Empfänger
willame Biſſcop van Vtrecht
Ausstellungsdatum
1297 September 30.
Mitsiegler
met onſen zegel
Weitere Personen
Didderic grave van Cleue, florenſche wilen Eer Graue van Hollant, gheſtifte van vtrecht, Ghyſebrecht die men hiet here van aemſtel, herman die men hiet here van worden, janne Graue van henegouwen, loeus, Reynaude Graue van Ghelre
Archiv
Bemerkungen:
Jan [I.], Graf von Holland, von Seeland und Herr von Friesland, beurkundet, daß er Bischof Wilhelm von Utrecht verspricht, 1) sich niemals mit den Mördern seines Vaters, das sind Gisbrecht, weiland Herr van Amstel, Hermann, weiland Herr van Woerden, und deren Genossen, versöhnen zu lassen und sie auch nicht auf ihre Güter, die sie vor der Tat innerhalb des Stiftes Utrecht besaßen, zurückkehren zu lassen. 2) Jan verspricht dem Bischof auf eigene Kosten Hilfe gegen jedermann, der ihn in seinem Land bekriegen will, ausgenommen gegen rᷝonſen Here,</i> den deutschen König. Dies gilt nicht, falls dieser die genannten Attentäter in das Stift Utrecht oder in Jans Land bringen wollte. 3) Wenn der Bischof ihn um Hilfe gegen Leute aus seinem eigenen Gebiet angeht, so wird Jan dies auf Kosten des Bischofs tun. Bei Fehden außerhalb des Stiftes wird ihm Jan auf eigene Kosten gegen jedermann Hilfe leisten, ausgenommen gegen Grafen Jan von Hennegau, Grafen Reinolt von Geldern, Grafen Dietrich von Cleve und dessen Bruder Loef. 4) Streitigkeiten zwischen den Leuten des Grafen und des Bischofs werden Jan und der Bischof gemeinsam in die Hand nehmen, um sie beizulegen. Falls sie ihnen nicht einmütig gehorsam sein und sich nicht ihrem [Schiedsspruch] unterwerfen wollen, dann werden sich beide gegen sie stellen, bis sie sich fügen. 5) Bei Streitigkeiten zwischen Jan und dem Bischof, über die sie sich nicht allein einigen können, soll jeder aus dem Rat des andern 2 Leute auswählen, die allen Zwist beilegen sollen. Können diese 4 innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Bestallung die beiden nicht vergleichen, so sollen sie in Schoonhoven oder an einem anderen gemeinsamen Ort zusammenkommen und nicht fortgehen, bis beide Parteien versöhnt sind. Können die 4 wegen [Hinderung durch die] Stadt die Schlichtung nicht durchführen, so werden Jan und der Bischof ihnen einen Ort anweisen, wo sie verhandeln können. 6) Jan sagt dem Bischof Hilfe und Rat in seinen Rechten und zu seinem Vorteil zu und verspricht, alle Punkte und jeden einzelnen zu halten. 7) Beide Partner haben sich wohlüberlegt über alle genannten Punkte geeinigt. --
Literatur
Van den Bergh OB. 2, 458 f. Nr. 2774.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40254