[13. Jahrhundert]
[13. Jahrhundert]
dc.coverage.temporal | 1200-01-01P1299-12-31 | |
dc.date.accessioned | 2023-11-01T10:12:55Z | |
dc.date.available | 2023-11-01T10:12:55Z | |
dc.date.created | 1225-01-01 | |
dc.date.issued | 1225-01-01 | |
dc.description.abstract | In diesem Weistum werden die Rechte der Äbtissin des Klosters Niedermünster [St. Odilien-berg/Hohenburg sw. Ober-Ehnheim, Els.] festgehalten, die ihr zu Kagenheim und Sermersheim [Els.] zustehen. Auf beiden Höfen liegt die Gerichtsbarkeit [Zwing und Bann] in den Händen des Klosters. Wird jemand bis in die beiden Höfe verfolgt, soll er darin Frieden finden, und wer ihm in übler Absicht dorthin nachfolgt, wird bußpflichtig. Keiner der beiden Höfe hat Anspruch auf Frondienste oder Bußgelder. Auf jedem Hof soll es ein Gefängnis geben, in das Diebe eingeschlossen werden können. Wer vom Kloster auf einen dieser Höfe gesetzt wird, ist von allen Abgaben befreit. Dem Kloster steht auf beiden Höfen zur Erntezeit ein Pferd zu, zu dessen Versorgung der Bannwart an den vordersten Ackerstücken eine Last Korn und auf den Wiesen eine Last Gras zu schneiden hat. Richtet jemand einen Schaden an, so soll der Bannwart den Betreffenden auf dem vorgenannten Pferd einen Tag und eine Nacht verfolgen, und ihn, wenn möglich, zurückbringen, damit der Schaden entgolten werden kann. Der Äbtissin steht hier das Jahr hindurch ein Hirte zu. Zur Zeit der Eichelmast darf sie drei Tage früher als die Dorfleute 30 Schweine in den Wald schicken; danach sollen sie mit den übrigen gehen. Besitzt die Äbtissin keine Schweine, so darf sie ihr Weiderecht verkaufen, doch soll sie die Eicheln zunächst den Dorfleuten zu einem angemes\senen Preis anbieten; erst wenn diese ablehnen, kann sie anderweitig darüber verfügen. Ebenfalls steht der Äbtissin dort ein Eber zu, der von dem Hittenheimer Grenzstein [wohl Hüttenheim b. Erstein, Els.] bis zur Brücke am Hügel (rᷝvon Hittenheim lache vnze bivl ze brvke</i>) ohne Schaden weiden darf, da beide Gemarkungen der Äbtissin unterstehen. Verursacht der Eber einen Schaden, soll er vertrieben werden. Wird das Tier dabei verletzt, wird eine Buße fällig. Desweiteren stehen der Äbtissin hier zwölf Rinder zu, die ohne Schaden an den Feldrainen weiden sollen. Die Bauern sollen einen Bannwart wählen. Stammt dieser aus Hohenburg [bei Weissenburg Els.], so muß er dafür nicht mehr als sechs vollwichtige (rᷝpfvndige</i>) Pfennige bezahlen. Kommt er von auswärts, so soll er der Äbtissin ein angemessenes Angebot unterbreiten. Die Äbtissin soll in Sermersheim einen Förster einsetzen, der auch die Wiesen um die Kagenheimer Wege hegen soll. Für die Einzäunung ist der Bewirtschafter des Klosterhofs von Sermersheim zuständig. Wenn Zäune brechen, soll der Förster sie wieder aufstellen, und jedweden dabei angerichteten Schaden muß er der Äbtissin ersetzen. Für seinen Dienst soll man dem Förster ein Fuder Heu zuteilen. Des\gleichen verfügt die Äbtissin dort über eine Weingülte. Will diese jemand aus Hohenburg verwalten, so zahlt er nicht mehr als sechs vollwichtige Pfennige. Stammt der Käufer nicht von dort, so muß er ihr ein angemessenes Angebot unterbreiten. Der Verwalter soll sowohl roten als auch weißen Wein kaufen. Dieser soll von ehrbaren Leuten aus dem Dorf verkostet werden und anschließend nach deren Einschätzung zu solchen Preisen verkauft werden, wie man sie rᷝobenen und' nidenen</i> [wohl im Ober- und Unterelsaß] zahlt. Verkauft er die Weine nicht, kann er sie selbst verwenden. Die Fischer der Äbtissin sollen in der Woche vor dem 8. September (rᷝvor unſerre vrowen meſ der ivngeren</i>) drei Tage fischen und dabei von der rᷝſtaphelgrvͦbe</i> zu [Nieder]münster aus bis zum Hittenheimer Forst ziehen. Fischt dort schon jemand, muß er aufhören und sie vorlassen, sonst wird ihm eine Buße auferlegt. Vom 15. Juli (rᷝſante Margreden meſ</i>) an hält der Meier der Äbtissin zu Kagenheim und Sermersheim über einen Zeitraum von drei Wochen ohne Unterlaß die Gerichtstage ab; und Diebsbuße und die Buße an den Richter (rᷝwetthe</i>) gehören der Äbtissin. Zur Erntezeit sollen sowohl die Äbtissin als auch der von Andolsheim [Kreis Colmar, Els.], wenn sie beide ihr Gut selbst bewirtschaften, die Fronarbeiter zu gleichen Teilen beanspruchen. Diese sollen einen Tag lang unentgeltlich beim Schneiden helfen und dafür das ihnen für die Arbeit zustehende Brot (rᷝahthe broth</i>) erhalten. Bewirtschaftet einer von beiden sein Gut nicht, kann der andere allein über die Fronarbeiter verfügen, bewirtschaftet es keiner von beiden, so sind die Fronarbeiter frei. In diesem Fall haben dann beide das Recht auf den Kauf ihres Vorschnitts mit ihrem Geld. Für die Fronarbeiter gilt folgendes: Wer hier, also zu Kagenheim und Sermersheim, Wiesen und Weideplätze (rᷝwvnde und' weide</i>) in Anspruch nehmen will, ist verpflichtet, wem auch immer er dient, einen Fronarbeiter zu stellen. Wer auf diesen Höfen nicht zum Gerichtstag (rᷝdinge</i>) erscheint, muß zwei Schilling Pfennige Strafe zahlen. Zahlt er diese beim nachfolgenden außerordentlichen Gerichtstag (rᷝbothſchefte</i>) nicht, muß er weitere zwei Schillinge bezahlen; und so weiter bei jedem ordentlichen und außerordentlichen Gerichtstag. Wer seine Abgaben nicht entrichtet, zahlt zwei Schillinge. Entrichtet er bis zum Jahresende weder den Zins noch die fällig gewordene Strafe und zahlt er sie auch nicht, bevor der Meier den Gerichtstag eröffnet, so soll man das Gut sofort oder so bald als möglich einziehen. Der Entzug des Gutes erfolgt jedoch nur dann, wenn der Meier und nach ihm zwei Hüfner den Frevel bezeugen können und wenn der Meier oder die Äbtissin dann dort einen anerkannten Vogt haben. Wer danach das Gut betritt, wird mit jedem Male bußpflichtig, wenn er es tut. Die Buße beträgt zu Kagenheim und Sermersheim 30 Schillinge. Verhilft der Vogt im vorgenannten Fall der Äbtissin nicht zu ihren Bußzahlungen, soll sie diese einklagen oder sich verschaffen, wo und wie sie es vermag. Der Hüfner, den der Meier bezichtigt, daß ihm sein Gut nicht gehörig bestellt sei, muß ihm dazu verhelfen, wenn er davon weiß, und dies beeiden. -- Die Urkunde stimmt mit Corpus-Nr. N 306 nahezu wörtlich überein. Möglicherweise handelt es sich um eine Abschrift, jedoch ohne Formular und Zeugenliste. -- | |
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dc.identifier | N 817 (3598 d) | |
dc.identifier.other | CW50840 | |
dc.identifier.uri | https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_817_(3598_d) | |
dc.publisher | CAO | |
dc.rights.uri | https://creativecommons.org/licenses/by/4.0 | |
dc.title | [13. Jahrhundert] | |
dc.type | Image | |
dspace.entity.type | Urkunde | |
local.archiv | Straßburg DpA. (G 1241,1), Stück »Kagenheim und Sermersheim⟨. | |
local.archiv.gnd | 1015104-7 | |
local.archiv.name | Straßburg, Departementsarchiv | |
local.date.ausstellungsdatum | [13. Jahrhundert] | |
local.date.datierung | 01.01.1200 - 31.12.1299 | |
local.description.edition | https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50840 | |
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