Ausstellungsdatum
1284 Oktober 18.
Ausstellungsort
Mitsiegler
herre von vͤſenberg
hern Egelolves von Landeſperg / deſ Pro- beſteſ von sc̄ē Petre ze Strazburg
vrowen der Ebtizhin
hern Egelolves von Landeſperg / deſ Pro- beſteſ von sc̄ē Petre ze Strazburg
vrowen der Ebtizhin
Weitere Personen
shvltheize von kencingen
Bemerkungen:
Anna, von Gottes Gnaden Abtissin von Andlau, und ihr Konvent, sowie die edlen Herren Hesse und Rudolf von Üsenberg beurkunden, daß sie aus den Dörfern Ottoschwanden, Kenzingen, Endingen, [Kiechlins-] Bergen, Bahlingen und Sexau je vier ehrbare [aber namentlich nicht genannte] Männer zu einer Kommission ausgewählt haben zu dem Zweck, die Rechte [und Pflichten] der Äbtissin, der Vögte, der Schultheißen, der Hubeninhaber, der Lehnsleute und der Klosterleute in den, in den obbenannten Dörfern liegenden, Höfen des Klosters Andlau festzustellen, damit künftig zwischen den Beurkundern Streitigkeiten darüber nicht mehr entstehen können. Die Kommission hat entsprechend ihrem Eide diese Rechte, wie folgt, schriftlich fixiert. 1. Rechte der Äbtissin: Die Äbtissin hat in den genannten Dörfern Zwing und Bann und ist verpflichtet, dreimal im Jahr in jedem Hofe Ding zu halten, nämlich nach dem 11. XI., Mitte Februar und Mitte Mai. Diese Gerichtstage sind 14 Nächte vorher anzusagen. Die Äbtissin soll mit einem freien Vogte bei diesen Dingen den Vorsitz führen. Wenn die Äbtissin über den Rhein kommt, hat der Inhaber der Thieringershube ihr ein Pferd für die Dauer ihres Aufenthaltes bei den Dingen zu stellen und dem Pferd, das die Äbtissin reitet, einen Sester Futter zu geben, während seines nur einen halben Sester erhält. Der diensttuende Schultheiß soll zu jedem Gerichtstag der Äbtissin ein Nachtquartier und einen Imbiß geben. Wer zum 11. XI. seinen Zins nicht gezahlt hat oder zum Ding nicht erscheint, zahlt 3 Schillinge, die dem Schultheißen zufallen. Zum Ding muß ein Frohnbannwart gewählt und eingesetzt werden, und dieser soll für dieses Jahr seiner Amtstätigkeit von der rᷝbete</i> befreit sein. Die Äbtissin kann auch dreimal im Jahr, nämlich am 11. XI., 2. II. und 1. V., in jedem Hof ein Fuder Weißwein und ein Fuder Rotwein als Bannwein auslegen. Es darf sonst niemand während dieser Zeit Wein feil halten. Wird der Wein in den 14 Tagen der Banndauer nicht ausgetrunken, so soll man den Hubeninhabern und den Lehnsleuten, jeglichem nach seinem Maß, den übrigen Wein ins Haus geben. Lehnen sie diesen ab, dann soll man ihnen den Wein hinter den Herd schütten, und der Fronbannwart soll die Ablehnenden sofort wegen des Weines pfänden. Empfängt jemand eine Hube, so muß er 30 Schillinge zahlen und dem Schultheißen 6 Schillinge. Die Äbtissin soll auch die Holzlöse [d. i. das Jahrholz, s. E. Ochs Bad. Wb. s. v. Jahrholz] zu Bahlingen und zu Sexau haben, ferner die Bannmühle und 17 [Mühl-] Schweine ohne ihren Schaden, wenn Schweinemast vorhanden ist. Die Äbtissin hat auch das Recht, zwei Tage früher als die Übrigen Leute mit dem Getreideschnitt und der Weinlese zu beginnen. 2. Rechte des Vogtes: Der Vogt soll, wenn die Äbtissin zu den Pflichtterminen zum Ding fährt, mit einem Ritter, 3 Knechten, 5 Pferden, einem Roß, einem Habicht und 2 Windhunden kommen. Die Äbtissin soll ihm, wenn sie ortsanwesend ist, zum Essen ein ausgewachsenes Schwein geben und ein Ohm Wein, der weder nach Schimmel schmeckt noch zu scharf ist. Jedem Pferd soll sie einen Sester Futter geben, die Hubeninhaber und Lehnsleute aber sollen den Pferden Heu geben und dem Habicht ein Huhn. Ein Drittel der rᷝwette</i> gehört dem Vogt und die Strafgelder für Diebstahl und Frevel. Was der Schultheiß nicht richten kann, soll der Vogt richten. 3. Die Rechte des Schultheißen: Dem Schultheißen fallen zwei Teile der rᷝwette</i> zu und die rᷝschuze</i> [vgl. Schweiz. Idiotikon 8, 1706 (Schutz 4) und 8, 1710 (In- schutz 2 a)] zu. Er setzt im Einvernehmen mit der Bauernschaft den Beginn des Getreideschnittes und der Weinlese fest. Dem Schultheißen von Kenzingen [also dem in Übsenbergischen Diensten stehenden Schultheißen] fallen die Pfennige zu, die für fremde Schweine gezahlt werden, wenn sie zur Mast in den Wald getrieben werden. Ihm gehört auch die Mast im Kirchgraben von Ottoschwanden bis zum 30. XI. Ferner gehören ihm von dem rᷝvc er</i> [= waz er] an Lehen hat [rᷝhet</i> ausgefallen?] zu Kenzingen die Rechte, aber nicht die Zinse; desgleichen von zwei Lehen auf dem Schwarzwald. [Der Vidimus des Grafen Konrad von Tübingen vom 29. VIII. 1500 deutet das rᷝvc er</i> als rᷝvier,</i> was vielleicht richtig ist.] Schultheißen und Kellerer sind von jedem Herrendienst und von jeder rᷝbete</i> oder Steuer befreit. 4. Rechte der Höfe: In jedem Hof soll ein Stock sein, in den man den gefangenen Dieb legt. Den angestockten Dieb sollen der Fronbannwart, die Hubeninhaber, die Lehnsleute und die Bannleute sieben Nächte bewachen und verpflegen, bis er gerichtlich abgeurteilt ist. Wenn Jemand, um Schutz zu suchen, in einen der Klosterhöfe läuft, so haftet derjenige, der ihm in den Hof nachläuft, dem Vogt für Leib und Gut. Was an [frei weidendem] unbeschädigtem Vieh aufgefunden wird, soll in den Hof der Äbtissin getrieben werden, und dafür sollen [pro Stück?] dem Schultheißen 3 Schillinge Zuschuß gegeben werden. Klostergut soll nur an Leute weitergeliehen werden, die mit dem [bisherigen] Lehnsinhaber gleichen Ranges sind. Ein [verheirateter] Mann der Kirche von Andlau büßt einen von ihm verübten Frevel mit 9 Schillingen, der Hagestolz mit 3 Schillingen. Wenn ein Mann der Kirche von Andlau nicht seinem Stand entsprechend heiratet, so soll er deswegen die Huld der Äbtissin nachsuchen und, solange seine Ehefrau lebt, am 11. XI. fünf Schillinge Pfennige zahlen. Da, wo die Äbtissin Bannwein auslegt, soll man ein Viertel Malter Korn backen und dies den Weinleuten zu essen geben. Der Kellerer der Äbtissin soll während der Zeit, in der die Äbtissin im Herbst ihre Zinse einsammeln läßt, bis zum 11. XI. zu essen haben, ebenso seine Ehefrau und seine Magd. Wenn der Bannwein auf die Gargel [d. h. auf die Furche zur Einfügung des Bodens im Faß, vgl. DWB IV 1, 1357] kommt, so soll der Rest des Weines dem Kellerer gehören. Desgleichen gehört ihm der letzte rᷝsag</i> [= säcker, d. i. das auf einmal zum Pressen in ein Filtertuch kommende Quantum Trauben oder Obst, s. H. Fischer Schwäb. Wb. 5, 525 und dazu E. Ochs, Zs. f. Deutsche Mundarten 18 (1923) 314], wenn der Stein [in der Kelter] hängend wird [also der rᷝsag</i> schon ziemlich ausgepreßt ist]. Auch der Wein davon gehört ihm. Der Kellerer hat schließlich den Korn- und Weinzins für die Äbtissin einzusammeln. Im Wald von Kenzingen dürfen nur die Leute der Kirche Andlau, die Hubeninhaber und Lehnsleute Holz hauen. Niemand darf [daraus] weder Holz verkaufen noch aus dem Bann führen. Nur Weihnachten darf der Hubeninhaber von der Hube 2 Fuder Holz verkaufen, der Lehnsmann eines. Die Leute von Ottoschwanden, welche zum Kloster gehören, sollen dort Brennholz hauen, wo die von Kenzingen es hauen, Zimmerholz dagegen auf ihren Lehen. Gibt es dort kein Zimmerholz, so sollen sie darum bitten [daß man sie da hauen laße, wo die von Kenzingen es hauen], und man muß es ihnen gestatten. --
Literatur
Vgl. J. Mone Anzeiger f. Kunde des deutschen Mittelalters 1834 Sp. 14 bis 18 ; Grimm, Weisthümer 1, 822 f ; H. Maurer Zs. der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- u. Volkskunde von Freiburg i. Br. und den angrenzenden Landschaften 5 (1882) 198 ; 241 f.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20123