1263 November 10

Zugangsnummer

N 47 (76 d)

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1263 November 10
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Wilhelm der Vitztum von Straßburg, Albrecht der Beger und Rudolf der Howemesser beurkunden, daß sie für sich und ihre Verwandten mit den Bürgern von Straßburg und deren Verbündeten einen Sühnevertrag wegen ihrer Gefangenschaft und wegen aller Feindschaft (rᷝgeuehte</i>) geschlossen haben, die sie oder ihre Verwandten gegen diese aus dem Krieg her haben könnten. Sie und ihre Verwandten haben geschworen, diesen Sühnevertrag einzuhalten. 1) Sie haben versprochen, die Straßburger während des Krieges gegen Walther von Geroldseck und dessen Kinder mit 16 Mannen Hilfe zu leisten. Entsprechend sollen die Straßburger sie unterstützen. Zu den [16] Helfern sollen Burggraf Gunther von Ergersheim, Burkard von Wangen und Dietrich der Beheim von Epfig gehören. 2) Sie werden keinen Krieg anfangen, der die Bürger von Straßburg im gegenwärtigen [Walther-]Krieg behindern könnte. Werden sie zu Unrecht angegriffen, was 4 [Bd. 5 S. 33 Z. 14-15] namentlich genannte Männer gemäß ihrer eidlichen Verpflichtung prüfen werden, so dürfen sie sich wehren. Sie werden sich niemals an einem gegen die Bürger von Straßburg gerichteten Krieg beteiligen. 3) Für die Einhaltung dieser Versprechungen und des Sühnevertrages stellen sie 10 [Bd. 5 S. 33 Z. 18-22] namentlich genannte Bürgen für 500 Mark Silber unter folgender Bedingung: Stirbt von den 3 Ausstellern einer, so daß dessen Haftungsumme [Lösegeld, rᷝleſeſchatz</i>] ausfällt, so sollen die Bürgen für die anderen [beiden] haften. Bei Wilhelms Tode soll sich die Summe um 200 Mark, bei Albrechts um 160, bei Rudolfs um 140 Mark verringern. Die Bürgen haften nur für die Lebenden. 4) Sie haben zu ihren und ihrer Erben Lebzeiten alles Gut von Abgaben (rᷝbete</i>) freigegeben, das die Bürger von Straßburg von ihnen haben. Kauft künftig jemand ein [Gut], das abgabenpflichtig ist, so soll es [nur] die übliche rᷝbete</i> sein. 5) Wird dieser Sühnevertrag von ihnen oder ihren Verwandten gebrochen, so sollen die 3 Aussteller gemäß ihrer eidlichen Verpflichtung innerhalb von 7 Nächten nach erfolgter Mahnung in Straßburg so lange Einlager halten, bis der Bruch zuverlässig beigelegt ist. Tun sie das nicht, so sollen die genannten Bürgen gemäß ihrer eidlichen Verpflichtung innerhalb von 14 Nächten nach erfolgter Mahnung in Straßburg bis zur Wiedergutmachung des Verstosses Einlager halten. Wagt einer der Bürgen nicht, in Straßburg Einlager halten, so soll er es in Erstein, Rheinau oder Zabern tun. Jeder soll bleiben, wo er sich hinbegeben hat. 6) Zur Feststellung der Frage, ob ein Vertragsbruch vorliegt, haben beide Parteien je 2 [Bd. 5 S. 33 Z. 40-42] namentlich genannte Prüfer (rᷝkuͤſer</i>) bestellt. Sind die 4, oder 3 von ihnen, der Auffassung, daß ein Bruch vorliegt, so sollen sie [die Aussteller] Einlager halten, wie oben festgelegt ist. Einigen sich die Prüfer nicht, so soll der gewählte Bischof Heinrich von Straßburg Obmann sein und sein Entscheid soll gelten. Stößt Heinrich etwas zu, so sollen sich die 4 Prüfer in Straßburg im rᷝvrôn hof</i> [episcopi publica curia] einfinden und ihn nicht eher verlassen, bis sie sich wegen eines Obmanns geeinigt haben. 7) Wenn von den Bürgen einer stirbt, so sollen sie innerhalb von 14 Nächten nach erfolgter Mahnung einen neuen stellen, der diesem entspricht. Stirbt unter den 4 ersten [in Punkt 2 genannten] Prüfern einer, so sollen die Bürger innerhalb eines Monats einen gleichwertigen wählen. Dasselbe gilt beiderseits für die Prüfer, die den Obmann wählen sollen. 8) Die Bürgen geben über ihre Pflichten eine entsprechende Erklärung ab. 9) Der gewählte Bischof Heinrich beglaubigt, daß der Sühnevertrag, so wie oben fixiert, rechtmäßig geschlossen worden ist. -- Zum sachlichen Zusammenhang vgl. das Regest von Corpus Nr. N 1. Zum Schreiber vgl. das Regest von Corpus Nr. N 26. Zu Bd. 5 S. 33 Z. 2 und S. 34 Z. 16: rᷝBegere,</i> zu S. 33 Z. 9: rᷝdawidere.</i> Die Endungen dieser Wörter sehen im Original den in Anm. 3 beschriebenen ähnlich. Dem Gebrauch des Schreibers folgend ist hier aber eine Endung -rᷝ[sup]z[/sup]e</i> (=-rᷝere</i>) anzunehmen. --
Literatur
UB. Straßburg 1, 408 ff. Nr. 537.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50049