1299 Oktober 20.

dc.coverage.temporal1299-10-20P1299-10-20
dc.date.accessioned2023-11-01T10:06:29Z
dc.date.available2023-11-01T10:06:29Z
dc.date.created1324-10-20
dc.date.issued1324-10-20
dc.description.abstractRudolf der Wirsing beurkundet, daß zwischen ihm und dem Abt und Konvent von Seitenstetten ein Streit um die Vogtei auf dem Eigen zu Lanzendorf [wohl: B. Böheimkirchen] und deren Zubehör bestand. Beide Parteien übertrugen den Streitfall zur Schlichtung an die ältesten und angesehensten in der Gegend Ansässigen rᷝ(vmb ſœzzen),</i> und zwar an Herrn Meinhart von Reute, Herrn Bertold von Altlengbach, Herrn Heinrich von Baumgarten und Herrn Seifrid von Hagenau [bei Kasten], die wie folgt entschieden und den Streit beigelegt haben: 1) Rudolf soll 3 Gerichtstage rᷝ(taidinch)</i> auf dem Eigen zu Lanzendorf halten, zu Michaelis, zu Fastnacht und am Georgentag. Zu jedem Gerichtstag sollen die Leute ihm und 8 Begleitern rᷝ(ſelb nevnten)</i> eine Mahlzeit ausrichten. Beansprucht er die Mahlzeit nicht, so sollen sie jede Mahlzeit mit 60 Pfennigen ablösen. Auch soll er auf 2 Höfen 2 Übernachtungen für sich und 2 Begleiter erhalten. Beansprucht er sie nicht, so sollen sie jede Übernachtung mit 30 Pfennigen ablösen. 2) Die Klosterleute aus dem Walde sollen den Gerichtstag in Lanzendorf aufsuchen und nirgendwo anders. 3) Strafgelder, die bei Rudolfs Gerichtstagen aus Klagen wegen fließender Wunden, Maulschlägen und Knüttelschlägen anfallen, gehören zu ⅔ dem Abt, zu ¹⁄₃ dem Vogt. 4) Andere [Klagen] unterstehen dem Amtmann des Abtes. 5) In Fällen von Totschlag, Diebstahl, Notzucht oder Brandstiftung soll der Amtmann des Abtes den Besitz des Schuldigen einziehen; ⅔ davon fallen an den Abt, ¹⁄₃ an Rudolf. 6) Unternimmt der Landesherr einen Kriegszug außerhalb der Landesgrenzen, oder greift ihn ein Nachbar an, und er geht gegen dessen Gebiet vor, so sollen die Vogtleute ihm [Rudolf] 2 Pfund für einen Wagen zahlen. Doch soll das nur einmal im Jahre geschehen. Für weitere Kriegszüge desselben Jahres sind ihm die Vogtleute zu nichts verpflichtet. 7) Von jedem Lehen stehen ihm 3 Metzen Vogthafer zu, von einem rᷝponlant</i> genannten Lehen 6 Metzen Hafer, von 2 Höfen 12 Metzen Hafer, sowie von jeder Hofstatt, jedem Lehen, jedem Meierhof 1 Fastnachtshuhn. Die Waldleute geben ihm als Vogtrecht zum Georgentag 36 Metzen Hafer, an den 3 Gerichtstagen 64 Pfennige und zu Fastnacht 6 Hühner. 8) Dafür soll er den obengenannten Besitz, Leute wie Gut, in Verehrung für Maria schützen und sich dessen annehmen, so gut er es vermag. --
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dc.identifier3507
dc.identifier.otherCW40976
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3507
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.title1299 Oktober 20.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivSeitenstetten StfA.
local.date.ausstellungsdatum1299 Oktober 20.
local.date.datierung20.10.1299 - 20.10.1299
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40976
local.geo.placeBurgstall Heubelsburg
local.literaturFRA. II 33, 125 f. Nr. 108.
relation.istUrkundeAusgestelltAnOrtade3fb81-eea5-43f0-a614-371c04c7da68
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