Aussteller
Ausstellungsdatum
1281 (Juni 29) und Juli 17.
Ausstellungsort
Mitsiegler
Jnſigel vnſer gemein
Weitere Personen
Bernolden den napurgær, Briwen, burgærn, Chvͤnich Rvdolf, chavflævten, Gozwinen an dem marchte, Heinrich von Aw, Mvͤnzzærn, Perhtolden den tenken, Rat von der Stat, Rittern, Rvger bi der Chappel, vlrich den wollær
Bemerkungen:
Hermann von Liehtenberg, Meister der Stadt Regensburg, und der geschworene Rat beurkunden, daß König Rudolf bei seinem Aufenthalt in Regensburg [7. VI. 1281 bis 6. VII. 1281] den Stadtrat ersucht habe, den Zwist, der zwischen den Rittern, Münzern und Brauern der Stadt einerseits und den Bürgern, Kaufleuten und »Armen und Reichen⟨ der Stadt andererseits bestand, auf gütliche Weise beizulegen, und daß daraufhin zu diesem Zweck ein Schiedsgericht, in das jede Partei drei namentlich genannte und von beiden Parteien gegenseitig anerkannte Vertreter entsandte, gebildet worden sei, und daß dieses Schiedsgericht nach seiner Vereidigung, wie folgt, rechtsverbindlich entschieden habe: 1. Von auswärts eingeführtes Bier soll Frieden haben, und niemand soll gegen dieses werben. 2. Die Bürger, die auf der Straße, auf dem Land und dem Wasser handeln, sollen einen jährlich neu zu wählenden, auf Treue verpflichteten Hansgrafen (Handelsrichter) haben, der keine andere Gewalt in der Stadt hat, als über die geschäftlichen Angelegenheiten dieser Gruppe, der Hanse, rᷝbi dem wandel</i> zu urteilen, den deren Mitglieder nach Mehrheitsbeschluß festsetzen, und den er treugemäß einnehmen soll. 3. Garantieverträge oder solche Gelöbnisse, aus denen Garantieverträge entstehen könnten, dürfen von keiner der beiden Parteien oder ihren Untergruppen geschlossen werden, schon bestehende sind außer Kraft gesetzt. 4. Jemand, der einen dieser drei Sätze bricht, zahlt 100 Pfund, wenn er sich nicht selbzwölft ehrsamer Leute von dem Vorwurf des Bruches reinigen kann. Besitzt er Häuser, so soll man ihm daran für 100 Pfund Schaden durch Brechen zufügen. Besitzt er keine Häuser und kann er die 100 Pfund nicht zahlen, so soll er 10 Jahre aus der Stadt ausgewiesen sein; bleibt er trotzdem in der Stadt, so soll man ihn 10 Jahre gefangen setzen. --
Literatur
C. Th. Gmeiner, Reichsstadt Regensburgische Chronik 1 (1800) 414 ; MB. 53, 68 Nr. 132 ; Münchener Texte Heft 4 Abt. A VI Nr. 2.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW10514