1299.

dc.coverage.temporal1299-01-01P1299-12-31
dc.date.accessioned2023-11-01T09:44:43Z
dc.date.available2023-11-01T09:44:43Z
dc.date.created1324-01-01
dc.date.issued1324-01-01
dc.description.abstractLeutold von Kuenring, oberster Schenk in Österreich, beurkundet, daß zwischen ihm und dem Kloster Tegernsee ein Streit um die Abgrenzung der Gerichtsbarkeit an dem Eigentum des Klosters zu Leoben bei Dürnstein bestand, der wie folgt geschlichtet worden ist. Dieser Entscheid soll von Leutold und den Amtleuten des Klosters künftig eingehalten werden. 1) Leutold soll die Rechtssachen richten, die die Todesstrafe zur Folge haben rᷝ(di an daz leben gent)</i> [Hochgericht], wie Diebstahl, Notzucht und Totschläge. 2) Diebstähle [mit einem Taxwert] unter ½ Pfund unterstehen der Gerichtsbarkeit der Amtleute des Klosters. Kann dem Amtmann mit [dem Zeugnis der] Hausgenossen nachgewiesen werden, daß er auch Bußgelder für Diebstähle [mit einem Taxwert von] über ½ Pfund einzieht, so soll dieser an Leutold 5 Pfund und an das Kloster ebensoviel Strafe zahlen. 3) Wird auf dem Gut von einem Klostermann ein Totschlag begangen, so soll man seinen Hausrat beschlagnahmen. Will er sich auslösen, so kann er dies damit und mit seinem übrigen Besitz tun. Die Buße fällt je zur Hälfte Leutold und dem Kloster zu. Wird dagegen ein Gerichtsverfahren eingeleitet, so sollen ihn die Amtleute des Klosters ohne Besitz rᷝ(als er mit der gvͤrtel bevangen iſt)</i> an Leutold übergeben. Sein Besitz soll seinen Erben gehören. 4) Bei Notzuchtverbrechen auf dem Gut oder bei Diebstählen [mit einem Taxwert von] über ½ Pfund soll der Täter ebenso [wie in Punkt 4] an Leutold übergeben werden. Das Strafgeld fällt je zur Hälfte an Leutold und an das Kloster. 5) Fügt ein Mann jemandem auf dem Gut eine Lähmung rᷝ(lem)</i> oder Verwundung zu und entkommt auf die Landstraße und wird dort von dem Amtmann des Klosters festgenommen, so ist dieser niemand Rechenschaft schuldig. Wird die Tat dagegen auf der Landstraße begangen, und der Täter flieht danach auf das Gut, so soll ihn der Amtmann des Klosters unverzüglich in Leutolds Gewalt überantworten. 6) Versäumt sich der Amtmann des Klosters in der Rechtsprechung über die ihm zustehenden Rechtssachen, so sollen Leutold oder dessen Richter das richten, wenn der Kläger die Versäumnis durch den Amtmann des Klosters nachweisen kann. 7) Weder Leutold noch sein Richter dürfen wegen Gülte über einen Amtmann des Klosters richten, es sei denn, der für diesen zuständige Richter verschafft ihm nicht sein Recht. 8) Verlangt [ein Verbrechen], daß ein Mensch auf dem Gut gebrandmarkt wird rᷝ(brennen durich daz wange),</i> so soll das Strafgeld dafür der Amtmann des Klosters einnehmen und [den Täter] dann in Leutolds Gewalt überantworten. [Dieser kann entscheiden], ob er ihn brandmarken oder rᷝanſlahen</i> [an den Pranger stellen, vgl. RWb. 1, 716] will. -- A und B inhaltlich völlig, fast wörtlich übereinstimmend. Vgl. die Gegenurkunde Corpus Nr. 3168. --
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dc.format.mimetypeimage
dc.identifier3167 B
dc.identifier.otherCW40628
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3167_B
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.title1299.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivMünchen HpSA. (Kl. Tegernsee, früher: Fasc. 12, jetzt: Nr. 77 [A/B]).
local.date.ausstellungsdatum1299.
local.date.datierung01.01.1299 - 31.12.1299
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40628
local.geo.coordinates49.4225, 10.511666666667
local.geo.placeVirnsberg
local.literaturMB. 6, 235 ff. Nr. 67 (ungenau;
local.literaturnicht feststellbar, ob nach A oder B).
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrta09622e0-2fda-48ab-9de6-e926fa9fa57b
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt.latestForDiscoverya09622e0-2fda-48ab-9de6-e926fa9fa57b

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