Ausstellungsdatum
1271 Mai 1
Bemerkungen:
Florens [V.], Graf von Holland, beurkundet, daß ihm Clais van Kats sein Haus zu Kats, die zugehörige Hofstatt und die umliegenden Hofstätten und die Hälfte von den Hofstätten, die nördlich von Kats liegen, die [Bd. 5 S. 74 Z. 31-34] aufgeführt werden, aufgegeben hat, was alles früher sein Lehen war. Dieses alles, Haus, Besitz und Amt, hat Florens als rechtmäßiges Lehen wieder an Clais geliehen, frei von allen Grundsteuern. Es soll immer bei seinen Erben verbleiben, und zwar bei dem ältesten Sohn bzw., wenn keiner vorhanden ist, bei der ältesten Tochter; wenn keine Kinder da sind, soll es an den ältesten nächsten [Anverwandten] väterlicherseits fallen. --
Literatur
Van den Bergh OB. 2, S. 524, Nachtrag Nr. 52.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50104