Ausstellungsdatum
1299 September 12.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Graf Egen zu Freiburg und sein Sohn Konrad sowie Rat, Gemeinde und Bürger von Freiburg beurkunden, daß sie wegen des Streites, den sie miteinander hatten, für sich und ihre Helfer unter den folgenden Bedingungen versöhnt und rechtlich zufriedengestellt sind: 1) König Albrecht [I.] soll die über die Bürger verhängte Acht aufheben und der Stadt Freiburg ihr Recht wiedergeben, das er ihr auf Grund eines Urteilsspruches genommen hatte. 2) Beide Parteien sollen je 2 Männer bestellen, und diese 4 [Schiedsleute] sollen die beiderseitigen Klagen und Forderungen prüfen rᷝ(verhoͤren)</i> und auf ihren Eid, den sie deshalb schwören sollen, nach Kenntnis der Sachlage und entsprechend der Wahrheit Recht darüber sprechen. Entscheidungen der 4 Schiedsleute, oder von 3, falls die 4 nicht übereinstimmen, sollen beide Parteien ohne Widerspruch einhalten. Können sich die 4 nicht einigen oder lehnen sie es ab, zu urteilen, oder werden sie nicht bestellt, dann soll der König die beiderseitigen Klagen und Forderungen prüfen und entscheiden. Seinen Spruch sollen beide Parteien anerkennen und erfüllen. Dies soll zwischen dem Ausstellungstag und Weihnachten 1299 geschehen. Wenn der König oder die 4 Schiedsleute schon vorher mit Zustimmung beider Parteien eine gütliche Schlichtung herbeiführen können, so werden beide Parteien auch diese annehmen und durchführen. 3) Die Klage Diethelms, Knecht des von Spitzenberg, gegen Johannes Schneweli soll niedergeschlagen werden. Alte und neue Urkunden in dieser Sache sollen vernichtet werden, damit sie niemandem schaden können. 4) Urkunden des Königs oder seines Gerichtes wegen der über die Bürger von Freiburg verhängten Acht oder wegen des den Bürgern oder der Stadt Freiburg genommenen oder widerrufenen Rechtes sollen ebenfalls vernichtet werden, damit sie den Bürgern und der Stadt künftig nicht schaden können. 5) Auf dieser Grundlage haben beide Parteien für sich und ihre Helfer einen ehrlichen Frieden rᷝ(getrúwe ſvͦne)</i> geschlossen: Die Gefangenen beider Parteien sollen frei sein. Die Gefangenen, die Egen und Konrad in ihrer Gewalt haben, sollen sofort entlassen werden. Dieselbe Verpflichtung gilt für die Bürger. Die Freilassung der Gefangenen, die beide Parteien zur Zeit nicht in ihrer Gewalt haben, sollen sie bei ihrem Eid sobald als möglich veranlassen. 6) Egen und Konrad sowie Rat, Gemeinde und Bürger von Freiburg haben sich eidlich verpflichtet, alle obigen Bestimmungen einzuhalten. Auf ihre Bitte hin siegeln neben ihnen König Albrecht, Bischof Heinrich von Konstanz, Abt Konrad von Kempten und Graf Eberhart von Württemberg. Die Mitsiegler geben darüber eine gesonderte Erklärung ab. -- Vgl. Corpus Nr. 3560. Geschrieben von Hefeles Schreiber FC. Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3254, 3355, 3392, 3541, 3560 und wie die im Regest von Corpus Nr. 3231 genannten Urkunden. --
Literatur
Hefele UB. 2, 340 ff. Nr. 273. Schriftprobe: Hefele UB. 2 (Tafeln), Tafel 30.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40942