Albreht von Gotes genanden! Grave von Habſpurch vnd Kiburch - 1281 September 14.

Zugangsnummer

482

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Regensberg
Ausstellungsdatum
1281 September 14.
Ausstellungsort
Mitsiegler
vnſerm jnſigel
Zeuge
der Chloſner
der Hartheimer
der Hvrter
der Radekker
dereTalheimer
des Hertzogen Ratgeben
heidendorfer der Techent von pazzow
Maiſter Engelſchalch von pazzow
Reinolt der Vitztvm
vnſer
Weitere Personen
Oͤrtelins, Alber von Halſe, Biſchof von Bazzow, Biſchof Wichart von Bazzow, Chvnrat von Tannberch, Chvnrat von Tannenberch, Chvnraten von svmerow, Evrding, Graven Albreht, Grimolt von Priſing, Hertzog Heinrich von Beiern, herztzogen Heinrichs von Beiern, Otten von Bertolſtorf, Otten, Pazzowe, Pilgrim von Rænnahrigel, Pilgrim von Valchenſtein, Vlrich · von Chappelle, Vlrich von Abenſperg, Vlrichen von Tovuers, Wernharten von Schowenberch, Wimar Vrumeſel
Bemerkungen:
Albreht, Graf von Habsburg und Kiburg, Landgraf von Elsaß, erstgeborener Sohn König Rudolfs und Verweser der Lande Österreich und Steier, beurkundet, daß er wegen des Unfriedens, der zwischen Passau und Efferding auf Land und auf Wasser geschehen ist, und um Frieden und Vertrauen dem Lande wiederzugeben, seine getreuen und lieben Ratgeber, Wernhart von Schauenberg, Ulrich von Taufers, Otten von Bertolsdorf, Konrad von Sommerau und Ulrich von Kappelle nach Passau als seine Bevollmächtigten entsendet habe, damit sie mit den Bevollmächtigten Ratgebern Herzog Heinrichs von Bayern, Ulrich von Abensberg, Alber von Hals, Grunolt von Preising und Wimar Frumesel verhandeln. Diese haben mit [unter dem Vorsitz?] Bischof [Wichart] von Passau getagt und sind einträchtig und einmütig zur Aufstellung folgender Bestimmungen gekommen, die von Bischof Wichart von Passau, Herzog Heinrich von Bayern und Graf Albreht, dem Verweser in Österreich, bestätigt worden sind, und die gemäß den Absichten ihrer Ratgeber darauf hinzielen, den Schaden, der seit Pfingsten vor drei Jahren zwischen Passau und Efferding auf Land, auf Wasser und auf Straßen geschehen ist, zu bessern. Sie sollen dienen Frieden und Gnade allen Leuten auf Land, auf Wasser und auf Straßen zu erhalten und bis Weihnachten 1284 in Kraft bleiben. Die »Sätze⟨ sind folgende: 1. Wenn ein Dienstmann, ein Kaufmann oder ein Bauer der Anrichtung eines Schadens bezichtigt wird, so soll er im Falle des Ableugnens der Schuld selbdritt seiner Standesgenossen, die unbescholten und unverdächtig sein sollen, sich reinigen. Ist er schuldig, so soll er selbdritt vor Gericht nachweisen, daß der von ihm angerichtete Schaden nicht größer war, als ihm zum Vorwurf gemacht wird, und dementsprechend soll er gelten. Will er aber diesen Nachweis nicht führen, so soll ihn der Geschädigte selbdritt seiner Standesgenossen, die unbescholten sein müssen, führen, und der Angeschuldigte soll dementsprechend gelten. 2. Wenn ein Fürst einen Fürsten wegen Schadens anklagt, so soll der Beschuldigte sich mit dreien seiner Dienstmannen reinigen und ebenso die Höhe des von ihm ausgeführten Schadens mit dreien seiner Dienstmannen nachweisen, will er aber nicht befehlen, diesen Nachweis zu führen, so soll ihn der anklagende Fürst mit dreien seiner Dienstmannen führen. 3. Klagt ein anderer Mann einen Fürsten an, so soll dieser selbdritt seinen Schaden nachweisen, wie angegeben ist. 4. Dasselbe Recht steht einem Grafen oder Freiherren bezüglich dreien seiner Mannen zu, mit denen er seine Unschuld und die Höhe des Schadens nachweisen kann. -- So haben sich Pilgrim von Rænnahrigel und Konrad von Tannenberg besonders diesem »Satz⟨ unterworfen und sich gebunden, allen von ihnen in der fraglichen Zeit begangenen Schaden zu bessern und auch künftig allen Leuten auf Wasser, Land und Straße, von sich aus und von ihren Burgen Rænnahrigel und Tannenberg und von allen ihren Leuten, deren sie sich nicht entäußern oder die sie neu zu sich nehmen, keinen Schaden zuzufügen. Leisten sie keine Entschädigung oder fahren sie fort, Schaden anzurichten, so sollen sie recht- und ehrlos sein; ihre Lehen sollen an ihre Herren zurückfallen, und der angerichtete Schaden wird aus ihrem Eigen gebessert. Was sie dem Bischof von Passau auf seinem Urbar getan haben, brauchen sie nicht zu bessern. Geschieht weiterhin ein Schaden von ihnen, so müssen sie diesen innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Aufforderung bessern. Entsprechen sie dem »Satz⟨ nicht voll und bleiben sie schuldig, so müssen sie in Passau Einlager halten, bis sie gebessert haben. Selbst bei einer Übertretung fallen sie in die vorgenannte Pön und Schuld. Fahren sie außer Landes, so sollen sie nicht schuldig sein für das, was sie tun, aber für den Schaden, den ihre Leute angerichtet haben, sollen sie innerhalb 14 Tagen nach ihrer Rückkehr aufkommen. Entsteht ein Krieg zwischen dem Herzog [von Bayern] und dem Bischof von Passau, so soll weder Pilgrim von Valchenstein [alias Rænnahrigel?] noch Konrad von Tannenberg weder in eigener Person noch mit ihren Leuten und Burgen zu Rænnahrigel und Tannenberg dem Herzog Dienst tun und Förderung zu teil werden lassen. Pilgrim von Rænnahrigel und Konrad von Tannenberg haben beide zu den Heiligen geschworen, daß sie diese Bedingungen und Bindungen einhalten. Sie haben die Huld des Bischofs von Passau erworben wegen alles dessen, das sie sich zu bessern erboten haben. Geschieht ihnen in den 3 Jahren [also bis 25. XII. 1284] ein Schaden, so sollen sie Besserung fordern durch den Richter, in dessen Gericht der Schaden geschieht. Verschafft ihnen der Richter innerhalb 14 Tagen nach erfolgtem Ersuchen nicht Besserung, so sollen sie sich diese durch Pfandnahme bei dem Urheber des Schadens oder bei dem, der ihn rᷝbehaltet,</i> sichern. Sie sollen dann das Pfand auf Recht und auf Besserung, deren Durchführung auf 14 Tage befristet ist, aussetzen und, wenn das Pfand bis dahin nicht ausgelöst ist, ohne sich vertragsbrüchig zu machen, ihren Nutzen damit schaffen. Es ist ihnen auch versprochen, daß zwischen 14. IX. und 29. IX. 1281 Sprintzenstein geräumt werden soll und die, welche dort sitzen, ungefährlich und ohne Hinterlist befürchten zu müssen, davonziehen können. Diese Räumung soll der rᷝbote</i> des Bischofs oder des Grafen Albreht durchführen. -- Zwischen dem Bischof [von Passau] und Otte und Örtelins von Morsbach ist Waffenstillstand bis 25. XII. 1282 geschlossen. Haben sie innerhalb dieser Frist dem Bischof unrechtmäßig irgend etwas angetan, so soll das von beiden Teilen entschuldigt und durch Nachweis der Höhe des Schadens ins Lot gebracht werden, innerhalb von 14 Tagen nach Ansuchen, entsprechend dem »Satz⟨. Bleiben die Morsbecken in ihrer Entschädigungsverpflichtung im Rückstand, so sind sie zu Einlager in Passau verpflichtet bis zur Erledigung der Angelegenheit. Die Reinigung von der Schuld und der Schadennachweis soll vor dem Bischof von Passau erfolgen. Es sollen die Morsbecken dabei [freies] Geleite haben, das sich aber nicht auf die Burgen bezieht, die zwischen Passau und Efferding liegen, wo man Recht tun soll, entsprechend den festgesetzten Vereinbarungen, und dadurch Frieden erhalten. Zur Beilegung der Handlungen, die seit Pfingsten vor 3 Jahren geschehen sind, hat man in gemeinsamer Beratung einen passenden Verhandlungstermin, nämlich den 12. XI. 1281 festgesetzt. Die Einhaltung dieser Vereinbarungen haben Bischof Wichart von Passau, Herzog Heinrich von Bayern und Graf Albreht, der Verweser in Österreich, gelobt zu halten, bestätigt und zugleich weiterhin vereinbart, daß sie gemeinsam gegen den vorgehen, der diese Vereinbarungen nicht einhält, und ihm keinerlei Unterstützung oder Schutz gewähren. --
Literatur
MB. 29 II 537 f. ; UBLoE. 3, 532 f. Nr. 579.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW10520