Heinrich kuͤchelin; Senger von Baſil - 1275 März 16.

Zugangsnummer

240

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Säckingen
Ausstellungsdatum
1275 März 16.
Ausstellungsort
Mitsiegler
biſchofeſ von Coſtence
burger von loͮfenberch
Capitelſ von Sekingen
ebbetiſſen
Henricheſ
Sengerſ
Weitere Personen
burgern uon loͮfenberch, ebbetiſſen, vrowen von Sekingen Hant
Bemerkungen:
Der Sänger von Basel und Heinrich von Küchelin erklären, daß sie wegen gewisser fischereirechtlicher Auseinandersetzungen zwischen dem Frauenkloster Säckingen und den Bürgern von Laufenburg zu Schiedsrichtern mit Einwilligung beider Parteien bestellt sind, und zwar sind die Betreffe folgende: 1) Nachtfische, d. h. solche Fische, die bei Nacht (mit Fackeln) gefangen werden. 2) Versessene Fische, d. h. solche Fische, die der belehnte Fischer als Zinsfische an den Lehnsherren abzuliefern gehabt hätte, aber nicht abgeliefert hat. 3) Baufische, d. h. nach J. Mone (s. u.) solche Fische, »die in besondern Bauen und Vorrichtungen gefangen werden⟨ oder, was wahrscheinlicher dünkt, solche Fische, die in besonderen Bauen gehalten werden, um später eingesetzt zu werden, also Fischbrut, Setzlinge. 4) Zugehende Fische, nach Mone »vielleicht Zugfische⟨, d. h. wohl solche Fische, die ihre Standplätze wechseln, wie das Wild 'herüber und hinüber' wechselt, kaum Fische, die einzeln an die Angel gehen. 5) Garnfische, d. h. solche Fische, die mit Netzen oder ähnlichen Vorrichtungen gefangen werden (vgl. J. Vetter S. 16). 6) Überbau, d. h. hüttenartige Überbauungen des Frohnwogs zum ergiebigeren Fischfang. Die Schiedsrichter entscheiden: Zu 1) und 2): Vom Fischfang bei Nacht und bei Tag sind ⅔ an Kloster Säckingen abzuliefern, ¹⁄₃ gehört den Fischern. Wer von den Fischern diese Bestimmungen außer Acht gelassen, sich aber dann mit dem Kloster wegen dieses Versäumnisses geeinigt hat, soll von dieser Einigung Nutzen haben. Diejenigen aber, die das nicht taten, sollen Ersatz leisten nach Gnade oder Recht. Zu 3: An den Baufischen haben die Fischer kein Recht, denn sie sollen ihr Erbe (lehen) bauen (= rᷝcolere</i>), ohne das Kloster zu schädigen, oder sie sollen darauf verzichten. Zu 4: Keiner soll den ersten Fisch nehmen, außer dem, der an der Reihe ist. Zu 5: Wenn der Fischer ein neues Netz macht (und auswirft), so darf er nur einen Fisch nehmen, so lange das [d. h. wohl der Fang durch Netze, der nur zu bestimmten Zeiten stattfindet] dauert, denn die Nonnen haben dies zu einer 40 jährigen Übung werden lassen. Zu 6: Ist der Überbau abgebrochen, wie der von Urberg und die Abgesandten des Klosters befahlen, so soll dieser Zustand bleiben; ist er noch nicht abgebrochen, so soll man ihn abbrechen. Ist aber ein neuer Überbau erfolgt, der dem Frohnwog schädlich ist, so ist dieser wieder abzubrechen. --
Literatur
ZGO 12 (1861) 294 f., mit Sacherklärungen von F. J. Mone, die in das mhd. HWb. von Matthias Lexer und das Schweizer Idiotikon übergegangen sind J. Vetter, Die Schiffahrt, Flötzerei und Fischerei auf dem Oberrhein (Schaffhausen-Basel) sowie: Geschichte der alten Schiffergesellschaften, genannt »Rhein-Genossenschaft⟨ und »Laufenknechte⟨. Karlsruhe 1864 S. 164 f. ; Blätter aus der Markgrafschaft, Jahrg. 1919. S 38 f. ; 79 f. ;
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW10262