Empfänger
fridrichen von Mekkenhaim dem vorgenanten vnſern herren ze Burchmanne
Ausstellungsdatum
1290 Juni 22.
Ausstellungsort
Weitere Personen
Pfallentzgrauen Lvͦdwiges ze ze Rein / vnd hertzogen ze bairen
Bemerkungen:
Propst Albrecht von Illmünster, oberster Schreiber Ludwigs [II. des Strengen], Pfalzgrafen zu Rhein und Herzogs zu Bayern, und Winhart von Rohrbach beurkunden, daß sie für den Herzog Friedrich von Meckenheim als Burgmann zu Wachenheim gegen ein Burglehen von jährlich einem Fuder Wein und 25 Malter Korn gewonnen haben. Will der Herzog oder einer seiner Nachfolger diesen Zins ablösen, so kann er es gegen Bezahlung von 60 Pfund Heller, die zu einer beliebigen Zeit im Jahr entrichtet werden können. Friedrich oder seine Erben sind verpflichtet, diese Ablösung, sobald sie gegeben wird, anzunehmen, den Betrag in ihren andern Besitzungen anzulegen und es ihm anzuzeigen; das durch die Geldanlage erworbene Gut sollen er oder seine Erben vom Herzog oder dessen Erben auf die Dauer als Burglehen haben. Herzog Ludwig hat Friedrich von der Pflicht entbunden, dort zu wohnen, außer wenn er oder seine Erben es für nötig halten; der Erbe des Burggrafenamtes ist dagegen angehalten, dort zu wohnen. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20760