1287 Mai 28

dc.coverage.temporal1287-05-28P1287-05-28
dc.date.accessioned2023-11-01T08:21:15Z
dc.date.available2023-11-01T08:21:15Z
dc.date.created1312-05-28
dc.date.issued1312-05-28
dc.description.abstractBürgermeister, Rat und Bürger von Straßburg vidimieren eine Urkunde Bruder Dietrichs, des Ordensprovinzials der Minoriten in Deutschland, und Bruder Siegfrieds, des Guardians, und des Konventes der Minoriten in Straßburg vom 9. Juli 1283. Die Urkunde selbst: Die in der Vidimation genannten Aussteller bekunden, daß das Ordenshaus nach eigenem Zeugnis von Bürgermeister, Rat und Bürgern von Straßburg diese noch nie durch solche Unterfangen gekränkt oder erzürnt haben, wie sie unterstehend aufgeführt sind. Doch geloben sie auf ihre Bitte ihnen zu Liebe, daß weder sie noch jemand von ihnen, weder Pfaffe noch Laie, aus ihrem Kloster Erbansprüche an weltliche Verwandte stellen werden an Eigen, Erbe oder irgendwelches Gut, das den Bürgern von Straßburg gehört. Sie versprechen weiter, daß sie niemanden auf seinem Sterbebette dazu anhalten lassen werden, daß ein Bürger oder eine Bürgerin von Straßburg ihr Eigen und Erbe so vergaben, daß die weltlichen Erben dadurch geschädigt und enterbt werden. Sie versprechen ferner, daß sie kein Gut, Eigen oder Erbe eines Straßburger Bürgers oder einer Bürgerin, das ihnen vergabt wird, unter der Bedingung verkaufen oder sonst abgeben werden, daß es künftig wieder an sie oder an jemanden für das Kloster zurückfällt, daß sie es vielmehr ohne Arglist verkaufen werden. Um das gute Einvernehmen, das zwischen dem Orden und der Stadt seit je bestanden hat, zu erhalten, geloben sie weiter, daß sie Bürger von Straßburg unter 18 Jahren, soweit sie es vor Gott verantworten können, nicht in ihren Orden aufnehmen und sie, soweit sie es vor Gott und der Ehre ihres Ordens verantworten können, nicht dazu drängen werden, es sei denn mit Einwilligung ihrer nächsten Verwandten. -- Die Inserturkunde in C stimmt mit den deutschen Texten in der Sache überein, ist aber in den Formulierungen mehrfach präziser. C gibt kein Datum der Vidimation und für die Inserturkunde nur das Jahresdatum 1283. Dorsalvermerk [um 1300]: Libertates quibus renunciavit provincialis et Gardianus cum conuentu ob gratiam ciuivm argentinensium. -- A und B
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dc.identifierN 327 B (902 a)
dc.identifier.otherCW50338
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_327_B_(902_a)
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.title1287 Mai 28
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
dspace.iiif.enabledTrueen
local.archivStraßburg StdA. (Thomas-Arch. Tir. 3 Cart. 3 Nr. 135).
local.date.ausstellungsdatum1287 Mai 28
local.date.datierung28.05.1287 - 28.05.1287
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50338
local.geo.placeRosheim
local.literaturSchöpflin, Alsatia dipl. 2, 27.
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt8ad92967-678e-4c01-a42c-a5161f67a75b
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt.latestForDiscovery8ad92967-678e-4c01-a42c-a5161f67a75b

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