Johannes von Berenbah - 1296 nach Dezember 25.

dc.contributor.authorJohannes von Berenbah
dc.coverage.temporal1296-12-26P1296-12-31
dc.date.accessioned2023-11-01T09:11:26Z
dc.date.available2023-11-01T09:11:26Z
dc.date.created1321-12-26
dc.date.issued1321-12-26
dc.description.abstractJohannes von Bärenbach beurkundet, daß er nach Rat und Zustimmung seiner besten Freunde mit dem Vogt von Ortenberg und dessen Helfern, d. s. Bürger und Gemeinde von Offenburg, Bürger und Gemeinde von Gengenbach, Markus Kolbe und dessen Freunde, und mit allen [Dienst-]Leuten des Königs wegen aller Streitigkeiten zu einer bleibenden Versöhnung gekommen ist. Vor allem handelt es sich um die Belagerung rᷝ(ſeſ)</i> seiner Burg Bärenbach zur Regierungszeit Königs Adolf im Jahre 1296 rᷝnah der ernde</i> [nach Juni bis August]. Er hat eidlich beschworen, diese Sühne zu halten und er hat auf alle [Ansprüche wegen] Schäden verzichtet, die ihm oder jemand anderem um seinetwillen von seinen Gegnern oder bei der Belagerung bis zum Ausstellungstag zugefügt wurden, gleichgültig ob mit Recht oder Unrecht, ob von allen gemeinsam oder einzelnen, ob früher oder später. Für sich und seine Erben verzichtet er umständlich auf alle nur erdenklichen Rechtsmittel und auf [die Vorbringung von] Urkunden, mit denen er, seine Erben oder andere in seinem Auftrag die vorliegende Urkunde als Ganzes oder in einzelnen ihrer Bestimmungen anfechten könnten. Hierfür stellt er 24 [Bd. 3 S. 578 Z. 32-40] genannte Bürgen, die ohne Unterschied [für die Einhaltung der Sühne] in den nächsten 20 Jahren haften. Verstößt er, oder eine Anweisung von ihm, gegen die Sühne, so sollen die Schultheißen von Offenburg und Gengenbach, sowie Albrecht von Tutenstein und Albrecht der rᷝJudenbreter</i> untersuchen, ob die Sühne gebrochen ist oder nicht. Stellen sie einen Verstoß fest, so muß ihn Johannes im folgenden Monat nach Mahnung durch die 4 [Schiedsleute] durch Vergleich oder Recht wiedergutmachen, andernfalls müssen die Bürgen allesamt entsprechend ihrem Gelöbnis nach erfolgter Mahnung rᷝinen</i> [den Schiedsleuten] Unterstützung gegen Johannes und dessen Helfer solange gewähren, bis dieser zur Wiedergutmachung bereit ist. Dabei sollen sie gerichtlich und außergerichtlich gegen ihn vorgehen und ihn pfänden. Die Pfändung geht weder an ein geistliches, an ein weltliches Gericht noch an den Landfrieden. Kosten, die den Königsleuten, den Bürgern und deren Helfern durch Gerichtsverfahren oder Pfändung erwachsen, muß Johannes dann übernehmen. Stirbt einer der Bürgen innerhalb der 20 Jahre, so muß Johannes auf Mahnung hin im folgenden Monat einen ebensoguten stellen. Stirbt einer der Schultheißen, so tritt dessen Nachfolger an seine Stelle. Stirbt einer von den beiden anderen [Schiedsleuten], so wird Johannes im folgenden Monat einen anderen ebenso Unparteiischen stellen. --
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dc.identifier2558
dc.identifier.otherCW30922
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dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleJohannes von Berenbah - 1296 nach Dezember 25.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivKarlsruhe GLA. (30/2).
local.date.ausstellungsdatum1296 nach Dezember 25.
local.date.datierung26.12.1296 - 31.12.1296
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30922
local.geo.idhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/place/1359
local.geo.placeTelfs
local.person.mitsieglerHeinrih der roͤ- der
local.person.mitsieglerherman / von Owe
local.person.mitsieglerhertwig der honinger
local.person.mitsieglerJohanneſ von Berenbach
local.person.mitsieglermin jngeſigele
local.person.mitsieglerwernher von stoͮfenberg
local.person.otherabreht der Judenbreter, Burgern vn̄ der gemênde von Gengenbah, burgern vn̄ der gemeinde von Offenb ~g, her abreht von Tutenſtein, kuͤneg Adolfez ziten dez Romeſchen kuͤnegez, Mar- kuſ kolben, schultheîze / von Offenb ~g, schultheîze von Gengenbah, vocte von ortenberg
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrta40e68ae-5161-4e7a-8a67-ef5fc79948b0
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