Ausstellungsdatum
1279 August 26
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Graf Rudolf von Thierstein, Herr Rudolf von rᷝBehbvrc</i> [über der Siegelschnur rᷝde behtburc</i>], Johannes von Eptingen und der Bescheler, ein Ritter, bekunden, daß sie in dem Zwist zwischen der Äbtissin und dem Konvent von Eschau [südl. Illkirch] einerseits, den Brüdern Otto und Peter von Sulzbach [Bz. Masmünster] andrerseits mit Zustimmung ihres Bruders Johannes, Leutpriesters in Grenzingen [s. ö. Altkirch], als berechtigte Schiedsleute (rᷝratlúte</i>) über alle Güter und Leute des Sophienklosters Eschau, die in den Hof Aspach [b. Altkirch] gehörten, einen Schiedsspruch gefällt haben. Die Brüder hatten beansprucht, Vögte über das Gut zu sein, das die Äbtissin und der Konvent ihnen vor dem Landgrafen mit rechtskräftigem Urteil und ihrem Vater vor geistlichem Gericht abgewonnen (rᷝan erkobert</i>) haben. Die Schiedsleute entscheiden, daß Leute und Gut mit allem Zubehör (rᷝbegriffe</i>) freies Eigentum des Klosters Eschau sind. Doch sollen Otto und Peter und ihre Leibeserben Leute und Gut zur Hälfte von Äbtissin und Kloster als Lehen empfangen, jedesmal neu bei Wechsel der Äbtissin oder bei Vererbung. Einkünfte aus der anderen Hälfte sollen dem Kloster zufallen. Wenn die Erträge eingezogen werden, soll ein Beauftragter des Klosters zugegen sein. Gemeinsam sollen die Auflagen nach gewohntem Recht gemacht und die Hälfte soll dem Beauftragten des Klosters ausgeliefert werden. Entfremdetes Gut oder Leute sollen die Brüder oder ihre Erben im Besitz des Lehens wiedergewinnen, und die Einkünfte des wiedergewonnenen Gutes sollen beiden Parteien entsprechend zufallen. Verstoßen die Brüder gegen den Wortlaut der Urkunde, wird das Lehen dem Kloster ledig, und es soll es als Eigentum genießen. Äbtissin Elisabeth und Kloster Eschau werden den Entscheid ohne Widerspruch einhalten; dasselbe geloben Otto und Peter für sich und ihre Erben. Sie bekennen sich zu dem Entscheid vor dem Offizial von Basel und willigen ein, daß dieser sie mit dem Bann bedrohe, wenn sie oder ihre Erben dagegen verstießen und den Verstoß nicht einen Monat nach der Mahnung des Klosters wieder gutmachten. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50174