1299 September 17.

dc.coverage.temporal1299-09-17P1299-09-17
dc.date.accessioned2023-11-01T10:04:36Z
dc.date.available2023-11-01T10:04:36Z
dc.date.created1324-09-17
dc.date.issued1324-09-17
dc.description.abstractSighart Kolb und Seifrid von Rotenburg [Ruine bei Jenbach/Tirol] beurkunden, daß im Auftrage ihrer Herren, der Herzöge Otto und Ludwig von Kärnten, der Streit der zwischen Äbtissin Herburg von [Frauen-]Chiemsee einerseits und ihren Meiern Albrecht und Wernher, von Wiesing [B. Kufstein] anderseits wegen verschiedener Schädigungen bestand, durch rechtmäßigen Schiedsspruch der Aussteller und anderer wie folgt beigelegt worden ist: Die Äbtissin hat auf [jede Ersatzleistung für] die ihr bisher von den Meiern zugefügten Schädigungen unter der Bedingung verzichtet, daß diese künftig ihr und ihrem Kloster alljährlich 9 Saum guten Abgabenwein rᷝ(dienſtweins)</i> entrichten sollen. Der neunte Saum [Wein] heißt rᷝein weiſeid ſoum.</i> Die Amtleute des Klosters sollen diesen Wein und auch den anderen Wein, den die Meier von ihrem rᷝChamerlant</i> zu entrichten haben, nach dem Gutachten von 2 angesehenen unparteiischen Männern und unter ihrer Verantwortung abnehmen, weiles guter Abgabenwein rᷝ(dienſtwein)</i> sein soll. Die Meier sollen den Amtleuten und Boten des Klosters bei der ihnen zustehenden rᷝ(geſatztiv)</i> Mahlzeit keinen abgemessenen Wein rᷝ(mit mazze)</i> vorsetzen; sie sollen ihnen und ihren Begleitern vielmehr genügend Wein und andere Beköstigung geben. Dasselbe gilt für die Äbtissin, wenn diese zu ihnen kommt. Weiter sollen sie dem Kloster gemeinsam mit den Hausgenossen zu Wiesing entsprechend dem alten Recht einen rᷝvlos</i> [Holz für ein Floß] geben. Auf rᷝden ſelben vlos</i> sollen sie soviel Brot geben, wie aus je einem Mutt Weizen und Roggen gebacken werden kann, ferner 4 Hühner und 2 Gänse. Wenn die Meier dem Kloster die Abgabe durch eigenes Verschulden in einem Jahr ganz oder zum Teil vorenthalten oder versäumen, so sollen sie sie im folgenden Jahr doppelt entrichten zugleich mit der [für dieses Jahr] zustehenden Abgabe; andernfalls haben sie sofort alle ihre Rechte an den Hof Wiesing verloren, und dieser wird dann dem Kloster unbestreitbar frei. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3458, 3464. --
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dc.identifier3479
dc.identifier.otherCW40948
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3479
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.title1299 September 17.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivMünchen HpSA. (Kl. Frauenchiemsee Nr. 26).
local.date.ausstellungsdatum1299 September 17.
local.date.datierung17.09.1299 - 17.09.1299
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40948
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local.geo.placeKloster Seligental
local.literaturMB. 2, 40 Nr. 22.
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrt5e9609b4-d39e-49b3-9ffd-6db20882a121
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