Aussteller
Empfänger
Abbete uon Schaf- uſen vn̄ ſinē Gotteſhuſe
hern Peter von Múnrkingen ainē Rittere
hern Peter von Múnrkingen ainē Rittere
Ausstellungsdatum
1285.
Ausstellungsort
Mitsiegler
herren Biſchof Ruͦdolfen von Coſtenze
Lútolden uon Regenſperch
Lútolden uon Regenſperch
Weitere Personen
der Arzat, der hoͤppeler, der hallower, der Schoche B ~. von Vernbach, der Sigriſt, hern Petern von Múnrkingen, walt von wangen
Bemerkungen:
Graf Manegold von Nellenburg beurkundet, daß er dem Abt von Schaffhausen und seiner Kirche [Allerheiligen] sowie dem Ritter Peter von Munderkingen für 50 Mark lötiges Silber versetzt hat die Vogtei über Kloster und Stadt Grafenhausen [Dorf bei Bonndorf] und die Vogtei über das Gut zu Faulenfirst und Weizen, beide zu St. Blasien gehörend, ferner die Vogtei zu Seewangen und Igelschlatt, die zu Ottmarsheim [im Elsaß] gehört, desgleichen seine namentlich genannten Vogtleute, die zur Kirche Lausheim gehören. Die Vogtei über diese Leute und Güter soll schätzungsweise einen Jahresertrag von 12 Mark ergeben -- ein möglicher Mehrertrag von einer halben Mark soll nicht in Verrechnung gestellt werden. Von diesem Jahresertrag von 12 Mark sollen die Empfänger jährlich 8 Mark als Abtragungssumme für die geliehenen 50 Mark verrechnen und das solange tun, bis die 50 Mark getilgt sind [was normal in 6½ Jahren geschehen sein müßte]. Wird aber die Vogtei durch Raub und Brand, Mißernte oder andere Gründe wüst gelegt und zertreten, so daß sie das volle Erträgnis nicht einbringt, so kann auch nur der Ertrag, der 4 Mark übersteigt, als Tilgungssumme von den geliehenen 50 Mark abgerechnet werden. Der Ertrag von Mortuarien aus der Vogtei gehört den Empfängern. Graf Manegold hat zu den Heiligen geschworen, daß weder er noch seine Leute dem Abt von Schaffhausen und seiner Kirche und Peter von Munderkingen an derselben Vogtei weder Beschwernis noch Schaden zufügen werden. Geschieht dies aber doch, so wird Manegold den Schaden, der eine Mark oder mehr beträgt, innerhalb eines Monats, nachdem er davon in Kenntnis gesetzt ist, wieder wettmachen, vorausgesetzt das Manegold im Lande ist. Leistet Manegold diesen Schadenersatz innerhalb Monatsfrist nicht, so erkennt er an, daß die Vogtei mit allem Nutz und Recht an die Kirchen von St. Blasien und Schaffhausen fällt und diese zu der Vogtei einen ihnen passenden Vogt setzen. Geschieht aber der Vogtei Schaden von Manegolds Leuten, während er außer Landes weilt, so sollen sich Abt und Kirche von Schaffhausen, sowie Peter von Munderkingen mit Boten an den Vorstand der Nellenburgischen Verwaltung wenden, den Graf Manegold als seinen Vertreter eingesetzt hat; und wenn dieser die dargelegte Schädigung nicht innerhalb Monatsfrist begleicht, fällt die Vogtei mit gleichen Folgen an die Kirchen von St. Blasien und Schaffhausen. Neben Graf Manegold besiegeln die Urkunde Bischof Rudolf von Konstanz und Manegolds Schwestermann Leutold von Regensberg. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20144