Rudolf von gotis gnaden romis an burgreuen Ditiriche von aldenburch - 1289 Dezember 20.

Zugangsnummer

1168

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Empfänger
burgreuen Ditiriche von aldenburch
Ausstellungsdatum
1289 Dezember 20.
Ausstellungsort
Zeuge
alde voit henrich von plawen
burgreue friderich von nurenberc
greue ebirhat von kazzenelbogen
greue ludewic von notingin
ian von der ſyden
voit henrich von plawen den man der beme nennit
voit henrich von plawen den man der ruſe nennit
Bemerkungen:
König Rudolf I. verleiht dem Burggrafen Dietrich von Altenburg und seinen Nachkommen das Burgamt von Altenburg mit allen dazugehörigen Rechten. Zu dem Burgamt gehört: 1. Der Turm rᷝmit deme mantile</i> zu Altenburg auf dem Schloß und der Hof, in dem er liegt, der Burggraf hat das Gericht rᷝvbir lip vnde vbir gut</i> über das Schloß und in allen Höfen mit Ausnahme des Reichshofes. 2. Die Stadt rᷝzu naiſhuſen</i> und ein näher bezeichneter Besitz, der Bereich, wo er Recht zu sprechen hat, wird bestimmt. 3. 14 Pfund Pfennige Wächtergeld, eintreibbar auf den 24. August. Wer das Geld auf diesen Tag nicht bereit hat, den soll der Bote um 30 Schillinge pfänden, und er darf das Pfand nicht stunden, es sei denn, er schieße sowohl Pfand wie Wächtergelt aus eigenem vor. Davon soll der Burggraf 4 Wächter auf der Burg in Altenburg halten. 4. 12 Scheffel Torweizen und für den Scheffel einen Schilling, davon soll der Burggraf einen Torwart am äußersten Tor halten. 5. 1600 Scheffel Getreide -- die Hälfte Roggen, die andere Hälfte Hafer -- sogen. Burgkorn, das am 29. September fällig ist und durch Boten mit dem bodenlosen Scheffel und gehäuft einzumessen ist. Wer es nicht bereit hat, muß es bis zum 11. November in Altenburg abliefern, sonst findet unter den gleichen Bedingungen wie in Punkt 3 eine Pfändung statt. Frei von der Abgabe des Burgkorns sind Ritter und rittermäßige Leute, die ihr Gut selbst bewirtschaften. Abgabepflichtig sind dagegen Lehensleute, Bauern und Kaufleute. 6. Der Bedarf an Bau- und Brennholz in angegebenen Forsten. -- Wer im Pleissener Land Reichsgut innehat und dieses veräußern oder seiner Ehefrau vermachen will, kann dies vor dem Burggrafen tun, als ob das Reich gegenwärtig wäre. Doch sollen zwei Reichsministerialen zugegen sein. --
Literatur
Braun, Gesch. der Burggrafen v. Altenburg S. 83 ; Winkelmann, Acta Imperii inedita II 130 f. Nr. 176 ;
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20643