1299 Dezember 19.

dc.coverage.temporal1299-12-19P1299-12-19
dc.date.accessioned2023-11-01T10:09:54Z
dc.date.available2023-11-01T10:09:54Z
dc.date.created1324-12-19
dc.date.issued1324-12-19
dc.description.abstractDer Schultheiß, die 24, der Rat und die Bürgergemeinde von Freiburg i. Br. beurkunden, daß sie mit ihren Herren, Graf Egen von Freiburg und Graf Konrad, seinem Sohn, wegen der Mißhelligkeiten, die sie mit ihnen hatten, wie folgt übereingekommen sind: 1) Sie haben die Streitpunkte an 7 [Bd. 4 S. 609 Z. 10-12] namentlich genannte Männer übertragen. Diesen sollen die Grafen ihre Forderung und ihren Schaden mitteilen und ebenso die Bürger ihren Schaden und ihre Antwort [auf die gräfliche Forderung]. Die 7 Schiedsleute sollen dann befugt sein, gemäß ihrem geleisteten Eide zu entscheiden rᷝ(ze ſprechende),</i> was die Freiburger in dieser Sache den Grafen und die Grafen den Bürgern leisten sollen. Auch die Grafen sollen daran gebunden sein. 2) Die 7 haben geschworen, beide Parteien zu versöhnen, nicht nach dem Recht, sondern gemäß ihrem Eide nach ihrem Ermessen auf Grund der Aussage beider Parteien. Ihr Entscheid soll von beiden Parteien eingehalten werden. Sie sollen sich nicht durch Freundschaft und nicht durch Feindschaft beirren lassen, sondern nur die Bedürfnisse beider Parteien im Auge haben: [sie sollen bedenken,] was beide Parteien nötig haben und was ihrer Meinung nach ihnen und ihren Nachfahren auf die Dauer nützlich ist. 3) Sie haben auch auf ihren Eid genommen, daß sie das, was sie tun oder tun lassen, für beide Parteien so bestimmen, als ob es sie selbst anginge und sie es für sich selber täten. 4) Entscheidungen der 7, oder der Mehrheit von ihnen, sollen beide Parteien einhalten. Was die 7 dafür an Sicherheiten bestimmen, das werden sie [die Parteien] erfüllen, damit der Vergleich beständig eingehalten wird und sie beiderseits friedlich beieinander bleiben können, die Grafen in ihrem Recht und die Bürger und die Stadt Freiburg in ihrem Recht, und damit gemäß dem Entscheid der 7 keiner um Ansehen und Besitz vor dem andern besorgt zu sein braucht. Das werden beide Parteien auf Aufforderung der 7 bekräftigen. 5) Die Bürger und die Gemeinde von Freiburg haben geschworen, dies einzuhalten und auszuführen, und auch die Grafen haben es für sich und ihre Helfer geschworen. Für alle ihre Diener, die Freiburg verlassen haben, haben sie die Verantwortung übernommen. Wenn einer von denen, die Freiburg verlassen haben, ihnen darin [in der Einhaltung der Sühne] nicht gehorsam ist, so werden die Grafen die Bürger gegen ihn unterstützen. 6) Auf Grund dieses Sühnevertrages haben beide Parteien die Rechtsansprüche aufgegeben, die sie ihrem Herrn, dem König, [zur Entscheidung] unterbreitet hatten. Sie verzichten auf Urteilsspruch und Rechtsentscheid, der von ihm erfolgen sollte. 7) Die 7 sollen ihren Auftrag bis zur nächsten Lichtmeß [2. Februar 1300] zum Abschluß bringen. Wenn sie etwas außer acht ließen und nicht entschieden, was für die Bürger oder die Grafen dem andern Partner gegenüber wichtig wäre, so sollen sie es im nächsten Jahr mit den oben angesetzten Befugnissen und unter demselben Eid beilegen wie das andere. 8) Wenn einer der 7 vor Abschluß der Sache stirbt, so sollen die übrigen 6 unverzüglich einen anderen ebensoguten gemäß ihrem Eid an dessen Stelle nehmen. -- Vgl. Corpus Nr. 3473. Geschrieben von Hefeles Schreiber FC. Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3254, 3355, 3392, 3473, 3541 und wie die im Regest von Corpus Nr. 3231 genannten Urkunden. --
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dc.identifier3560
dc.identifier.otherCW41029
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3560
dc.publisherCAO
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dc.title1299 Dezember 19.
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dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivKarlsruhe GLA. (21/173).
local.date.ausstellungsdatum1299 Dezember 19.
local.date.datierung19.12.1299 - 19.12.1299
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW41029
local.geo.idhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/place/286
local.geo.placeAarberg
local.literaturHefele UB. 2, 345ff. Nr. 277. Schriftprobe: Hefele UB. 2 (Tafeln), Tafel 32.
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt30dee9fe-4ec1-4d1e-ba59-2d5e3089625d
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