in dem über ihren Besitz von alter Zeit her rᷝgar vil ane ſtat. Das Buch besagt, daß die Rische der Äbtissin und dem Kloster von Niedermünster und dem Abt von Selz gehört. Da Propst Albrecht [die Verhandlung] persönlich sah und hörte, bat ihn Äbtissin Elisabeth von Niedermünster diese Urkunde [die also mündliche Aussagen sowie alte Rechtsaufzeichnungen vereint] zu besiegeln. --Urkunde [13. Jahrhundert](CAO, 1225-01-01)In diesem sehr umfangreichen Dokument werden die Rechte des elsässischen Hofes Bassen\heim festgelegt. Dieser Freihof, der sich in dem gleichen Rechtszustand wie der Hof bei Gertweiler [Els.] befindet, gehört einzig und allein zum Herrschaftsbereich des Herzogs von Schwaben. Sollte jemand auf diesen Hof fliehen, so frevelt jeder, der dem Fliehenden dorthin in böser Absicht folgt. Auf diesem Hof gilt das Zwing- und Bannrecht. Hier soll sich auch ein Gefängnis befinden, um Diebe festzuhalten. Sollte ein Beklagter persönlich dort vor Gericht erscheinen müssen, so hat der Bannherr diesen die erste Nacht bis zum Mittag des darauffolgenden Tages festzuhalten. Wenn an diesem Tag nicht über den Beschuldigten Gericht gehalten werden kann, so hat ihn der Bannherr dem Wirtschaftsverwalter (rᷝkelnere) und dessen Gerichtsdiener zu übergeben, die den Mann dann in der Weise behandeln sollen, wie es ihm seinem Vergehen gemäß gebührt. Der Gerichtsdiener soll dann vier Hüfner damit beauftragen, den Gefangenen des Nachts zu bewachen. Muß man ihn längere Zeit festhalten, so hat der Gerichtsdiener vier andere Hüfner zu seiner Bewachung abzustellen. Diese Prozedur wird bis zum Gerichtstermin fortgesetzt. Am Gerichtstag selbst soll der Wirtschaftsverwalter oder der Gerichtsdiener den Gefangenen am Tor des Hofes dem Bannherrn oder einem seiner Bevollmächtigten übergeben. Diese überführen ihn dann zum Gerichtsort, wo über ihn verhandelt wird. Kann die Gerichtssitzung an diesem Tag noch nicht durchgeführt werden, fällt der Gefangene wieder in die Zuständigkeit des Bannherrn, bis endgültig über ihn entschieden wird. Von der Strafleistung, die dem Verurteilten zur Wiedergutmachung seiner Schuld auferlegt wird, erhält die Äbtissin von Kloster Niedermünster [zu Colmar, Els.] die Hälfte und der Bannherr ein Drittel. Die gleiche Verteilung gilt für Bußleistungen, die zur Wiedergutmachung von Freveln erstattet werden müssen. Wenn der Bannherr seinen Anteil nicht persönlich einfordern will, muß der Wirtschaftsverwalter der Äbtissin dies für ihn tun. Verweigert dies der Wirtschaftsverwalter, kann der Bannherr diese Leistung von der Äbtissin einfordern, da es zu ihren Pflichten gehört. Weiterhin wird festgelegt, daß auf diesem Hof vier Nutztiere gehalten werden sollen: ein Pferd, ein Rind, ein Eber und ein Widder. Auch wenn diese Tiere irgendwelche Schäden anrichten, dürfen sie nicht verletzt werden, wenn man sie vom Ort des Schadens vertreibt. Zum Hof von Bassenheim gehören 21½ Hufen Land. Jede Hufe hat am St. Martinstag [11. November] eine Abgabe von sechs Schillingen weniger drei Pfennig zu erbringen, wobei die Hufe, die anderthalb mal so groß ist wie die anderen, soviel wie eine ganze Hufe zu entrichten hat. Dem Wirtschaftsverwalter obliegt es, zusammen mit zwei Hüfnern am St. Martinstag eine Sitzung abzuhalten, bei der er die Abgaben entgegennimmt. Diese Sitzung beginnt in der Frühe und endet mit Sonnenuntergang. Jeder Hüfner, der seine Abgaben an diesem Termin nicht entrichtet, muß eine Strafe zahlen, wenn ihn der Wirtschaftsverwalter nicht davon befreit. Die zwei Hüfner, die bei der Entgegennahme des Zinses helfen, sollen die Pfennige prüfen und bezeugen, wer seine Leistungen erbracht hat. Auch die Abgaben eines Menntages [Grundstück einer bestimmten Größe] bei Bindernheim [Els.], die sich auf sechs Pfennige belaufen, soll der Wirtschaftsverwalter mit den zwei Hüfnern einfordern [rᷝdrinken, Bd. V, S. 583 Z. 26, wohl im Sinne von »auf etwas drängen⟨, nicht »trinken⟨ im Sinne von »für Getränke bereitstellen⟨]. Der Wirtschaftsverwalter erhält von diesen Abgaben zehn Schillinge; die übrigen Pfennige soll er einfordern, soweit er es vermag. Der Wirtschaftsverwalter hat weiterhin die Pflicht, mit seinem Gerichtsdiener jährlich vier ordentliche und drei außerordentliche Gerichtstage (rᷝding bzw. rᷝbothſchefte) abzuhalten. Die Hüfner wählen am ersten dieser Gerichtstage nach dem St. Martinstag einen Bannwart. Wenn dieser dem Wirtschaftsverwalter nicht genehm ist, sollen die Hüfner bis zu drei weitere Kandidaten bestimmen, aus denen dann der Wirtschaftsverwalter den Bannwart nach seinem Gutdünken auswählt. Der Bannwart muß sechs vollgewichtige Pfennige als Abgabe an die Äbtissin entrichten. Die anderen drei Gerichtstage sollen Mitte Februar, Mitte Mai und schließlich nach der Heu- und Getreideernte durchgeführt werden. Der genaue Termin dieses letzten Gerichtstages soll den Hüfnern und Bannleuten angesagt werden, wenn die Äbtissin ihre Feldfrüchte zu begutachten wünscht. An diesem Tag klärt der Wirt\schaftsverwalter auch die zwischen Hüfnern oder Bannleuten angefallenen Rechtsangelegenheiten. Sollte einer der Hüfner zu diesen vier Gerichtsterminen nicht erscheinen und seine Abgaben nicht entrichten, wird ihm zum fünften Gerichtstag sein Gut durch den Vogt entzogen. Zum Erntebeginn hat der Wirtschaftsverwalter in einer [S. 583 Z. 36 f.] genauer beschriebenen Prozedur den Feldbann, d.h. ein Betretungsverbot für die Felder während der Erntezeit, zu verkünden. Die Roggenfelder verbleiben 14 Nächte, die Gerstenfelder drei Wochen in diesem Bann. Der Wirtschaftsverwalter muß denjenigen, der mehr Korn von den Feldern schneidet, als es ihm gemäß seines Pflugrechtes zusteht, von seinem Tun abhalten und die dafür festgesetzte Strafe von zwei Schillingen, die die Äbtissin erhält, verhängen. Ein nochmaliges Betreten fremder Felder bedeutet danach einen Frevel, wofür wiederum eine Bußleistung an die Äbtissin fällig wird. Der Besitzer von vierbeinigen Tieren, die während der Erntezeit auf die Felder laufen, muß fünf Schillinge Strafgeld zahlen, wovon die Äbtissin drei Schillinge erhält, der Rest aber der Bauernschaft zusteht. Sollte die Äbtissin Hilfskräfte für die Ernte benötigen, so darf kein Hüfner seine Arbeitskräfte während dieser Zeit für irgend eine andere Tätigkeit abstellen, bis der Wirtschaftsverwalter verkündet, daß der Äbtissin genügend Leute für die Ernte zur Verfügung stehen. Während die Äbtissin ihre Ernte einbringt, können auch die Hüfner im Dorf über ihre Felder den Feldbann verhängen, wenn sie es wünschen. Der Wirtschaftsverwalter soll sich zur Erntezeit zusammen mit seiner Frau auf dem Hof einfinden. Dort wird auch das Geerntete verbacken, soweit man dessen bedarf. Der Wirtschaftsverwalter sorgt für die ordnungsgemäße Ernte des Getreides der Äbtissin. Er muß sich deshalb jeden Tag früh, mittags und abends auf die Felder begeben und von dort eine genau festgesetzte Menge Roggen und Gerste einfah\ren, die er dann auf dem Gerüst zum Stapeln von Korngarben einzulagern hat. Dem Wirtschaftsverwalter, der das Ackerland der Äbtissin beaufsichtigt, gehört dann all das, was nach der Einfuhr der Ernte auf den Feldern übrigbleibt. Desweiteren kommt ihm der halbe Zehnt einer Hufe zu, die andere Hälfte dieses Zehnts erhält jedoch der Küster. Wenn die Äbtissin auf die Felder kommt, um ihre Feldfrüchte zu begutachten, muß ihr der Wirtschaftsverwalter ein Pfund Wachs, ein Pfund Gewürze (rᷝpheffereſ) und Fleisch im Wert von einem Schilling geben. Läßt die Äbtissin im Wald Holz schlagen, kann der Wirt\schaftsverwalter das Abfallholz behalten oder stattdessen einen Pfennig und die abgestorbenen Bäume einfordern. Ihm gehört auch alles im Walde, was von Brombeergestrüpp überwachsen ist. Der Wirtschaftsverwalter ist durch seinen Eid verpflichtet, den Wald des Klosters Niedermünster in diesem Gebiet zu hüten. Wenn es ihm oder einem seiner Bevollmächtigten gelingt, jemanden zu ergreifen, der widerrechtlich Holz schlägt, so hat er diesem ein Pfand abzunehmen. Der Aufgegriffene muß weiterhin geloben, mit der Äbtissin wegen der Begleichung ihres daraus entstandenen Schadens übereinzukommen. Wenn die Äbtissin ihren Hof besucht, müssen ihr die Hüfner ein Bett zur Verfügung stellen und ihre zwei Pferde mit Stroh und Heu versorgen. Den Knecht der Äbtissin haben die Hüfner mit einem Trinkgefäß und einem Tragetuch auszustatten. Während der Zeit, in der der Knecht auf dem Hof ißt, muß ein Hüfner nach den Pferden sehen. Wenn der Knecht jedoch zurückkehrt, gehört alles, was er in seinem Trinkgefäß und seinem Tragetuch heimbringt, dem Hüfner, der ihn untergebracht hat. Letzt\lich wird festgelegt, daß jeder Hüfner, der seine leere Hofstätte bebauen möchte, fünf Stücke Bauholz erhält: eines für den Türsturz, eines für die Schwelle, eines für den Firstbalken und zwei für die Pfeiler. --Urkunde [13. Jahrhundert](CAO, 1225-01-01)In diesem Weistum werden die Rechte der Äbtissin des Klosters Niedermünster [St. Odilien-berg/Hohenburg sw. Ober-Ehnheim, Els.] festgehalten, die ihr zu Kagenheim und Sermersheim [Els.] zustehen. Auf beiden Höfen liegt die Gerichtsbarkeit [Zwing und Bann] in den Händen des Klosters. Wird jemand bis in die beiden Höfe verfolgt, soll er darin Frieden finden, und wer ihm in übler Absicht dorthin nachfolgt, wird bußpflichtig. Keiner der beiden Höfe hat Anspruch auf Frondienste oder Bußgelder. Auf jedem Hof soll es ein Gefängnis geben, in das Diebe eingeschlossen werden können. Wer vom Kloster auf einen dieser Höfe gesetzt wird, ist von allen Abgaben befreit. Dem Kloster steht auf beiden Höfen zur Erntezeit ein Pferd zu, zu dessen Versorgung der Bannwart an den vordersten Ackerstücken eine Last Korn und auf den Wiesen eine Last Gras zu schneiden hat. Richtet jemand einen Schaden an, so soll der Bannwart den Betreffenden auf dem vorgenannten Pferd einen Tag und eine Nacht verfolgen, und ihn, wenn möglich, zurückbringen, damit der Schaden entgolten werden kann. Der Äbtissin steht hier das Jahr hindurch ein Hirte zu. Zur Zeit der Eichelmast darf sie drei Tage früher als die Dorfleute 30 Schweine in den Wald schicken; danach sollen sie mit den übrigen gehen. Besitzt die Äbtissin keine Schweine, so darf sie ihr Weiderecht verkaufen, doch soll sie die Eicheln zunächst den Dorfleuten zu einem angemes\senen Preis anbieten; erst wenn diese ablehnen, kann sie anderweitig darüber verfügen. Ebenfalls steht der Äbtissin dort ein Eber zu, der von dem Hittenheimer Grenzstein [wohl Hüttenheim b. Erstein, Els.] bis zur Brücke am Hügel (rᷝvon Hittenheim lache vnze bivl ze brvke) ohne Schaden weiden darf, da beide Gemarkungen der Äbtissin unterstehen. Verursacht der Eber einen Schaden, soll er vertrieben werden. Wird das Tier dabei verletzt, wird eine Buße fällig. Desweiteren stehen der Äbtissin hier zwölf Rinder zu, die ohne Schaden an den Feldrainen weiden sollen. Die Bauern sollen einen Bannwart wählen. Stammt dieser aus Hohenburg [bei Weissenburg Els.], so muß er dafür nicht mehr als sechs vollwichtige (rᷝpfvndige) Pfennige bezahlen. Kommt er von auswärts, so soll er der Äbtissin ein angemessenes Angebot unterbreiten. Die Äbtissin soll in Sermersheim einen Förster einsetzen, der auch die Wiesen um die Kagenheimer Wege hegen soll. Für die Einzäunung ist der Bewirtschafter des Klosterhofs von Sermersheim zuständig. Wenn Zäune brechen, soll der Förster sie wieder aufstellen, und jedweden dabei angerichteten Schaden muß er der Äbtissin ersetzen. Für seinen Dienst soll man dem Förster ein Fuder Heu zuteilen. Des\gleichen verfügt die Äbtissin dort über eine Weingülte. Will diese jemand aus Hohenburg verwalten, so zahlt er nicht mehr als sechs vollwichtige Pfennige. Stammt der Käufer nicht von dort, so muß er ihr ein angemessenes Angebot unterbreiten. Der Verwalter soll sowohl roten als auch weißen Wein kaufen. Dieser soll von ehrbaren Leuten aus dem Dorf verkostet werden und anschließend nach deren Einschätzung zu solchen Preisen verkauft werden, wie man sie rᷝobenen und' nidenen [wohl im Ober- und Unterelsaß] zahlt. Verkauft er die Weine nicht, kann er sie selbst verwenden. Die Fischer der Äbtissin sollen in der Woche vor dem 8. September (rᷝvor unſerre vrowen meſ der ivngeren) drei Tage fischen und dabei von der rᷝſtaphelgrvͦbe zu [Nieder]münster aus bis zum Hittenheimer Forst ziehen. Fischt dort schon jemand, muß er aufhören und sie vorlassen, sonst wird ihm eine Buße auferlegt. Vom 15. Juli (rᷝſante Margreden meſ) an hält der Meier der Äbtissin zu Kagenheim und Sermersheim über einen Zeitraum von drei Wochen ohne Unterlaß die Gerichtstage ab; und Diebsbuße und die Buße an den Richter (rᷝwetthe) gehören der Äbtissin. Zur Erntezeit sollen sowohl die Äbtissin als auch der von Andolsheim [Kreis Colmar, Els.], wenn sie beide ihr Gut selbst bewirtschaften, die Fronarbeiter zu gleichen Teilen beanspruchen. Diese sollen einen Tag lang unentgeltlich beim Schneiden helfen und dafür das ihnen für die Arbeit zustehende Brot (rᷝahthe broth) erhalten. Bewirtschaftet einer von beiden sein Gut nicht, kann der andere allein über die Fronarbeiter verfügen, bewirtschaftet es keiner von beiden, so sind die Fronarbeiter frei. In diesem Fall haben dann beide das Recht auf den Kauf ihres Vorschnitts mit ihrem Geld. Für die Fronarbeiter gilt folgendes: Wer hier, also zu Kagenheim und Sermersheim, Wiesen und Weideplätze (rᷝwvnde und' weide) in Anspruch nehmen will, ist verpflichtet, wem auch immer er dient, einen Fronarbeiter zu stellen. Wer auf diesen Höfen nicht zum Gerichtstag (rᷝdinge) erscheint, muß zwei Schilling Pfennige Strafe zahlen. Zahlt er diese beim nachfolgenden außerordentlichen Gerichtstag (rᷝbothſchefte) nicht, muß er weitere zwei Schillinge bezahlen; und so weiter bei jedem ordentlichen und außerordentlichen Gerichtstag. Wer seine Abgaben nicht entrichtet, zahlt zwei Schillinge. Entrichtet er bis zum Jahresende weder den Zins noch die fällig gewordene Strafe und zahlt er sie auch nicht, bevor der Meier den Gerichtstag eröffnet, so soll man das Gut sofort oder so bald als möglich einziehen. Der Entzug des Gutes erfolgt jedoch nur dann, wenn der Meier und nach ihm zwei Hüfner den Frevel bezeugen können und wenn der Meier oder die Äbtissin dann dort einen anerkannten Vogt haben. Wer danach das Gut betritt, wird mit jedem Male bußpflichtig, wenn er es tut. Die Buße beträgt zu Kagenheim und Sermersheim 30 Schillinge. Verhilft der Vogt im vorgenannten Fall der Äbtissin nicht zu ihren Bußzahlungen, soll sie diese einklagen oder sich verschaffen, wo und wie sie es vermag. Der Hüfner, den der Meier bezichtigt, daß ihm sein Gut nicht gehörig bestellt sei, muß ihm dazu verhelfen, wenn er davon weiß, und dies beeiden. -- Die Urkunde stimmt mit Corpus-Nr. N 306 nahezu wörtlich überein. Möglicherweise handelt es sich um eine Abschrift, jedoch ohne Formular und Zeugenliste. --Urkunde König Friedrich II. an Straßburg - 11.9.1219(LBA, 1219-09-11) Friedrich II., Heiliges Römisches Reich, Kaiser