Empfänger
burger von zúrich
Ausstellungsdatum
1294 Juli 29.
Ausstellungsort
Mitsiegler
minē ingeſigele
Weitere Personen
ſtat vn̄ den burgern von zúrich, kúneg adolfes deſ Roͤmſchen kúneges, kunig Ruͦdolf, Meigers von der Núwen burg
Bemerkungen:
Hermann von Bonstetten, Landrichter im Thurgau, beurkundet, daß er die Bürger von Zürich wegen der Klage Rudolfs, des Meiers von Neuenburg, vor den Landtag in Eschlikon geladen hatte. Hier erschien ein Zürcher Bevollmächtigter und wies Privilegien rᷝ(brieue vn̄ hantveſte)</i> König Adolfs [von Nassau] vor, der den Zürchern unter seinem Siegel das Recht bestätigte, das sein Vorgänger König Rudolf [I., von Habsburg] ihnen erteilt hatte, das Recht nämlich, keiner Vorladung vor ein weltliches Gericht außerhalb der Stadt Folge leisten zu brauchen; alle Rechtsansprüche gegen die Stadt sollten vielmehr in Zürich vorgebracht werden. Diese Gerechtsame wurde den Zürchern durch öffentlichen Gerichtsbeschluß zuerkannt und auf Bitten des Bevollmächtigten in dieser Urkunde mit der Ausnahme bestätigt, daß ein in Zürich für rechtlos Erklärter sein Recht nicht dort zu suchen brauche. -- Vgl. Corpus Nr. 1757, 1835. --
Literatur
ZU. 6, 260 f. Nr. 2294.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30352