Ausstellungsdatum
1262 September 8
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Verlängerung des in Corpus Nr. N 15 bis zum 8. September 1262 geschlossenen Waffenstillstandes zwischen Bischof Walther von Straßburg und Walther [I.] von Geroldseck einerseits mit Dompropst Heinrich von Basel, mit Grafen Rudolf [IV.] von Habsburg, Landgrafen im Elsaß, Grafen Konrad [I.] von Freiburg, Grafen Gottfried von Habsburg, den Bürgern von Straßburg und deren Verbündeten anderseits bis zum 29. September 1262. Alle Punkte des alten Waffenstillstandes sind aufgenommen. Zusatz zu Punkt 1: Vor allem aber soll jeder seinen Wein lesen und hinschaffen dürfen, wohin er will. Einschub zwischen Punkt 1 und 2: In keinem Dorf, das ihnen [den Geroldseckern] oder ihren Helfern gehört, soll darüberhinaus [oder: in dieser Sache] eine Vereinbarung rᷝ(einung)</i> getroffen werden. Zu Punkt 2: Als Bürgen treten zu den bisher Genannten Arnold das Kind und Burggraf Gunther von Ergersheim [nö. Molsheim] hinzu. Zu Punkt 6: Die 4 in Punkt 2 genannten Bürgen geben über ihre Verpflichtung eine entsprechende Erklärung ab. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. 7. --
Literatur
Schöpflin, Alsatia dipl. 1, 439 Nr. 608 ; UB. Straßburg 1, 383 f. Nr. 506.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50027