1299 März 27.

dc.coverage.temporal1274-03-27P1324-03-27
dc.date.accessioned2023-11-01T09:52:01Z
dc.date.available2023-11-01T09:52:01Z
dc.date.created1299-03-27
dc.date.issued1299-03-27
dc.description.abstractJan [I], Graf von Holland, von Seeland und Herr von Friesland, beurkundet, daß zwischen ihm und seinen Vorfahren, den Grafen von Holland, einerseits und seinem Großvater Grafen Guido von Flandern und dessen Vorfahren, den Grafen von Flandern, anderseits ein Streit wegen der Lehenspflicht rᷝ(omme Manſcepe)</i> des Landes Seeland westlich der [Oster-] Schelde bestand. Es handelt sich um Walcheren, Südbeveland, Borselen, Nordbeveland und Wolphaartsdijk. Darüber beanspruchen Guido und seine Vorgänger von Jan und dessen Vorgängern Lehenspflicht zu Wasser und zu Lande, während Jan und seine Vorgänger [deren Rechtmäßigkeit] abstritten. Guido hat jetzt freiwillig für sich, seine Leibeserben und direkten Nachkommen gegenüber Jan, dessen Leibeserben und direkten Nachkommen auf alle Ansprüche aus dieser Lehenspflicht verzichtet, soweit sie Rechte irgendwelcher Art an den genannten Besitzungen besaßen. Diesen Verzicht hat Jan dankbar in einer anderen, ausführlich und deutlicher gefaßten Urkunde Guidos empfangen, die von diesem, von seinen Kindern und von einigen Vornehmen seines Landes besiegelt worden ist. Falls Jan keine Leibeserben oder direkte Nachkommen haben sollte und die Grafschaft an eine Nebenlinie übergeht, so sollen alle Urkunden und Rechtsinstrumente, die Guido, dessen Erben und Nachkommen besitzen, gültig bleiben und Rechtskraft wie vor der Verzichterklärung behalten. Grafen [von Holland], die keine Abkömmlinge von Jan sind, können sich nicht auf Guidos Verzicht berufen. Zur größeren Sicherheit dieses Vertrages bekennt Jan für sich und seine Nachkommen, daß alles oben Vereinbarte mit seiner Zustimmung und mit dem Rat von Vornehmen seines Landes geschehen ist. Jan verspricht feierlich für sich, seine Erben und Nachkommen, Grafen von Holland und Seeland, den Vertrag in allen Einzelheiten zu halten und dagegen weder selbst noch durch andere etwas zu unternehmen. Neben Jan siegeln 11 namentlich genannte Ritter und 3 Knappen, die erklären, Rat und Zustimmung zu der Abmachung gegeben zu haben. -- A und B wörtlich übereinstimmend. Vgl. Corpus Nr. 3286, 3287. --
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dc.identifier3285 A
dc.identifier.otherCW40749
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3285_A
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.title1299 März 27.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
dspace.iiif.enabledTrueen
local.archivLille, Archives du Nord (B 247/4177 [A], B 247/4176 [B]).
local.archiv.idhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/archive/285
local.archiv.nameLille, Archives Départementales du Nord
local.date.ausstellungsdatum1299 März 27.
local.date.datierung27.03.1274 - 27.03.1324
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40749
local.literaturVan den Bergh OB. Suppl. S. 282 ff. Nr. 327 (nach B).
relation.istUrkundeImBesitzVon2fc80f4b-ea5b-4fe5-86d9-ca5f7c19f0da
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