adolf von Gotes gnaden Romeſcher kvnig / vnde allewege ein merer des Riches an fvrſte Rvdolf Pfallentz / Grave ze Rine / vnde Hertzoge zv beieren - 1294 März 19.

dc.contributor.authoradolf von Gotes gnaden Romeſcher kvnig / vnde allewege ein merer des Riches
dc.coverage.temporal1294-03-19P1294-03-19
dc.date.accessioned2023-11-01T08:43:39Z
dc.date.available2023-11-01T08:43:39Z
dc.date.created1319-03-19
dc.date.issued1319-03-19
dc.description.abstractKönig Adolf [von Nassau] ist in Verhandlung mit Rudolf [I.], Pfalzgrafen bei Rhein, Herzog zu Bayern, freundschaftlich wie folgt übereingekommen: 1. Rudolf verspricht, bei der Pfalzgrafschaft bei Rhein mit allem Zubehör und den Erwerbungen seines Vaters [Ludwig II.] und namentlich bei der Kur zu verbleiben. 2. Bei der nächsten deutschen Königswahl wird er seine Kurstimme, sei es eine oder mehr, einem Adolf genehmen Kandidaten geben. 3. Gemeinsam mit seiner Mutter wird Rudolf auf seinen Bruder Ludwig [IV.] einwirken, daß dieser nicht ohne Adolfs, Rudolfs und seiner Mutter Rat heirate. 4. Er wird Adolf ernsthaft gegen jedermann unterstützen, wo er es von rechtswegen tun soll. Er soll Adolf gehorsam sein und sich nach dem ihm von Adolf gegebenen Rat[gebern] richten und ohne Adolfs Rat nichts tun, was ihm, seinem Lande oder dem König schaden könnte. 5. Scheidet ein Ratsmitglied aus, oder tut ein Amtmann etwas, was beiden nicht gefällt oder ihnen schadet, oder stirbt er, so soll nach Anweisung Adolfs oder des Rates der Amtmann bzw. das Ratsmitglied ersetzt werden. 6. Der Rat soll sich Adolf eidlich verpflichten, Rudolf vorteilhaft zu unterstützen und niemals etwas gegen den König zu unternehmen. 7. Der Rat soll Rudolfs Länder, Ämter, Hofhaltungen und Leute sowie seinen und seiner Amtleute Aufwand prüfen und diesen so festsetzen, wie sie es für ihn angemessen finden. Wenn sich Rudolf ihren Anordnungen widersetzt, so sollen sie es vor den König bringen. 8. Rudolfs gegenwärtige und zukünftige Vitztume sollen auf sein Geheiß schwören, sich nach den Anordnungen des Rates zu richten und so zu handeln, daß es Rudolf und dem Land von Vorteil ist. Werden sie daran gehindert, so soll das vor den König gebracht werden. 9. Rudolfs Festen am Rhein sollen Adolf unterstützen, die Burgmannen, Turmhüter, Wächter und Torwarte sollen ihm ebenso wie Rudolf huldigen. Diese Huldigungspflicht soll von dem Tage des Beilagers Rudolfs mit Adolfs Tochter [Mechthild] 3 Jahre lang dauern. Nach den 3 Jahren soll der oberste Verwalter, oder wer an dessen Stelle Rudolfs Bevollmächtigter für die Festen am Rhein ist, schwören, Adolf gehorsam zu sein und ihn aus- und einzulassen, wenn des Reiches, Adolfs oder Rudolfs Notstand es erfordert. 10. Rudolfs Vitztume in Bayern sollen Adolf mit allen ihren Festen in Bayern und Schwaben gehorsam sein und ihn unterstützen. Können sie selbst nicht dabei sein, so sollen sie es ihren Untertanen anbefehlen. Dasselbe sollen auch Rudolfs Dienstleute und Städte geloben. 11. Dafür hat der König Rudolf, sein Land, seine Leute und alle, die zu ihm gehören, in seinen Schutz genommen und seines Beistandes versichert. In diesem Sinne hat Adolf seine Amtleute und Städte unterrichtet. 12. Rudolf hat eidlich versprochen, die obigen Punkte unbedingt einzuhalten. --
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dc.identifier1925
dc.identifier.otherCW30274
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1925
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleadolf von Gotes gnaden Romeſcher kvnig / vnde allewege ein merer des Riches an fvrſte Rvdolf Pfallentz / Grave ze Rine / vnde Hertzoge zv beieren - 1294 März 19.
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local.archivMünchen GHA. Kast. 12 L. 2 Nr. 2378 (veröffentlicht mit Genehmigung Seiner Kgl. Hoheit des Kronprinzen Rupprecht von Bayern).
local.archiv.idhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/archive/0
local.archiv.nameMünchen, Bayerisches Hauptstaatsarchiv
local.date.ausstellungsdatum1294 März 19.
local.date.datierung19.03.1294 - 19.03.1294
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30274
local.geo.idhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/place/1248
local.geo.placeFrankfurt am Main
local.literaturMGH. Leges Sectio IV, 3, 484 f. Nr. 504;
local.literaturQEbdtGesch. 6 (= Mon. Wittelsb. 2) 36 ff. Nr. 195 (nach späterer Abschrift).
local.person.empfaengerfvrſte Rvdolf Pfallentz / Grave ze Rine / vnde Hertzoge zv beieren
local.person.mitsieglerkvniklichem Jnſigel
local.person.otherſinen bruͦder Ludewigen
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