Ausstellungsdatum
1266 Juli 23
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Bischof Heinrich [IV.] von Straßburg beurkundet, daß er zwischen seinem Verwandten (rᷝneven</i>), Herrn Walther [I.] von Geroldseck, und dessen Sohn Heinrich [I.], sowie den Kindern von Walthers [1262 bei Hausbergen gefallenem] Sohn Hermann [II.] und den Kindern von Walthers Vetter von Diersburg [s. Offenburg], sowie deren Verbündeten und Verwandten einerseits und den Bürgern von Straßburg und seinem [des Bischofs] Neffen, dem Bischof von Basel, den Grafen Rudolf und Gottfried von Habsburg, Konrad von Freiburg und den Herren Otto von Ochsenstein, Burkard von Hohenstein [abgeg. Burg nw. Haslach], Walther von Girbaden und deren Verbündeten anderseits, die am gegenwärtigen Krieg beteiligt waren, wegen des Kriegs und der Feindschaften, die zwischen Walther von Geroldseck, Walthers Kindern, den Kindern von Walthers Sohn und Walthers Vetter und dem [Bürger-] Meister, dem Rat und den Bürgern von Straßburg bestanden, einen beständigen Frieden (rᷝſtete ſuͦne</i>) zustande gebracht hat. Die Einhaltung des Friedens haben [auf der einen Seite] Walther von Geroldseck, dessen Sohn Heinrich und Heinrich [II.], Sohn des [verstorbenen] Hermann [von Geroldseck], für sich, für die Kinder Hermanns und für die Kinder von Walthers Vetter von Diersburg, für den Markgrafen von Hachberg, für den von Wolfach, für Hesse von Üsenberg, für Heinrich von Rathsamhausen, für dessen Söhne Hug und Rudolf und für alle deren Verwandte und Verbündete beschworen, auf der anderen Seite der [Bürger-]Meister Rulin Ripelin, Rudolf von Fegersheim [sw. Straßburg], Reinbold der Liebenzeller, die beiden Burkard die Spender, Gozzelin von St. Thomas, Nikolaus der Zorn, Rulenderlin, Walther von Lampertheim und gegen 40 angesehene Bürger für sich, für die Stadt und für alle ihre Verbündeten ohne alle Hintergedanken beschworen. Beide Parteien geben sich ihre Gefangenen zurück und verzichten auf Ersatz aller im Krieg entstandenen Schäden, gleich, wie sie zustande gekommen sind. Beide Parteien verpflichten sich unter namentlicher Nennung der Hauptbeteiligten auch eidlich zur Erfüllung dieser Vertragspunkte. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. Zu rᷝhelfere</i> [Bd. 5 S. 57 Z. 36], rᷝburgere</i> [S. 57 Z. 41]: Die Endung dieser Wörter sieht im Original ähnlich wie in Anm. 7 beschrieben aus. Dem Gebrauch des Schreibers folgend ist hier aber eine Endung -[sup]zrᷝ[/sup]e</i> (= -rᷝere</i>) anzunehmen. --
Literatur
Schöpflin, Alsatia dipl. 1, 454 Nr. 637 ; UB. Straßburg 1, 463 f. Nr. 615.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50083