1299 Juli 4.

Zugangsnummer

3404

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Ausstellungsdatum
1299 Juli 4.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Hartmann von Hellenstein [OA. Heidenheim], Komtur des Deutschordenshauses Regensburg beurkundet, daß er auf gemeinsamen Beschluß der Deutschordensbrüder die Streitsache wegen ihres Hofes zu Rinkam [B. Straubing] an Friedrich den Auer und dessen Vetter Heinrich, Bürger von Regensburg, [zur Schlichtung] übertragen hat. Was diese [in der Angelegenheit] zwischen dem Deutschordenshaus einerseits und Hartmann dem Amtmann von Illkofen [B. Regensburg], Rüger dem Amtmann von Pfellkofen [B. Regensburg] und Heinrich dem Kammrer entscheiden, werden beide Parteien einhalten. Die Schiedsleute haben folgendes ausgehandelt: Das Deutschordenshaus überläßt seinen Hof zu Rinkam für 3 Jahre gegen Entrichtung aller zum Hof gehörenden Abgaben rᷝ(vmb gantze gvͤlte),</i> der kleinen wie der großen, an die genannten Hartmann, Rüger und Konrad. Schäden, die durch Hagel, Mißwachs oder Krieg entstehen, werden beide Parteien gemeinsam tragen. Die Schulden Hermanns von Rinkam an das Deutschordenshaus werden die drei Herren in diesen 3 Jahren jährlich zu einem Drittel tilgen. Dazu haben sie sich gegenüber dem Deutschordenshaus und den beiden Schiedsleuten verpflichtet. Stirbt innerhalb der 3 Jahre einer der drei Herren, so sollen die beiden anderen innerhalb Monatsfrist einen anderen stellen oder in Regensburg so lange Einlager halten, bis sie ihr Versprechen erfüllt haben. Der Hof zu Rinkam soll in den 3 Jahren, in denen ihn das Deutschordenshaus an die drei Herren überlassen hat, an Grundbesitz rᷝ(an der Hofſache)</i> um 3 Pfund [im Wert] verbessert werden. Hermann von Rinkam erklärt, daß er, sein Bruder Merbot sich eidlich, und ihre Verwandten rᷝ(frivͤnt)</i> durch Versprechen verpflichtet haben, das Deutschordenshaus an keinem Gut und in keiner Sache zu schädigen. Verstoßen die beiden Rinkamer gegen diese Verpflichtung, so sollen ihre Verwandten und die beiden Auer dem Deutschordenshaus gegen sie beistehen und ihm helfen, seinen Schadenersatz einzufordern und einzutreiben. Hermann und Merbot haben ihre Rechte an dem Hof zu Rinkam den Bürgen verpfändet. Wenn die Rinkamer ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, so sind ihre Rechtsansprüche den drei Bürgen verfallen. Wenn sich Hermann und Merbot in den 3 Jahren gegenüber den Deutschherren und den drei Bürgen nicht rechtlich verhalten rᷝ(nicht rechte enſin),</i> so sollen die drei Bürgen den Hof zu freiem Eigen an sich nehmen, und weder Hermann noch sein Bruder Merbot besitzen künftig ein Recht daran. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40871