Empfänger
eccleſie van Vtrecht
Ausstellungsdatum
1293 Dezember 21.
Mitsiegler
onſen zeghele
Weitere Personen
janne van naſſouWe
Archiv
Bemerkungen:
Florens [V.] von Holland beurkundet, daß er seinen Schiedsspruch, der ihm wegen des Deiches von Hopenesse zwischen dem Gotteshaus Utrecht und den innerhalb des Deiches ansässigen Leuten übertragen war, wie folgt gefällt hat: 1) Das Gotteshaus Utrecht erhält wie füher abgemacht 1140 Pfund Utrechter Währung als Entschädigung für die durch den Teich auf seinen Ländereien entstandenen Kosten und Schäden. Diese Summe ist bis zum 24. Juni 1294 zu zahlen. 2) Die Summe soll von allen innerhalb des Deiches liegenden Ämtern, die zum Bistum [Utrecht] gehören, aufgebracht werden; doch bleiben Besitzungen des Gotteshauses [Utrecht] innerhalb des Deiches davon befreit. 3) Alle Herren der innerhalb des Deiches gelegenen Ämter, jeder für seinen Anteil, sollen dem Gotteshaus in Monatsfrist nach dem 25. Dezember 1293 für termingerechte Zahlung Sicherheit stellen. 4) In Unterlassungsfällen wird Florens innerhalb von 14 Tagen die Herren mahnen, es sei denn, der Betreffende ist schuldlos. Geschieht die Sicherstellung auch dann nicht, so wird Florens selbst dem Gotteshaus für den Anteil des Unwilligen einstehen. 5) Für Ausbesserungen an dem Deich soll der Kirchenbesitz nicht herangezogen werden, außer wenn der Bischof darauf drängt. Dann soll die Kirche ihn [den Deich] nach besten Kräften instand halten. Das Gotteshaus soll ihm [Florens] darüber offene Briefe geben, daß es die unter Johann von Nassau, erwähltem Bischof von Utrecht, wegen des Deiches getroffenen Vereinbarungen bestätigt. 6) Wollte jemand den Deich von Hopenesse schädigen, so werden sich das Gotteshaus und Florens gegenseitig beistehen, um das zu verhindern. --
Literatur
v. d. Bergh OB. II, 399 Nr. 867.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30204