Sifrit von Phalham Vogt ze Auſpurch - 1295 Oktober 9.

Zugangsnummer

2250

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Austellungsort:

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
1295 Oktober 9.
Ausstellungsort
Höfingen (Leonberg)
Mitsiegler
auſpurch
minem Jnſigel
Zeuge
her Chun̄r̄ der Vlentailer
her Fridrich der Stoltzhirz
her Hain̄r̄ von fuͤzzin
her Hartman der Langenmantel
her Otte der Hurloher
her Rembot der Junge
her Sibot der Stoltzhirz
Weitere Personen
Berhtoltſ deſ Spulen, Hainrich der Spul, Hainrichſ · deſ Spuͤlen chinde phleger, her Berhtolt ſin bruͦder chorherre ze ſand Mauritzen, Marquart hern Menhartſ Sun
Archiv
Bemerkungen:
Siegfried von Pfahlheim, Vogt zu Augsburg, beurkundet: Als er zu Gericht saß, erschienen vor ihm Heinrich der Spul sowie dessen Bruder Herr Berchtold, Chorherr zu St. Mauritius, und Marquart, Herrn Menharts Sohn, als Pfleger der Kinder des Spuls. Sie legten mit rᷝfuͤr ſprechen</i> [Anwalt] dar, daß Heinrich der Spul mit ihrer beider Rat und Einverständnis sein Haus, das seine Kinder von ihrem Großvater Menhart und von ihrer Mutter geerbt hatten, für 49 Pfund Augsburger Pfennige verkauft hätte. Mit dem Geld hätte er das Erbteil seiner Brüder an dem Steinhaus abgelöst, das früher seinem Vater, Herrn Berchtold dem Spul, gehörte, sich und seinen Kindern zu Nutze und um darin wohnen zu bleiben. Nun ergab sich, daß von dem Geld ein Rest übrig blieb und daß er das [väterliche] Haus nicht behalten wollte, und er verkaufte es mit beider Pfleger Rat und Einverständnis. Von dem Erlös des Steinhauses gab er auf Verlangen der Pfleger der Kinder für deren Anteil von 49 Pfund 60 Pfund in neuen Augsburger Pfenningen, die die Pfleger mit dem Rat anderer Verwandter der Kinder zu deren Nutz in die Obhut der Bürger gegeben haben. Nach Darlegung dieses Sachverhaltes durch Heinrich Spul und die Pfleger wurde Siegfried die Frage vorgelegt, ob die Kinder nach Erreichen der Großjährigkeit ein Recht hätten, die mit Rat und Einverständnis ihrer Pfleger unter obigen Bedingungen verkauften Besitzungen anzusprechen. Es wurde entschieden: Da der Verkauf mit Rat und Einverständnis der Vormunde erfolgt ist und da das Geld für die Kinder ausgeschieden und wohlüberlegt zum Nutzen der Kinder der Obhut der Bürger anvertraut ist, könnten die Kinder auf die genannten Besitzungen keinen Rechtsanspruch erheben und müßten sich an das Geld und dessen Zinsen halten. Die Bürger sollten den Kindern das Geld nicht vor Erreichen der Großjährigkeit und vor einem Verzicht rᷝnach dirre ſtet reht mit gelerten worten</i> auf beide Besitzungen ausfolgern. Als ihm [Heinrich] dieser Entscheid gesprochen war, bat er, damit es nicht vergessen würde, um eine schriftliche Ausfertigung, was ihm [hiermit] bewilligt wurde. --
Literatur
UB. Augsburg 1, 114 f. Nr. 149.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30608