Aussteller
Empfänger
tgaſtneſ Van den nieWendamme
Ausstellungsdatum
1287 Januar 7.
Mitsiegler
florenſe van henegouWen riddere
proueſt van coningsfelt
proueſt van coningsfelt
Bemerkungen:
Die am Schluß namentlich aufgeführten Schöffen von Nieuwendam und die Stadtgemeinde beurkunden, daß sie mit gemeinsamem Beschluß festgesetzt haben, daß das »beste Kleid⟨ eines Bürgers, es sei Weib oder Mann, wenn er innerhalb der rᷝVriheden</i> der Stadt stirbt, an das Spital von Nieuwendam fallen soll. Stirbt der Bürger außerhalb der Stadt, so soll das Spital ebenfalls das Kleid haben, und zwei hiezu vom Stadtherren und den Schöffen eingesetzte Männer sollen es in Empfang nehmen behufs Unterstützung der Armen des Hauses mit Korn. Hierüber ist dem Stadtherren und den Schöffen jährlich Rechnung abzulegen. Wer dieses beste Kleid den einfordernden Männern nicht abliefern will, den sollen der Bote des Herren und die Schöffen pfänden. --
Literatur
v. d. Bergh OB. II 261 Nr. 596 ; Suppl. S. 205 Nr. 244.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20315