Vͦlrich der Chrieg; Rat Von Zúrich; Chuͦno von Tuͤbilnſtein u.A. - 1292 Juni 23.

dc.contributor.authorVͦlrich der Chrieg
dc.contributor.authorRat Von Zúrich
dc.contributor.authorChuͦno von Tuͤbilnſtein
dc.contributor.authorChuͦnrat Thyo
dc.contributor.authorHartman der Saler
dc.contributor.authorHeinrich Goltſtein
dc.contributor.authorJohans Pilgerin
dc.contributor.authorJohans Schafli
dc.contributor.authorJohans Von Rumlinkon
dc.contributor.authorMeiſter Walther der Arzat
dc.contributor.authorPilgerin
dc.contributor.authorWernher Brechter
dc.contributor.authorWilleheln Marti
dc.coverage.temporal1292-06-23P1292-06-23
dc.date.accessioned2023-11-01T08:33:17Z
dc.date.available2023-11-01T08:33:17Z
dc.date.created1317-06-23
dc.date.issued1317-06-23
dc.description.abstractDer namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet, daß er mit Wissen und Willen der Bürger mit den Schwestern von Oetenbach dahin übereingekommen ist, daß diese die Mauer am Sihlbühl von der alten Mauer bis an den Spitz auf ihre Kosten errichten. An Stelle der verfallenen Mauer, dort wo jetzt die rᷝtúrre mure</i> ist, sollen sie eine neue aufführen, oberhalb der Erde zwei Klafter hoch und mit Zinnen versehen. Während der Bauarbeiten soll ein 14 Fuß breiter Weg zwischen der Ringmauer und dem Kloster sein. Solange das Kloster in seinem gegenwärtigen Zustand besteht, soll der Weg bleiben, wie er jetzt ist. Da das Kloster die Baukosten trägt, gesteht der Rat ihm zu, daß er den Weg zwischen der Mauer und dem Klostergrundstück mit Toren verschließen darf. Niemand darf sich dort ohne Erlaubnis des Klosters zu schaffen machen, außer die Verteidigung der Stadt erfordere es. Ist der Notstand vorüber, so dürfen die Klosterfrauen ihr Tor wieder schließen wie zuvor. Die Klosterfrauen dürfen auf oder an der Ringmauer ein Gelaß errichten, sofern der Weg dadurch nicht beeinträchtigt wird, und es der Stadt nicht schadet. In Zweifelsfällen entscheidet der Rat über Nutzen oder Schaden. Der Entscheid wird mit Stimmenmehrheit getroffen; der Minderheit steht kein Berufungsrecht zu. Der Weg unterhalb der Mauer soll den Bürgern, wo es nötig ist, als Reit- und Gehweg offenstehen. Der Rat gelobt für sich und seine Nachfolger, an die Schwestern und deren Nachfolger von der Stadt wegen keine Bauansprüche zu stellen, doch sind die Schwestern zur Instandhaltung der Mauern innerhalb ihrer Tore ohne Schaden für die Bürger verpflichtet. --
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dc.format.mimetypeimage
dc.identifier1591
dc.identifier.otherCW21086
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1591
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleVͦlrich der Chrieg; Rat Von Zúrich; Chuͦno von Tuͤbilnſtein u.A. - 1292 Juni 23.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivZürich SA. (Oetenbach Nr. 118).
local.date.ausstellungsdatum1292 Juni 23.
local.date.datierung23.06.1292 - 23.06.1292
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW21086
local.geo.placeKloster St. Märgen
local.literaturZU. 2197 A.
local.person.mitsieglerburger
local.person.otherSweſtron Von Oͤtenbach
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt91029990-bafc-4eb1-8584-9b3d02555e6f
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