1299 Juli 1.

Zugangsnummer

3399 B

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Ausstellungsdatum
1299 Juli 1.
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Graf Hermann von Sulz, Hofrichter König Albrechts [I.] befiehlt kraft seiner königlichen Vollmacht Herrn Rüdiger von dem Werde, Meister Jakob, Schreiber des Königs, Domherrn zu Goslar, dem Recht entsprechend auf den Hof Valender mit Zubehör, genannt der Königshof, einzuweisen rᷝ(anleitent).</i> Daran [an der Übernahme des Hofes] hindern Konrad von Toneburg und dessen Bruder Hermann Meister Jakob seit langem mit Gewalt und ohne Recht. Ferner befiehlt der Hofrichter Herrn Rüdiger im Namen des Königs, Meister Jakob auf den Gütern Konrads und Hermanns dem Recht entsprechend dort einzuweisen, wo Konrad es angibt, als Ersatz für eine Summe von 2040 Mark Kölner Pfennige, um die Konrad und Hermann Meister Jakob und das Stift Goslar auf den genannten Gütern unrechtmäßig geschädigt haben. Meister Jakob hat den Prozeß im Auftrage des Stiftes und des Kapitels Goslar, dem er als Chorherr angehört, dem Recht entsprechend und mit einheitlichem Urteilsspruch durchgefochten. Dieser Spruch wurde zu Gengenbach vor angesehenen Zeugen gefällt. -- A und B wörtlich übereinstimmend, aber nicht von gleicher Hand. --
Literatur
UB. Goslar 2, 550 f. Nr. 570 (nach A) ; MG. Leges, sectio IV. Constitutiones 4 II, 1094 f. Nr. 1055 (nach A).
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40866