[13. Jahrhundert].

Zugangsnummer

3570

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
[13. Jahrhundert].
Ausstellungsort
Aschaffenburg
Archiv
Straßburg, Departementsarchiv
Bemerkungen:
Simund von Geroldseck beurkundet, daß er für sich, seine Erben und seine anderen Nachkommen mit Zustimmung und Rat des Bischofs von Metz, von dem er gemeinsam mit seinem Bruder Walraf und seinen Vettern die Stadt Maursmünster [B. Zabern] zu Lehen hat, und [mit Zustimmung] seiner Verwandten und [Standes-]Genossen seinen Anteil an der Stadt Maursmünster innerhalb und außerhalb der Mauern mit dem Bann und allem Zubehör - Leuten, unbeweglichem und beweglichem Besitz, Häusern, Höfen oder Hofstätten - mit einem den Bürgern und der Stadt geleisteten Eid freit und mit dieser Urkunde gefreit hat. Diese rᷝfriheit</i> soll dem Kloster zu Maursmünster, dessen Ämtern oder Amtleuten kein Recht und keinen Besitz beeinträchtigen, und es sollen dem Kloster, dessen Ämtern und Amtleuten alle Rechte, die es vor der Freiung besaß, erhalten bleiben, so wie es in seinen [des Klosters] Urkunden steht und wie man im Dinghof urteilt. [Die Freiung entspricht dem], was die darüber lateinisch ausgestellte Urkunde besagt: 1) Jeder Bürger, der 25 Jahre alt ist oder älter, der in Simunds Teil der Stadt wohnt oder dorthin zieht und der 12 Pfund oder mehr besitzt, soll ihm und seinen Erben oder Nachkommen alljährlich zu Martini 4 Schillinge gängiger Straßburger Pfennige und 1/4 Hafer und 2 Hühner entrichten. Wer weniger als 12 Pfund hat, soll 1/4 Hafer und 2 Hühner geben und ihm, seinen Erben oder seinen Nachkommen sonst zu keiner Dienstleistung oder Abgabe verpflichtet sein, es sei denn, jemand tut es freiwillig. 2) Alle Bußen rᷝ(beſerungen)</i> und Strafgelder rᷝ(vreuel),</i> die künftig in seinem Teil der Stadt und darum herum, so wie er sie rᷝgefriet</i> hat, von seinen Leuten oder von anderen anfallen, sollen er, seine Erben oder Nachkommen einnehmen, so weit sie ihm gehören, doch so, daß dem Kloster und seinen Amtleuten alles Recht gewahrt bleibt. Wenn ein Bürger oder ein anderer Anklage erhebt, ihm seien Ärger oder Beschimpfung mit Wort oder Tat widerfahren, so soll man dies ihm [dem Grafen], seinen Erben oder Nachkommen und dem Gericht büßen, so wie es nach Art der Tat festgesetzt wird. Doch soll das Gericht des Klosters an seinem Recht nicht heeinträchtigt werden. Der, der Anklage erhoben hat, soll keine Buße erhalten. Alle übrigen Bußen, die weder dem Kloster, noch dessen Amtleuten, noch den Vögten zustehen, sollen an seinen Teil der Stadt fallen und nach Beschluß und Rat der Bürger und Schöffen mit Zustimmung der Herren angelegt und verwendet werden. 3) Die Bürger, die in der Freiung ansässig sind, sollen berechtigt sein, mit Simunds, seiner Erben oder seiner Nachkommen Rat Verordnungen zu treffen rᷝ(uf ze ſetzenne),</i> die ihnen und der Stadt angemessen und nützlich sind und die sie ohne Schädigung Fremder treffen können. 4) Den Bürgern und den Leuten soll alles Recht, das sie innerhalb oder außerhalb der Stadt an Bann, an Weiden oder an anderen Dingen besaßen, bestehen bleiben, sofern sie nicht selbst zum Vorteil ihrer Stadt oder zum Nutzen der Freiung etwas anderes festsetzen. 5) Die Bürger und die Stadt sollen gegenüber Simund, dessen Erben und Nachkommen zu keinem Kriegszug oder Aufgebot gegen ihren Willen verpflichtet sein, außer wenn es gilt, Simund, seine Leute oder die Bürger selbst zu schützen. Dann sollen alle, die dazu tauglich sind, ohne Widerspruch mit ihm ausziehen. Wenn er mit einem allgemeinen Aufgebot seinen Herren oder seinen Verwandten rᷝ(frúnden)</i> helfen wollte, die ihm auch helfen würden, wenn es ihn und die Stadt beträfe, so liegt die Entscheidung bei den Schöffen, die der Freiung vorstehen und mit Simunds, seiner Erben oder seiner Nachkommen Zustimmung gewählt sind. Was die Schöffen oder deren Mehrheit wegen des Aufgebots bestimmen, das soll für die Stadt und die Bürger bindend sein. 6) Man soll nach Bedarf alljährlich mit seinem, seiner Erben oder seiner Nachkommen Rat und Zustimmung neue Schöffen wählen, die ihm oder dem jeweiligen Stadtherrn schwören sollen, sein Ansehen und das der Stadt zu wahren und zu bessern. Will jemand, der zum Schöffen gewählt ist, das [Amt] nicht übernehmen, so sollen ihn die Herren dazu zwingen. 7) Wenn Simund, seine Erben oder seine Nachkommen ihren Verwandten im Umkreis von 6 Meilen helfen wollen, dann soll ihnen die Stadt 5 Berittene stellen oder mehr, je nach Beschluß der amtierenden Schöffen oder deren Mehrheit. Darüber hinaus soll er sie nicht zwingen, es sei denn, sie tun es freiwillig. 8) Wenn Simund, seine Erben oder seine Nachkommen in die Stadt kommen, um Hof zu halten oder zu Verteidigungszwecken rᷝ(lantwer)</i> oder aus anderen Gründen, so sollen die Stadt und die Leute ihm in ihren Häusern Stall, Stroh und Betten zur Verfügung stellen, wenn er es verlangt. Was er darüber hinaus beansprucht, soll er zum üblichen Preis bezahlen. 9) Wenn seine Leute, wo sie auch [ansässig] sind, mit Ausnahme seiner rᷝgotzlehen-</i>Leute [geborene Eigenleute, deren Abhängigkeit nicht auf Lehenrecht oder Übertragung beruht; vgl. Rwb. 4, Sp. 1030], in der Stadt Bürger werden wollen, so soll man sie [als Bürger] aufnehmen; doch sollen sie ihm mit Abgaben und Diensten in dem Umfang dienstbar bleiben wie vorher, ehe sie Bürger wurden, weil sie es aus Armut tun können, sind aber von der Abgabe frei, die sie ihm in der Stadt zu entrichten hätten, bis auf das, was die Stadt angeht. Diese Bestimmung gilt für sie zu ihren Lebzeiten. Nach ihrem Tode sollen ihre Kinder, die in der Stadt bleiben wollen, ihm, seinen Erben und seinen Nachkommen zu den Leistungen verpflichtet sein wie andere Bürger, dafür aber von den Verpflichtungen ihrer Väter frei sein. Wenn eines der Kinder aus der Stadt zieht, so soll es [wieder] so dienstbar sein wie andere Dorfbewohner. Die Freiung soll davor nicht schützen. Kehrt er wieder in die Stadt zurück, so tritt er wieder in den Genuß der Freiung und in die Verpflichtungen wie jeder andere Bürger ein. Wenn ein Schaffner Simunds oder seiner Nachkommen Bürger werden will, so darf er nicht ohne Zustimmung Simunds oder seiner Nachkommen aufgenommen werden. Wenn Simund, seine Erben oder seine Nachkommen einen Bürger aus der Stadt mit dessen Einverständnis zum Schaffner oder zu einem anderen Amtmann machen will, und es kommt mit diesem wegen der Abrechnung oder aus anderen Gründen zu Mißhelligkeiten, so berührt sein Verfahren mit diesem Mann die Freiung nicht, und die Stadt darf ihm nicht Hilfe leisten. Simund bestimmt auch, daß ohne seine oder seiner Erben Zustimmung in der Stadt niemand als Bürger aufgenommen wird, außer solchen, die rᷝrehten gezog</i> [ihre Appellation] zu ihm haben und nach Gewohnheitsrecht zu ihm ziehen können. 10) Wenn er oder seine Nachkommen zu Gunsten des Klosters auf Grund eines gerichtlichen Entscheides für dessen Recht eine Pfändung vornehmen müssen, so soll dies nicht gegen die Freiung und gegen seinen Eid verstoßen. 11) Wenn Uneinigkeit unter seinen Erben oder Nachkommen entsteht, die dann Herren über die Stadt sind, dann sollen die Stadt und die Leute sich beiden Seiten [gegenüber] ruhig verhalten und keiner Partei helfen. 12) Die Bürger in der Stadt und auch die Stadt selbst sollen keinem seiner Erben und Nachkommen gegenüber zur Erfüllung der oben genannten Dienstleistungen und Rechte verpflichtet sein, bevor diese nicht geschworen haben, alle Bedingungen einzuhalten, die in der Urkunde stehen und zu der Freiung gehören. Er verspricht aufrichtig und mit seinem geleisteten Eid, seine Stadt Maursmünster und seine Bürger mit Leib und Gut gegen jedermann zu beschützen und zu unterstützen, wo sie Recht haben, so gut er es vermag, wie bisher, und er verpflichtet sich dazu für sich und seine Erben und Nachkommen mit dieser Urkunde. 13) Simund lehnt es für sich oder seine Erben ab, mit dem wegen der Freiung geleisteten Eid gegenüber dem Kloster, dessen Ämtern oder Amtleuten irgendwelche Verpflichtungen übernommen zu haben; er hat den Eid einzig deswegen geleistet, daß den Bürgern und ihrer Stadt eingehalten wird, was oben geschrieben ist und was er ihnen versprochen hat. -- Vgl. Corpus Nr. 3571. Zur Datierung vgl. die Bemerkung bei der folgenden Urkunde. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW41039