Aussteller
Empfänger
Rate vnd der ge- meinde der burger von zúrich
Ausstellungsdatum
1297 Januar 31.
Ausstellungsort
Mitsiegler
Lútolt der vorgenande von Regenſperg
Weitere Personen
vͦlriches, Graue fridrich der elter von Toggenburg, hermannen von Bounſtetten den iungern, hern Berngern, hern hermannen, hern hugen, hern Ruͤdegern von werdegge, jacob von warte, Johanneſen von willeberg, kúnig, Roͤmſchen, von Eſchibach, von habſpurg
Bemerkungen:
Freiherr Leutold [VIII.] von Regensberg der Jüngere, Sohn des verstorbenen Herrn Ulrich von Regensberg, beurkundet, daß er dem Rat und der Bürgergemeinde von Zürich eidlich gelobt hat, bis Weihnachten 1298 mit seiner Burg, seinem Besitz und seinen Leuten nichts gegen sie zu unternehmen. Wenn die Bürger oder ihre Leute sich in seine Burg flüchten wollten oder ein Einzelner dorthin gejagt würde, so soll sie ihnen offen sein und sie sollen dort Schutz finden. Für Vergehen unter ihren Leuten setzen beide Parteien je einen Schiedsmann. Unparteiischer soll Leutolds Oheim Graf Friedrich der Ältere von Toggenburg oder sein Oheim Jakob von Wart sein. Der Entscheid der Mehrheit ist für beide Partner bindend. Doch bleibt von diesem Vertrag ausgenommen, daß Leutold seinen Oheimen von Toggenburg, von Habsburg und von Eschenbach bei deren eigenen Streitigkeiten mit den Bürgern beistehen darf. Wenn jedoch die Bürger einen Streitfall mit einem von ihnen auf dem Rechtsweg austragen wollen und dieser das zurückweist, so darf ihn Leutold nicht gegen die Bürger unterstützen. Umgekehrt verpflichten sich Rat und Bürgergemeinde von Zürich eidlich, bis zum vereinbarten Termin um niemandes willen etwas gegen Leutold zu unternehmen. Ausgenommen davon bleiben einerseits der deutsche König, andererseits ihre rᷝhelfer</i> Hermann von Bonstetten der Jüngere, Hug, Hermann und Bernger von Landenberg, Rüdiger von Werdegg und Johannes von Wilberg. --
Literatur
ZU. 7, 5 Nr. 2402.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40052