harbaren Van haeſtrecht - 1289 Dezember 30.

Zugangsnummer

1170

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
1289 Dezember 30.
Mitsiegler
arnoude Van arkele
arnoude van lieſuelde
iohanne den here van arkel
iohanne den here van der lede
Archiv
Bemerkungen:
Der Ritter Harbaren von Haestrecht regelt die Kanalisierung und Wasserversorgung seines Gebietes sowie die daraus sich ergebenden Besitz- und Abgabenverhältnisse durch folgende Bestimmungen: 1. Harbaren besitzt das Recht, das Wasser von Benscoep aus dem Benscoeper Binnendeich in die Yssel bei Haestrecht zu leiten. Die Benscoeper erhalten einen 16 Fuß breiten Graben durch das ganze Polsbroeker Gebiet. Die Polsbroeker können dort nur während der Frühjahrsbestellung und Erntezeit 14 Fuß breite Anlegestellen einrichten; an jeder Seite des Grabens sollen sie ein Gelände von 8 Fuß haben. Graben und Gelände gehen, soweit sie den Polsbroekern gehörten, in den Besitz der Benscoeper über. 2. Sperrt Harbaren die Vlist ab, um Gelände für neue Siedlungsbauten zu gewinnen, so hat die Ableitung des Wassers in die Yssel durch den (als rᷝcoppelſloet</i> = Abzuggraben in einem eingefriedeten Gebiet) bezeichneten Graben zu erfolgen. Die Benscoeper behalten dort nur eine Schleuse; das Recht zur Errichtung von einer oder zwei neuen wird ihnen nach Harbarens Gutdünken bzw. nach Nützlichkeit erteilt. 3. An Abgaben für die Schleuse sind fällig am 1. Mai und 24. Juni je 6 Pfennige, am 11. November 11 Schillinge 6 Pfennige. Die gemeinsame Aufsicht über die Schleusen obliegt den Hyemradern [= amtlich bestellten Aufsehern] von Benscoep und dem Amtmann Harbarens; ist dieser nicht zur Verfügung, so können die Hyemrader einen Ersatzmann unter den Leuten Harbarens wählen. 4. Harbaren erhält seinen Anteil von der Untersuchung der Schleusen; diese sollen rᷝter dorder Vloet</i> dicht gemacht werden, die Kommission muß so lang dort bleiben, bis die Schleusen dicht sind, sofern kein Überschwemmungswasser im Land sein sollte. 5. Bei gewaltsamem Vorgehen der Benscoeper gegen Graben, Schleusen oder andere Anlagen in Harbarens Gebiet dürfen sie, sofern es keine Toten gibt, nicht an Ort und Stelle festgehalten werden, sondern müssen dem Herrn von Benscoep ausgeliefert werden, der die Harbaren gebührende Buße zu bestimmen hat. 6. Stellen die Hyemrader an Eides Statt die Unbrauchbarkeit der alten Schleuse fest, so haben sie für die Errichtung einer neuen in unmittelbarer Nähe zu sorgen, Material und Schmiede zu stellen, die nicht früher fortgehen dürfen, als bis die Schleuse in Ordnung ist. 7. Störungen des den Benscoepern gehörigen Wassersystems werden von den Hyemradern mit schweren Geldstrafen belegt. Werden sie von den Untertanen Harbarens oder Gherets van den Vliete verursacht, so bestimmt Harbaren bzw. Gheret die Höhe der Strafe. Die Hyemrader haben auf die richtige Absperrung der Binnen- und Achterdeiche gegen das Gebiet Harbarens zu achten. 8. Aus ihrer Ausschachtung gerissene Schleusen sind Harbarens Eigentum. Bei der Errichtung einer neuen Schleuse soll das Holz der alten an Harbaren fallen. -- Harbaren und Gheret van den Vliete verpflichten sich vor Zeugen, diese Abmachungen einzuhalten. --
Literatur
v. d. Bergh, OB. II. Nr. 684.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20645