[13. Jahrhundert]

dc.coverage.temporal1200-01-01P1299-12-31
dc.date.accessioned2023-11-01T10:12:52Z
dc.date.available2023-11-01T10:12:52Z
dc.date.created1225-01-01
dc.date.issued1225-01-01
dc.description.abstractIn diesem sehr umfangreichen Dokument werden die Rechte des elsässischen Hofes Bassen\heim festgelegt. Dieser Freihof, der sich in dem gleichen Rechtszustand wie der Hof bei Gertweiler [Els.] befindet, gehört einzig und allein zum Herrschaftsbereich des Herzogs von Schwaben. Sollte jemand auf diesen Hof fliehen, so frevelt jeder, der dem Fliehenden dorthin in böser Absicht folgt. Auf diesem Hof gilt das Zwing- und Bannrecht. Hier soll sich auch ein Gefängnis befinden, um Diebe festzuhalten. Sollte ein Beklagter persönlich dort vor Gericht erscheinen müssen, so hat der Bannherr diesen die erste Nacht bis zum Mittag des darauffolgenden Tages festzuhalten. Wenn an diesem Tag nicht über den Beschuldigten Gericht gehalten werden kann, so hat ihn der Bannherr dem Wirtschaftsverwalter (rᷝkelnere</i>) und dessen Gerichtsdiener zu übergeben, die den Mann dann in der Weise behandeln sollen, wie es ihm seinem Vergehen gemäß gebührt. Der Gerichtsdiener soll dann vier Hüfner damit beauftragen, den Gefangenen des Nachts zu bewachen. Muß man ihn längere Zeit festhalten, so hat der Gerichtsdiener vier andere Hüfner zu seiner Bewachung abzustellen. Diese Prozedur wird bis zum Gerichtstermin fortgesetzt. Am Gerichtstag selbst soll der Wirtschaftsverwalter oder der Gerichtsdiener den Gefangenen am Tor des Hofes dem Bannherrn oder einem seiner Bevollmächtigten übergeben. Diese überführen ihn dann zum Gerichtsort, wo über ihn verhandelt wird. Kann die Gerichtssitzung an diesem Tag noch nicht durchgeführt werden, fällt der Gefangene wieder in die Zuständigkeit des Bannherrn, bis endgültig über ihn entschieden wird. Von der Strafleistung, die dem Verurteilten zur Wiedergutmachung seiner Schuld auferlegt wird, erhält die Äbtissin von Kloster Niedermünster [zu Colmar, Els.] die Hälfte und der Bannherr ein Drittel. Die gleiche Verteilung gilt für Bußleistungen, die zur Wiedergutmachung von Freveln erstattet werden müssen. Wenn der Bannherr seinen Anteil nicht persönlich einfordern will, muß der Wirtschaftsverwalter der Äbtissin dies für ihn tun. Verweigert dies der Wirtschaftsverwalter, kann der Bannherr diese Leistung von der Äbtissin einfordern, da es zu ihren Pflichten gehört. Weiterhin wird festgelegt, daß auf diesem Hof vier Nutztiere gehalten werden sollen: ein Pferd, ein Rind, ein Eber und ein Widder. Auch wenn diese Tiere irgendwelche Schäden anrichten, dürfen sie nicht verletzt werden, wenn man sie vom Ort des Schadens vertreibt. Zum Hof von Bassenheim gehören 21½ Hufen Land. Jede Hufe hat am St. Martinstag [11. November] eine Abgabe von sechs Schillingen weniger drei Pfennig zu erbringen, wobei die Hufe, die anderthalb mal so groß ist wie die anderen, soviel wie eine ganze Hufe zu entrichten hat. Dem Wirtschaftsverwalter obliegt es, zusammen mit zwei Hüfnern am St. Martinstag eine Sitzung abzuhalten, bei der er die Abgaben entgegennimmt. Diese Sitzung beginnt in der Frühe und endet mit Sonnenuntergang. Jeder Hüfner, der seine Abgaben an diesem Termin nicht entrichtet, muß eine Strafe zahlen, wenn ihn der Wirtschaftsverwalter nicht davon befreit. Die zwei Hüfner, die bei der Entgegennahme des Zinses helfen, sollen die Pfennige prüfen und bezeugen, wer seine Leistungen erbracht hat. Auch die Abgaben eines Menntages [Grundstück einer bestimmten Größe] bei Bindernheim [Els.], die sich auf sechs Pfennige belaufen, soll der Wirtschaftsverwalter mit den zwei Hüfnern einfordern [rᷝdrinken</i>, Bd. V, S. 583 Z. 26, wohl im Sinne von »auf etwas drängen⟨, nicht »trinken⟨ im Sinne von »für Getränke bereitstellen⟨]. Der Wirtschaftsverwalter erhält von diesen Abgaben zehn Schillinge; die übrigen Pfennige soll er einfordern, soweit er es vermag. Der Wirtschaftsverwalter hat weiterhin die Pflicht, mit seinem Gerichtsdiener jährlich vier ordentliche und drei außerordentliche Gerichtstage (rᷝding</i> bzw. rᷝbothſchefte</i>) abzuhalten. Die Hüfner wählen am ersten dieser Gerichtstage nach dem St. Martinstag einen Bannwart. Wenn dieser dem Wirtschaftsverwalter nicht genehm ist, sollen die Hüfner bis zu drei weitere Kandidaten bestimmen, aus denen dann der Wirtschaftsverwalter den Bannwart nach seinem Gutdünken auswählt. Der Bannwart muß sechs vollgewichtige Pfennige als Abgabe an die Äbtissin entrichten. Die anderen drei Gerichtstage sollen Mitte Februar, Mitte Mai und schließlich nach der Heu- und Getreideernte durchgeführt werden. Der genaue Termin dieses letzten Gerichtstages soll den Hüfnern und Bannleuten angesagt werden, wenn die Äbtissin ihre Feldfrüchte zu begutachten wünscht. An diesem Tag klärt der Wirt\schaftsverwalter auch die zwischen Hüfnern oder Bannleuten angefallenen Rechtsangelegenheiten. Sollte einer der Hüfner zu diesen vier Gerichtsterminen nicht erscheinen und seine Abgaben nicht entrichten, wird ihm zum fünften Gerichtstag sein Gut durch den Vogt entzogen. Zum Erntebeginn hat der Wirtschaftsverwalter in einer [S. 583 Z. 36 f.] genauer beschriebenen Prozedur den Feldbann, d.h. ein Betretungsverbot für die Felder während der Erntezeit, zu verkünden. Die Roggenfelder verbleiben 14 Nächte, die Gerstenfelder drei Wochen in diesem Bann. Der Wirtschaftsverwalter muß denjenigen, der mehr Korn von den Feldern schneidet, als es ihm gemäß seines Pflugrechtes zusteht, von seinem Tun abhalten und die dafür festgesetzte Strafe von zwei Schillingen, die die Äbtissin erhält, verhängen. Ein nochmaliges Betreten fremder Felder bedeutet danach einen Frevel, wofür wiederum eine Bußleistung an die Äbtissin fällig wird. Der Besitzer von vierbeinigen Tieren, die während der Erntezeit auf die Felder laufen, muß fünf Schillinge Strafgeld zahlen, wovon die Äbtissin drei Schillinge erhält, der Rest aber der Bauernschaft zusteht. Sollte die Äbtissin Hilfskräfte für die Ernte benötigen, so darf kein Hüfner seine Arbeitskräfte während dieser Zeit für irgend eine andere Tätigkeit abstellen, bis der Wirtschaftsverwalter verkündet, daß der Äbtissin genügend Leute für die Ernte zur Verfügung stehen. Während die Äbtissin ihre Ernte einbringt, können auch die Hüfner im Dorf über ihre Felder den Feldbann verhängen, wenn sie es wünschen. Der Wirtschaftsverwalter soll sich zur Erntezeit zusammen mit seiner Frau auf dem Hof einfinden. Dort wird auch das Geerntete verbacken, soweit man dessen bedarf. Der Wirtschaftsverwalter sorgt für die ordnungsgemäße Ernte des Getreides der Äbtissin. Er muß sich deshalb jeden Tag früh, mittags und abends auf die Felder begeben und von dort eine genau festgesetzte Menge Roggen und Gerste einfah\ren, die er dann auf dem Gerüst zum Stapeln von Korngarben einzulagern hat. Dem Wirtschaftsverwalter, der das Ackerland der Äbtissin beaufsichtigt, gehört dann all das, was nach der Einfuhr der Ernte auf den Feldern übrigbleibt. Desweiteren kommt ihm der halbe Zehnt einer Hufe zu, die andere Hälfte dieses Zehnts erhält jedoch der Küster. Wenn die Äbtissin auf die Felder kommt, um ihre Feldfrüchte zu begutachten, muß ihr der Wirtschaftsverwalter ein Pfund Wachs, ein Pfund Gewürze (rᷝpheffereſ</i>) und Fleisch im Wert von einem Schilling geben. Läßt die Äbtissin im Wald Holz schlagen, kann der Wirt\schaftsverwalter das Abfallholz behalten oder stattdessen einen Pfennig und die abgestorbenen Bäume einfordern. Ihm gehört auch alles im Walde, was von Brombeergestrüpp überwachsen ist. Der Wirtschaftsverwalter ist durch seinen Eid verpflichtet, den Wald des Klosters Niedermünster in diesem Gebiet zu hüten. Wenn es ihm oder einem seiner Bevollmächtigten gelingt, jemanden zu ergreifen, der widerrechtlich Holz schlägt, so hat er diesem ein Pfand abzunehmen. Der Aufgegriffene muß weiterhin geloben, mit der Äbtissin wegen der Begleichung ihres daraus entstandenen Schadens übereinzukommen. Wenn die Äbtissin ihren Hof besucht, müssen ihr die Hüfner ein Bett zur Verfügung stellen und ihre zwei Pferde mit Stroh und Heu versorgen. Den Knecht der Äbtissin haben die Hüfner mit einem Trinkgefäß und einem Tragetuch auszustatten. Während der Zeit, in der der Knecht auf dem Hof ißt, muß ein Hüfner nach den Pferden sehen. Wenn der Knecht jedoch zurückkehrt, gehört alles, was er in seinem Trinkgefäß und seinem Tragetuch heimbringt, dem Hüfner, der ihn untergebracht hat. Letzt\lich wird festgelegt, daß jeder Hüfner, der seine leere Hofstätte bebauen möchte, fünf Stücke Bauholz erhält: eines für den Türsturz, eines für die Schwelle, eines für den Firstbalken und zwei für die Pfeiler. --
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local.archivStraßburg DpA. (G 1241,1).
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local.archiv.nameStraßburg, Departementsarchiv
local.date.ausstellungsdatum[13. Jahrhundert]
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local.literaturJ. Grimm, Weisthümer I, S. 689f.
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