Biſchof Heinrich von Regenſpvrch - 1292 März 6.

Zugangsnummer

1549

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Griffen

Urkundenausteller

Urkundenempfänger

Ausstellungsdatum
1292 März 6.
Ausstellungsort
Griffen
Mitsiegler
Herzogen Lvdwiges
Weitere Personen
al · von Strvbing, Her- zogen von Oͤſterriche, Herzog Lvdweich Pfhalentzgraf von dem Rein / Herzog von Pairen, Herzogen Lvdwich, Kharel von Rein · dem Prenn- werger, Otten von dem Hof, Stephan, vl · den Trvchſetzen von Ekken- mvͦl · den Swarzenwurger
Archiv
Bemerkungen:
Bischof Heinrich von Regensburg beurkundet, daß die Angelegenheiten zwischen Herzog Ludwig [II. dem Strengen] von Bayern einerseits und dessen Vettern Herzog Ludwig [III.] und Stephan [I.] andrerseits durch einen Schiedspruch zu Regensburg am 6. März auf folgende Weise geschlichtet werden: Die Herzöge sollen freudschaftlich miteinander leben und für sich, ihre Helfer und Diener Frieden miteinander halten und veranlassen, daß ihre Leute und ihr Land bis zur ausgehenden Osterwoche [12. April] in gutem Frieden miteinander leben. Die jungen Herzöge Ludwig und Stephan sollen sofort zu ihrem Bruder Herzog Otto [III.] einen zuverlässigen Boten mit dieser Nachricht senden, ihn dazu bestimmen, dem Herzog [Albrecht I.] von Österreich keinen Schaden zuzufügen und Herzog Ludwig [II.] als Schiedsrichter in allen Streitigkeiten zwischen sich und Herzog Albrecht von Österreich sowie zwischen ihren Dienern und Helfern bevollmächtigen. Mit diesem Boten soll auch Herzog Ludwig [II.] einen Boten zu Herzog Otto senden. Dieser Bote soll auf der Hin- und Rückreise unter der Sicherheit der beiden Herzöge stehen. Will Herzog Ludwig [II.] in dieser Angelegenheit zu seinem Schwager Herzog Albrecht einen Boten senden, so soll auch dieser unter der Sicherheit der beiden Herzöge stehen, wo immer sich auch der Herzog von Österreich befindet. Wenn einer der Herren auf Mahnung hin seinem Freunde hilft oder dessen Gegner Schaden zufügt, also Herzog Ludwig [II.] seinem Schwager Albrecht oder die jungen Herzöge ihrem Bruder Otto, oder wenn ihnen ihre Diener und Leute darin Beistand leisten, so soll das den Waffenstillstand nicht beeinträchtigen, bis sie den Bischof brieflich davon benachrichtigen und 10 Tage darüber hinaus. Die beiderseitigen Gefangenen sollen bis 16. März ohne Schaden frei sein. Dem Bischof sollen sogleich Listen der Gefangenen eingereicht werden mit Angabe der Haftorte, soweit man sie weiß. Auch die Gefangenen, deren Aufenthalt man nicht kennt, sollen dem Bischof noch vor dem 16. März gemeldet werden. Im Bereich der Parteien sollen alle Straßen und Wege, die umstritten waren, mit allen Vorrechten offen sein wie bisher, und man soll frei und sicher durch das Land fahren. Der Herr, dessen Diener einen Schaden verursacht, soll innerhalb von 14 Tagen für die Vergütung sorgen. Geschieht es nicht, so muß er den Schaden auf eigene Kosten vergüten. Alle Feindschaften und besonders alle Todfeindschaften sollen bis 20. April ruhen. Feindschaften von 6 [S. 708 Z. 18--20] namentlich genannten Dienstleuten sollen deren Herren beilegen und dafür sorgen, daß keine neuen Streitigkeiten entstehen. Dem Herzog Stephan soll die Kirche in Gossoltshausen überantwortet werden, er soll bis 16. März gemäß seinem Versprechen an Herzog Ludwig [II.] die Verteidigungsanlagen an der Kirche und um die Kirche beseitigen lassen und die Kirche wieder in ihren früheren Zustand versetzen. Von den Viztumen der beiden Parteien diesseits und jenseits der Donau sollen die oberen am 23. März zwischen Erding und Schwaben, die niederen am 24. März zwischen Cham und Wetternfeld zusammenkommen und alle Unstimmigkeiten schlichten, wie sie glauben, daß es den Herren und dem Lande nützlich sei. Was sie da nicht schlichten können, sollen sie bis zum 20. April weiter anstehen lassen. --
Literatur
QE. 5, 473.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW21043