Ausstellungsdatum
1294 November 22
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Herzog Albrecht von Österreich beurkundet, daß sein Dienstmann Hertnid von Wildonie [Wildon, Steiermark] ihm das Haus zu Wildonie, das Lehen vom Herzog ist, mit dem Landgericht und allem Zubehör willentlich und mit Bedacht verkauft und aufgegeben hat. Als Gegenleistung erhält Hertnid vom Herzog 500 Mark Silber und das Haus zu Ibanswald [Eibiswald s. Deutschlandsberg, Steierm.] als rechtmäßiges Lehen. Die Höhe der Einkünfte aus Gericht und wirtschaftlichen Erträgen, die mit dem Haus zu Wildonie an den Herzog verkauft und aufgegeben wurden, soll der Höhe der Einkünfte, die mit dem nunmehr an Hertnid verlehnten Haus zu Ibanswald verbunden sind, entsprechen; sollten die Einkünfte des Hauses Ibanswald die des Hauses Wildonie übersteigen, so soll die Differenz von den 500 Mark Silber abgezogen werden. Zur Begutachtung der Höhe der beiderseitigen Gülten wird eine Kommission aus 4 Rittern [genannt S. 478 Z. 8 f.] eingesetzt, deren rᷝnach iren triwen</i> ausgesprochener Schätzung sich beide Parteien fügen werden. -- Der Herzog wird Hertnid 30 Mark an Einkünften rᷝzwiſchen Vovſtritz</i> [Freistritz od. Feisternitz s. Eibiswald?] und im Gericht Leoben [a. d. Mur] als rechtes Lehen übertragen; dieser Wert soll nach Rat und Gutachten der Kommission von den 500 Mark abgezogen werden. -- Für den Fall, daß auf das Haus Wildonie oder dazugehörige Gülten oder auf das Haus zu Ibanswald oder die zugehörigen Gülten rechtlich von dritter Seite Anspruch erhoben würde, wird eine weitere vierköpfige Kommission eingesetzt, bestehend aus dem Abt von Admont, Herrn Otte von Liehtenstein, Herrn Hertnid von Stadeck und Herrn Friedrich von Pettau, nach deren Spruch gegebenenfalls Ausgleich und Erstattung zu leisten sind; diese Erstattung an Hertnid von Wildonie soll in Besitz bestehen, der [wie die oben genannten Einkünfte] rᷝzwiſchen Vovſtritz</i> und im Gericht Leoben gelegen ist. Im Fall des Todes eines der 4 Herren sollen Herzog und Hertnid gemeinsam einen anderen bestimmen. Dem Spruch der Vier müssen beide Parteien folgen. -- Vgl. N 687. --
Literatur
Melly Urkk. S. 27 Nr. 30. Archiv Österr. Gesch. 59 (1880) 304 Nr. 8. Ebd. zur Sache S. 267 f.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50686