Aussteller
Ausstellungsdatum
1289 März 20.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Leutold von Kuenring, Schenk von Österreich, beurkundet, daß er den Frauen [Dominikanerinnen] und dem Kloster zu Minnebach [Imbach] mit Einwilligung seiner Ehefrau, der Tochter des verstorbenen Truchsessen Albers von Feldsberg, seinen Hof zu Sitzenhart [B. Oberhollabrunn], der sein und seiner Vorfahren rechtes Lehen vom Grafen Heinrich von Ortenberg gewesen ist, mit Holz, Weide, Zehnten und aller Zubehör Gott zu Lob und Ehre und zum Heil seiner und seiner Ehefrau Seele und ihr beider Vorfahren Seelen, sowie zur Ableistung der ihm auferlegten Buße für den dem Kloster Minnebach zugefügten Schaden gegeben und von den Frauen von Minnebach für sich und seine Ehefrau zu Leibgeding zurückempfangen habe mit der Bestimmung, daß der Hof nach Ableben beider Eheleute, einerlei ob Kinder aus ihrer Ehe vorhanden sind oder nicht, an das Kloster Minnebach ohne Widerrede zurückfällt, und zwar so, wie der Hof von Graf Rapoten von Ortenberg, dem [inzwischen] die Eigenschaft des Hofes von seinen Vorfahren zugefallen war, dem Kloster lastenfrei und ganz gegeben worden war. Überlebt des Schenken Ehefrau Agnes ihren Gatten, so bleibt ihr der Hof bis an ihr Lebensende, verheiratet sie sich aber wieder, so fällt der Hof nach erfolgter zweiter Verehelichung ohne Widerrede an Kloster Minnebach zurück. Zum Zeugnis für diese erfolgte Vergabung hat Leutold von Kuenring dem Kloster 50 Pfennige Gülten auf nähe bezeichneten Grundstücken der an das Kloster gegebenen Lehenschaft zu Besitz ausgesetzt; sie sind jährlich am 23. IV. zu zahlen. Des weiteren hat Leutold die Urkunde mit dem Siegel seines Herrn, des Herzogs Albrecht von Österreich, mit seinem, seines Schwiegervaters, seines rᷝvetern</i> Heinrichs von Weitra und dessen Sohn Albers Sigeln versehen lassen und namentlich genannte Zeugen für den Vorgang des Rechtsgeschäftes gegeben. Heinrich von Weitra und sein Sohn Alber erklären, daß ihr lieber rᷝveter,</i> Leutold von Kuenring, diese Vergabung an das Kloster Minnebach mit ihrer und ihrer Erben Einwilligung vorgenommen hat, und sie für sich und ihre Erben sich aller Ansprüche auf den Hof zu Sitzenhart für alle Zukunft entäußern. -- A und B
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20573