1295 September 14

dc.coverage.temporal1295-09-14P1295-09-14
dc.date.accessioned2023-11-01T08:56:40Z
dc.date.available2023-11-01T08:56:40Z
dc.date.created1320-09-14
dc.date.issued1320-09-14
dc.description.abstractGraf Volmar von Froburg [Kanton Solothurn] beurkundet, daß er öffentlich geschwo\ren hat, alles zu leisten und einzuhalten, was die Schiedsleute bezüglich der Streitigkeiten zwischen ihm und dem Bischof von Basel entschieden haben; sein Gelöbnis soll auch seine Nachkommen binden. Die Schiedsurkunde, die die von beiden Streitparteien eingesetzten Schiedsleute über ihre Festsetzungen und Entscheidungen ausgefertigt und gesiegelt haben, wird im Wortlaut inseriert: Der Dechant von Basel, Herr Heyme von Hasenburg, und Herr Gotfrit von Eptingen genannt von Madel, Ratsleute und Schiedsrichter zwischen dem Bischof von Basel und dem jungen Herrn Volmar von Froburg, tragen dem Bischof auf, Herrn Volmar ein guter Freund und gnädiger Herr zu sein und von allen Forderungen gegen ihn abzulassen. Dem jungen Herrn Volmar gebieten sie, daß er erstens dem Bischof als Wiedergutmachung schwören soll, ihm mit allem Gut, das er vom Gotteshaus von Basel zu Lehen hat, darunter Olten und Waldenburg, gegen jedermann Beistand zu leisten (rᷝze raten vnde ze helfen</i>). Zweitens soll Volmar den Bischof und dessen Leute sowie die Leute des Gotteshauses von Basel im Bedarfsfall die Stadt Olten sowie die Brücke dort in beiden Richtungen passieren lassen, wann und so oft der Bischof das will. Drittens darf Volmar weder Olten noch Waldenburg noch sonst irgendein Gut, das er vom Gotteshaus zu Basel hat, dem Bischof entziehen (rᷝentragen oder enfroͤmdin</i>). Viertens: Bekommt Volmar leibliche Erben, so sollen diese die Lehen vom Gotteshaus Basel in gleichem Recht besitzen wie Volmar. Fünftens: Sollte Volmar sein ihm von Basel verliehenes Gut dem Bischof dennoch entziehen wollen, so kann er das nur mit Zustimmung des dann im Amt befindlichen Bischofs tun. Und sechstens: Täte er es jedoch ohne dessen Zustimmung, so fällt Olten und was dazugehört frei an das Gotteshaus Basel zurück, und überdies muß Volmar dem Gotteshaus 200 Mark Silber bezahlen. -- Die Inserturkunde ist datiert Basel 1295 September 11. --
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dc.identifierN 726 (2238 a)
dc.identifier.otherCW50748
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_726_(2238_a)
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.title1295 September 14
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
dspace.iiif.enabledTrueen
local.archivBasel SA. (städt. Urk. 100).
local.archiv.gnd2022516-7
local.archiv.nameBasel, Staatsarchiv
local.date.ausstellungsdatum1295 September 14
local.date.datierung14.09.1295 - 14.09.1295
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50748
local.geo.placePeißenberg
local.literaturWestschweizer Schiedsurkk., S. 406 f. Nr. 236.
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt333b534e-2637-4d97-868d-fd5b00ef0acc
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