1289 Mai 27

Zugangsnummer

N 399 (1124 b)

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Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1289 Mai 27
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Die Bürger von Zürich beurkunden gemeinsam, daß sie Graf Hugo von Montfort König Rudolfs wegen 500 Mark Silber Konstanzer Gewicht schuldig sind, und zwar zu den nachfolgend angegebenen Bedingungen und an folgenden Tagen: Sie sollen zum Martinstag 1290 250 Mark Silber an Hugo oder, wenn er tot ist, an dessen Erben entrichten, an dem auf die erste Zahlung folgenden Martinstag wiederum 250 Mark. Zur Bekräftigung dieser Abmachung sollen sie 40 Bürgen und Geiseln stellen mit der Verpflichtung, dafür solange Einlager zu halten, wie es in Zürich üblich ist. Falls einer der Bürgen wegen eigener Angelegenheiten ohne Hinterlist, worauf er einen Eid leisten muß, als Geisel ausscheidet, soll er an seiner Statt einen anderen gleichwertigen stellen, der statt seiner Einlager hält. Falls einer der Bürgen in der Zwischenzeit stirbt, sollen die Bürger einen anderen gleichwertigen an dessen Stelle setzen, und zwar nach Weisung Herrn Ulrichs von Rüsegg und Herrn Rüdigers Manesse des Alten. Stirbt aber einer von diesen beiden, soll der andere sich jemand wählen, an dessen Weisung die Bürger in gleicher Weise gebunden sind. Ulrich und Rüdiger sind ihrerseits eidlich dazu verpflichtet die Bürger zu ermahnen, daß sie den verstorbenen Bürgen durch einen gleichwertigen ersetzen. Wenn Ulrich und Rüdiger das versäumen, sollen Graf Hugo, sein Abgesandter oder im Falle seines Todes seine Erben sich deswegen an die Gesamtheit der Bürgen (rᷝzvͦ der mengi</i>) wenden, und diese sind dann eidlich verpflichtet, die Wahl eines neuen Bürgen ohne Hinterlist auszuführen. Wenn die Bürgen durch Graf Hugo, seine Erben oder seinen Abgesandten angefordert werden, sollen sie sich 8 Tage darauf als Geiseln einstellen und Einlager halten, solange bis das Silber ausgezahlt ist. Dies sollen die Zürcher Bürger an Graf Hugo oder seine Erben in Konstanz und mit Konstanzer Gewicht bezahlen. Die Bürgen werden [Bd. 5 S. 295 Z. 40 bis S. 296 Z. 6] namentlich aufgeführt. In einem Anhang bestätigt Hugo von Montfort die Urkunde. --
Literatur
ZU. 12, 131 f. Nr. 2067 a.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50413